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Wer Träger der praktischen Ausbildung sein kann
Träger der praktischen Ausbildung können nur zugelassene Krankenhäuser sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sein, die selbst eine Pflegeschule betreiben oder mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über den Unterricht geschlossen haben (§ 8 Abs. 2 PflBG).
Gemeint sind Krankenhäuser nach § 108 SGB V, stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI und ambulante Pflegeeinrichtungen mit Zulassung nach SGB XI und § 37 SGB V (§ 7 Abs. 1 PflBG).
Als Träger verantworten Sie die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation (§ 8 Abs. 1 PflBG), auch dort, wo einzelne Einsätze in anderen Häusern stattfinden. Mit den Auszubildenden schließen Sie den Ausbildungsvertrag, und Sie zahlen die Ausbildungsvergütung. Arztpraxen, MVZ oder Therapiepraxen gehören nicht zu den möglichen Trägern.
Einsätze und Kooperationen planen
Die Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Pflege finden in den genannten zugelassenen Einrichtungen statt (§ 7 Abs. 1 PflBG). Die Pflichteinsätze in der pädiatrischen und der psychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden (§ 7 Abs. 2). Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger liegen, und insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger stattfinden (§ 7 Abs. 4). Die Pflichteinsätze in der Akut-, Langzeit- und ambulanten Pflege sowie der pädiatrische Einsatz sollen vor der Zwischenprüfung liegen (§ 7 Abs. 3). Planen Sie die Reihenfolge deshalb mit der Pflegeschule für den ganzen Jahrgang, nicht Einsatz für Einsatz.
Kaum eine Einrichtung deckt alle Bereiche allein ab. Deshalb stellen Sie über Vereinbarungen mit weiteren Einrichtungen sicher, dass alle Einsätze stattfinden (§ 8 Abs. 3 PflBG). Ob eine Einrichtung geeignet ist, bestimmt das Landesrecht, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewahrt sein muss (§ 7 Abs. 5). Fragen Sie die Pflegeschule, mit welchen Häusern sie bereits zusammenarbeitet, bevor Sie eigene Verträge verhandeln.
Praxisanleitung: Umfang und Qualifikation
Die Praxisanleitung ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung: Mindestens 10 Prozent der Zeit jedes Einsatzes müssen geplante, am Ausbildungsplan ausgerichtete Anleitung sein (§ 6 Abs. 3 PflBG, § 4 Abs. 1 PflAPrV). Bei einem Einsatz mit 400 Stunden sind das mindestens 40 Stunden geplante Anleitung, die im Dienstplan stehen müssen. Dokumentieren Sie die Anleitung nachvollziehbar, denn der Umfang ist ein gesetzlicher Mindestwert.
Für die Anleitung brauchen Sie Pflegefachkräfte mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren und einer berufspädagogischen Weiterbildung von 300 Stunden, danach sind jedes Jahr 24 Stunden Fortbildung Pflicht (§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV). Die Weiterbildung braucht Vorlauf. Klären Sie deshalb vor dem ersten Ausbildungsjahrgang, wer anleitet und wie viele Anleitungsstunden Ihr Team tatsächlich leisten kann. Wie die Weiterbildung aufgebaut ist, steht im Beitrag Praxisanleitung in der Pflege, wie Anleitung und Rückmeldung im Alltag gelingen, im Ratgeber Nachwuchs gewinnen und halten.
Ausbildungsvertrag, Vergütung und Probezeit
Der Ausbildungsvertrag bedarf der Textform (§ 16 Abs. 1 PflBG). Sie zahlen für die gesamte Dauer eine angemessene Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1), deren Höhe sich in tarifgebundenen Häusern aus dem Tarifvertrag ergibt. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht (§ 20).
Nach § 18 PflBG führen Sie die Ausbildung zeitlich und sachlich gegliedert nach dem Ausbildungsplan durch, stellen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung und stellen die Auszubildenden für Unterricht und Prüfungen frei. Übertragen dürfen Sie nur Aufgaben, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Eine Übersicht über tarifliche Vergütungen gibt der Beitrag Ausbildungsvergütung in Gesundheitsberufen.
Finanzierung über den Ausgleichsfonds
Die Pflegeausbildung wird über Ausgleichsfonds finanziert, die auf Landesebene organisiert und verwaltet werden (§ 26 Abs. 2 PflBG). An der Finanzierung beteiligen sich Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, das jeweilige Land und die Pflegeversicherung (§ 26 Abs. 3). Ziel ist nach § 26 Abs. 1 unter anderem, Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden.
Zu den Ausbildungskosten zählen unter anderem die Mehrkosten für die Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung, die Praxisanleitung eingeschlossen (§ 27 Abs. 1). Träger und Pflegeschulen erhalten dafür ein Ausbildungsbudget für einen zukünftigen Zeitraum (§ 29) und monatliche Ausgleichszuweisungen durch die zuständige Stelle (§ 34 Abs. 1). Klären Sie Meldefristen und Verfahren mit der zuständigen Stelle Ihres Landes, bevor Sie Ausbildungsverträge schließen.
Die neue Pflegefachassistenzausbildung
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es eine bundesweit einheitliche Pflegefachassistenzausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz. Sie dauert in Vollzeit 18 Monate. Der Träger der praktischen Ausbildung zahlt eine angemessene Ausbildungsvergütung (§ 17 PflFAssG), die Probezeit beträgt vier Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht (§ 18), und finanziert wird die Ausbildung ebenfalls über Ausgleichsfonds (§ 24). Einzelheiten zu Stunden, Einsätzen und Prüfung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026.
Wenn Sie heute nach Landesrecht in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz ausbilden, prüfen Sie mit Ihrer Pflegeschule, welche Jahrgänge nach altem Recht beendet werden und ab wann die neue Ausbildung gilt. Ausbildungsplätze beschreiben Sie in der Anzeige so konkret wie jede Stelle, mit Einsatzbereichen, Anleitung, Vergütung und Beginn.
Häufige Fragen
Kann eine Arztpraxis Träger der praktischen Pflegeausbildung sein?
Nein. Träger können nach § 8 Abs. 2 PflBG nur zugelassene Krankenhäuser sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sein, die eine Pflegeschule betreiben oder mit einer Pflegeschule kooperieren.
Wie viel Praxisanleitung ist vorgeschrieben?
Mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit je Einsatz, geplant und strukturiert nach dem Ausbildungsplan (§ 6 Abs. 3 PflBG, § 4 Abs. 1 PflAPrV).
Wer bezahlt die Ausbildungsvergütung?
Der Träger der praktischen Ausbildung zahlt sie (§ 19 PflBG). Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung gehören zu den Ausbildungskosten, die über den Ausgleichsfonds des Landes refinanziert werden (§ 27 PflBG).
Welche Probezeit gilt für Pflegeauszubildende?
Sechs Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt (§ 20 PflBG). In der Pflegefachassistenzausbildung ab 2027 sind es vier Monate.
Ab wann gilt die neue Pflegefachassistenzausbildung?
Am 1. Januar 2027. Sie dauert in Vollzeit 18 Monate und wird wie die Pflegefachausbildung über Ausgleichsfonds finanziert.
