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Was die Anerkennungsbehörde in der Pflege prüft
Eine Pflegefachkraft mit ausländischem Abschluss darf die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erst führen und vorbehaltene Aufgaben erst übernehmen, wenn die zuständige Landesbehörde die Erlaubnis nach § 1 PflBG erteilt hat.
Nach § 4 PflBG sind drei Aufgaben Pflegefachpersonen vorbehalten: den Pflegebedarf festzustellen und die Pflege zu planen, den Pflegeprozess zu steuern und die Pflegequalität zu sichern. Bis zur Erlaubnis planen Sie die Person deshalb nicht als Fachkraft im Dienstplan ein.
Die Behörde vergleicht die ausländische Ausbildung mit der deutschen (§ 40 Abs. 2 PflBG). Wesentliche Unterschiede kann Berufserfahrung ausgleichen. Bleiben Lücken, weist die Person ihren Kenntnisstand mit einer Kenntnisprüfung oder einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach, und zwar nach eigener Wahl (§ 40 Abs. 3 PflBG). Sie kann auch endgültig auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine dieser Maßnahmen wählen (§ 40 Abs. 3a PflBG). Über die Erlaubnis entscheidet die Behörde spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren soll sie es innerhalb von zwei Monaten tun (§ 43 Abs. 3 PflAPrV).
Für Sie heißt das: Den Weg wählt die Fachkraft. Ihr Einfluss liegt im Angebot, etwa einem Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung oder einem Lehrgangsplatz bei einer kooperierenden Pflegeschule. Für die Erlaubnis verlangen die Länder fachbezogene Deutschkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B2. Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen, das im Wesentlichen am 1. November 2026 in Kraft tritt, ändert das Pflegeberufegesetz nicht. Was der Verzicht bedeutet, erklärt der Beitrag Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung.
Einreise vor der Anerkennung: die Anerkennungspartnerschaft
Mit der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG kann eine Fachkraft aus einem Drittstaat einreisen und bei Ihnen arbeiten, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist. Voraussetzung sind ein im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Abschluss nach mindestens zweijähriger Ausbildung, ein konkretes Arbeitsplatzangebot, Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 (§ 2 Abs. 10 AufenthG) und, soweit nicht entbehrlich, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Kern ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Fachkraft: Die Fachkraft stellt den Antrag auf Anerkennung unverzüglich nach der Einreise, Sie ermöglichen ihr die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Außerdem müssen Sie für die Nachqualifizierung geeignet sein. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst höchstens ein Jahr und kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden. In dieser Zeit muss die Anerkennung gelingen.
Die Alternative ist die Anerkennung vor der Einreise und danach ein Visum als Fachkraft nach § 18a AufenthG. Beide Wege lassen sich mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren verbinden.
Einsatz und Vergütung bis zur Erlaubnis
Solange die Erlaubnis fehlt, arbeitet die Fachkraft in einer Tätigkeit, die zum Zielberuf hinführt, häufig in der Pflegeassistenz. § 16d Abs. 3 AufenthG lässt das zu, wenn Sie tarifgebunden sind oder als kirchlicher Arbeitgeber an Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden sind, oder wenn Sie eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung sind. Einstufung und Entgelt müssen dann einer Tätigkeit entsprechen, die auf den angestrebten Beruf hinführt.
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt nur zu, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten, und Sie müssen ihr dazu Auskunft über Entgelt, Arbeitszeit und sonstige Bedingungen geben (§ 39 AufenthG). Halten Sie im Vertrag fest, welche Entgeltgruppe vor und welche nach der Erlaubnis gilt, wann die Höhergruppierung wirksam wird und wie Kurs, Lehrgang und Prüfung im Dienstplan liegen. Ein Anpassungslehrgang verlangt Einsätze in bestimmten Versorgungsbereichen. Klären Sie früh, ob Ihr Haus sie abdeckt oder ob Sie einen Kooperationspartner brauchen.
Pflichten ab dem ersten Arbeitstag
Für internationale Beschäftigte gelten dieselben Nachweispflichten wie für alle: Die wesentlichen Vertragsbedingungen händigen Sie schriftlich aus, gestaffelt bis zum ersten Arbeitstag, bis zum siebten Kalendertag und bis einen Monat nach Beginn (§ 2 NachwG). Seit dem 1. Januar 2026 kommt § 45c AufenthG hinzu. Schließen Sie mit einer Person aus einem Drittstaat einen Arbeitsvertrag, weisen Sie sie spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf die Beratung nach § 45b AufenthG hin und nennen die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle. Das Angebot heißt Faire Integration. Die Pflicht entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne von § 299 SGB III.
