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Eine neu eingereiste Pflegekraft bezieht ein Krankenbett, eine erfahrene Kollegin schaut zu, ein älterer Patient sitzt im Sessel am Fenster.
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Erst einreisen, dann anerkennen lassen

Mit der Anerkennungspartnerschaft einreisen, in Deutschland arbeiten und die Anerkennung parallel zum Job abschließen.

Früher hieß es für viele Pflegefachpersonen: erst die Anerkennung, dann das Visum. Die Anerkennungspartnerschaft dreht die Reihenfolge um. Sie funktioniert aber nur, wenn du und dein künftiger Arbeitgeber die Pflichten kennt, die sich daraus für beide Seiten ergeben.

Inhalt

Was das Gesetz für die Partnerschaft verlangt

Die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3 AufenthG erlaubt Fachkräften aus Drittstaaten mit einem staatlich anerkannten Abschluss nach mindestens zweijähriger Ausbildung oder einem Hochschulabschluss, mit Arbeitsvertrag und mindestens A2-Deutsch einzureisen, bis zu drei Jahre zu arbeiten und die Anerkennung erst in Deutschland zu betreiben. Den Antrag musst du unverzüglich stellen, der Arbeitgeber muss die geforderte Qualifizierung im Arbeitsverhältnis ermöglichen.

Die Regel steht in § 16d Absatz 3 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Du hast einen Berufsabschluss, den dein Ausbildungsstaat staatlich anerkennt und für den du mindestens zwei Jahre ausgebildet wurdest, oder einen staatlich anerkannten Hochschulabschluss.
  • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
  • Du und der Arbeitgeber schließt eine Vereinbarung: Du leitest das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich ein, der Arbeitgeber ermöglicht dir die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Arbeitgeber ist für Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet.
  • Du sprichst Deutsch passend zur Tätigkeit, mindestens aber auf dem Niveau A2.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt zu, soweit das nicht durch Verordnung entbehrlich ist.

Ob dein Abschluss die Bedingungen erfüllt, lässt du dir von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen. Nach der Checkliste der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften in Bayern, Stand Juli 2026, ist das die digitale Auskunft oder die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Alternativ reicht dort ein Bescheid der Anerkennungsbehörde, der eine Ausgleichsmaßnahme oder einen Sprachnachweis verlangt.

Die Sonderregel für Pflege und andere reglementierte Berufe

Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine qualifizierte Beschäftigung. Solange dir die Berufserlaubnis fehlt, darfst du als Pflegefachperson aber gerade nicht als Fachkraft eingesetzt werden. Für diesen Fall macht § 16d Absatz 3 zwei Ausnahmen.

Die erste gilt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder als kirchlicher Arbeitgeber an Regeln paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, dich zu diesen Bedingungen beschäftigt und deine Einstufung und dein Entgelt einer Tätigkeit entsprechen, die auf den Zielberuf hinführt. Die zweite gilt für zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, wiederum mit einer Einstufung, die zum Zielberuf hinführt.

Praktisch arbeitest du also zunächst zum Beispiel in der Pflegeassistenz, während du Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang absolvierst. Die bayerische Stelle beschreibt das in ihrer Checkliste als Einstellung als Hilfskraft begleitend zum Berufszulassungsverfahren. Lass dir im Vertrag genau aufschreiben, in welche Entgeltgruppe du eingestuft wirst und wann die Höhergruppierung nach der Anerkennung erfolgt.

Sprachnachweis und regionale Unterschiede

Das Gesetz verlangt mindestens hinreichende Deutschkenntnisse. Das entspricht nach § 2 Absatz 10 AufenthG dem Niveau A2. Die Praxis kann strenger sein: Die bayerische Zentrale Stelle nennt in ihrer Checkliste für Gesundheitsberufe ein Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Instituts auf mindestens B1. Die Auslandsvertretungen akzeptieren nach dieser Checkliste in der Regel nur Zertifikate, bei denen alle Module bestanden sind und die älteste Prüfung höchstens ein Jahr zurückliegt.

Für die spätere Berufserlaubnis reicht A2 ohnehin nicht. In der Pflege verlangen die Länder nach dem Anerkennungsportal des Bundes fachbezogene Deutschkenntnisse auf B2. Plane den Sprachkurs deshalb von Anfang an mit ein. Welche Niveaus wann gelten, zeigt unser Beitrag Welches Deutsch du brauchst.