Nach § 4a Abs. 5 AufenthG prüfen Sie, ob die Beschäftigung erlaubt ist, bewahren für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels auf und teilen der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mit, wenn die Beschäftigung vorzeitig endet. Pass und Originalzeugnisse bleiben bei der Person. Welche Rechte Beschäftigte daraus ableiten, beschreibt der Beitrag Rechte internationaler Fachkräfte.
Anwerbung über Agenturen und die Liste nach § 38 BeschV
Bei der Wahl einer Agentur hilft das freiwillige Gütesiegel Faire Anwerbung Pflege Deutschland. Rechtsgrundlage ist ein eigenes Bundesgesetz mit dem Titel „Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland“. Das Siegel verlangt unter anderem, dass die Anwerbung für die Pflegekraft kostenlos ist und der Arbeitgeber die Kosten trägt. Ob eine Agentur das Siegel führt, zeigt die Liste der geprüften Organisationen der Gütegemeinschaft. Eine bloße Mitgliedschaft im Verein genügt nicht.
Aus den Staaten in der Anlage zu § 38 BeschV darf nur die Bundesagentur für Arbeit Personal für Gesundheits- und Pflegeberufe anwerben und vermitteln. Private Agenturen dürfen dort nicht aktiv anwerben, eine Bewerbung aus eigenem Antrieb bleibt zulässig. Rückzahlungsklauseln für Anwerbekosten müssen verhältnismäßig sein, die Gütegemeinschaft rät grundsätzlich davon ab. Den staatlichen Weg beschreibt der Beitrag Triple Win und staatliche Vermittlung.
Ankommen und Anerkennung begleiten
Benennen Sie eine feste Ansprechperson für Verfahren, Behörden und Wohnungssuche, planen Sie Lernzeit für Sprachkurs und Prüfungsvorbereitung ein und setzen Sie eine Praxisanleitung oder Patenschaft ein, die dafür Zeit hat. Wie Sie Patenschaften realistisch bemessen, steht im Ratgeber Onboarding im Gesundheitswesen.
In der Stellenanzeige beschreiben Sie, was Sie bieten und was Sie voraussetzen: Begleitung im Anerkennungsverfahren, Einstellung während einer Ausgleichsmaßnahme, Unterstützung bei Wohnung und Sprachkurs, dazu das erforderliche Sprachniveau. Versprechen Sie keine Verfahrensdauer, denn darüber entscheidet die Behörde. Formulierungshilfen gibt der Ratgeber Stellenanzeige im Gesundheitswesen schreiben.
Häufige Fragen
Darf eine Pflegefachkraft vor der Anerkennung bei uns arbeiten?
Ja, aber nicht als Fachkraft. Bis zur Erlaubnis nach § 1 PflBG übernimmt sie keine vorbehaltenen Aufgaben und arbeitet in einer Tätigkeit, die zum Zielberuf hinführt, etwa in der Pflegeassistenz.
Wer entscheidet zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang?
Die antragstellende Person, denn § 40 Abs. 3 PflBG gibt ihr ein Wahlrecht. Sie als Arbeitgeber können anbieten, welchen Weg Sie begleiten und finanzieren.
Welches Deutschniveau verlangt die Anerkennungspartnerschaft?
Gesetzlich mindestens A2 nach § 16d Abs. 3 und § 2 Abs. 10 AufenthG. Für die Erlaubnis in der Pflege verlangen die Länder fachbezogenes Deutsch, in der Regel auf B2.
Müssen wir auf Faire Integration hinweisen?
Ja, seit dem 1. Januar 2026 nach § 45c AufenthG, spätestens am ersten Arbeitstag in Textform und mit den Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle. Die Pflicht entfällt bei grenzüberschreitender Vermittlung nach § 299 SGB III.
Ändert das neue Anerkennungsrecht ab November 2026 etwas für die Pflege?
Nein. Es gilt für die ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufe und für Hebammen, das Pflegeberufegesetz bleibt unverändert.