Wie lange der Aufenthalt dauert und was du nebenher darfst

Die Aufenthaltserlaubnis wird beim ersten Mal für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur, höchstens für ein Jahr, erteilt. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden. Danach darf nach § 16d Absatz 3 keine weitere Erlaubnis nach § 16d und auch keine Erlaubnis für vorübergehende Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 folgen. Das Ziel muss also sein, innerhalb der drei Jahre die Anerkennung zu erreichen.

Erlaubt sind die vereinbarte Beschäftigung und eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Hast du die Anerkennung, wechselst du in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft, in der Pflege meist nach § 18a AufenthG. Mit Hochschulabschluss kommt auch die Blaue Karte EU infrage.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Dein Arbeitgeber kann nach § 81a AufenthG mit deiner Vollmacht das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Das Verfahren ist ausdrücklich auch für den Aufenthalt nach § 16d vorgesehen. Die Behörde holt dann die nötige Bestätigung zu deinem Abschluss und die Zustimmung der Bundesagentur ein und stimmt dem Visum vorab zu. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können nach Absatz 4 in dasselbe Verfahren einbezogen werden.

Die Gebühr beträgt nach § 47 der Aufenthaltsverordnung 411 Euro. Für die Anerkennungsbehörde gilt dann eine kürzere Frist: In der Pflege soll sie nach § 43 Absatz 3 PflAPrV innerhalb von zwei Monaten entscheiden. In Bayern ist die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften bei der Regierung von Mittelfranken zuständig, wenn die Arbeitsstätte in Bayern liegt. Für andere Länder nennt dir die örtliche Ausländerbehörde die zuständige Stelle.

Worauf du vor der Unterschrift achtest

Die Partnerschaft bindet dich an einen Arbeitgeber und an ein Ziel. Das ist eine Chance, aber auch eine Abhängigkeit. Diese Punkte sollten schriftlich geklärt sein, bevor du unterschreibst:

  • In welcher Einrichtung und Abteilung du eingesetzt wirst und ob dort Patientinnen und Patienten versorgt werden, wie es ein Anpassungslehrgang verlangt
  • Ob Unterricht, Lehrgang und Prüfungsvorbereitung in der Arbeitszeit stattfinden
  • Wer Gebühren, Übersetzungen, Sprachkurse und Prüfungen bezahlt, und ob du Kosten zurückzahlen müsstest, wenn du gehst
  • Welche Entgeltgruppe während und nach der Anerkennung gilt
  • Wer deine feste Ansprechperson für das Anerkennungsverfahren ist

Vermittelt dich eine Agentur, achte auf das Gütesiegel Faire Anwerbung Pflege Deutschland. Kostenlos zur Anerkennung beraten dich die Beratungsstellen des Förderprogramms IQ, Fragen zur Einreise beantwortet die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland. Wie das Anerkennungsverfahren in der Pflege selbst abläuft, steht im Beitrag zur Anerkennung eines ausländischen Pflegeabschlusses.

Häufige Fragen

Welches Deutschniveau brauche ich für die Anerkennungspartnerschaft?

Das Gesetz verlangt mindestens A2. Einzelne Stellen verlangen in der Praxis mehr: Die bayerische Zentrale Stelle nennt in ihrer Checkliste für Gesundheitsberufe B1.

Wie lange kann ich mit einer Anerkennungspartnerschaft in Deutschland bleiben?

Höchstens drei Jahre. Die erste Erlaubnis gilt bis zu einem Jahr und kann bis zu dieser Höchstdauer verlängert werden. Danach brauchst du einen anderen Aufenthaltstitel, in der Regel als anerkannte Fachkraft.

Darf ich als Pflegefachperson ohne Anerkennung als Fachkraft arbeiten?

Nein, solange die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung fehlt, arbeitest du in einer Tätigkeit, die zum Zielberuf hinführt, etwa in der Pflegeassistenz. Das Gesetz verlangt dafür eine Einstufung und ein Entgelt, die auf den Zielberuf hinführen.

Wer stellt den Antrag auf Anerkennung?

Du selbst, und zwar unverzüglich nach der Einreise, so steht es in der Vereinbarung nach § 16d Absatz 3 AufenthG. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren kann die Ausländerbehörde das Verfahren für dich einleiten.

Welche Gebühr fällt für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an?

Die Gebühr beträgt 411 Euro nach § 47 der Aufenthaltsverordnung. Den Antrag stellt der Arbeitgeber mit deiner Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde.

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