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Ein Apothekenteam bespricht vor Öffnung im Hinterzimmer bei Kaffee ein Informationsblatt, durch die Tür sind volle Regale zu sehen.
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Apothekenreform: was sich im Team ändert

Was die Apothekenreform 2026 mit dem ApoVWG für PTA, PKA und Approbierte im Arbeitsalltag verändert.

Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz bekommen öffentliche Apotheken neue Aufgaben, vom Impfen über Blutentnahmen bis zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept. Parallel ist eine geänderte Apothekenbetriebsordnung in Kraft getreten. Manches gilt schon, anderes muss erst vereinbart werden, und nicht jede Regel betrifft jede Berufsgruppe.

Inhalt

Was verkündet ist und ab wann es gilt

Das ApoVWG vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) gilt im Wesentlichen seit dem 2. Juli 2026: Approbierte dürfen nach ärztlicher Schulung Erwachsene mit allen Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind, und unter engen Voraussetzungen ein Dauermedikament einmalig ohne Rezept abgeben; PTA dürfen per Delegation Impfstoffe verabreichen und in einer bis Ende 2031 befristeten Erprobung auf dem Land die Apothekenleitung für höchstens 20 Tage im Jahr vertreten.

Der Bundestag hat die Reform am 22. Mai 2026 beschlossen, ausgefertigt wurde sie am 26. Juni 2026, verkündet am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 195. Nach Artikel 9 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 2. Juli 2026. Einzelne Teile folgen später: Die neuen Regeln zu Notdienst und Notdienstzuschüssen gelten ab dem 1. Oktober 2026, ein Teil der Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung erst ab dem 1. Januar 2027.

Ergänzend hat das Bundesgesundheitsministerium die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen erlassen. Sie wurde am 21. September 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 266) und gilt seit dem 22. September 2026, die neue Regel zur Dienstbereitschaft erst ab dem 1. Januar 2027.

Neue Aufgaben für Apothekerinnen und Apotheker

Die meisten neuen Befugnisse sind an die Approbation gebunden. Im Überblick:

  • Impfen: Nach dem neuen § 20c Infektionsschutzgesetz dürfen Apothekerinnen und Apotheker Personen ab 18 Jahren mit allen Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Voraussetzung ist eine ärztliche Schulung. Wer schon für Grippe- oder Coronaimpfungen geschult ist, darf diese weiter durchführen und braucht für die übrigen Impfungen nur eine Ergänzungsschulung.
  • Blutentnahme: Der neue § 11c Apothekengesetz erlaubt venöse Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken bei Erwachsenen, ebenfalls nach ärztlicher Schulung. Die Apotheke muss das spätestens eine Woche vor dem Start bei der Behörde anzeigen (§ 2 Abs. 3b ApBetrO).
  • Abgabe ohne Rezept zur Anschlussversorgung: Nach § 48a AMG darf eine Apothekerin oder ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einmalig in der kleinsten vorrätigen Packung abgeben, wenn es seit mindestens drei Quartalen verordnet wird und die Anwendung keinen Aufschub duldet. Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial.
  • Abgabe bei akuten Erkrankungen: § 48b AMG ist zwar in Kraft, anwendbar wird er aber erst mit einer Rechtsverordnung, die festlegt, welche Erkrankungen und Arzneimittel erfasst sind. Das BfArM soll dafür erstmals bis zum 2. Juli 2027 Empfehlungen vorlegen. Systemische Antibiotika sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Pharmazeutische Dienstleistungen: § 129 Abs. 5e SGB V nennt jetzt zehn Leistungen, auf die Versicherte Anspruch haben, darunter Risikomessungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes, eine Kurzintervention zur Tabakprävention und das Medikationsmanagement bei neuer Dauermedikation.

Bei den Dienstleistungen laufen Fristen, die den Start bestimmen: Die Bundesapothekerkammer sollte bis zum 1. September 2026 Standardarbeitsanweisungen entwickeln, Apothekerverband und GKV-Spitzenverband müssen Inhalt und Vergütung bis zum 1. November 2026 vereinbaren, abgerechnet wird ab dem 1. Januar 2027. Für den Impfvertrag mit den Krankenkassen gilt der 2. Oktober 2026 als Frist, danach entscheidet die Schiedsstelle. Frag deshalb bei der Leitung nach, ab wann welche Leistung im eigenen Haus angeboten wird.

Was sich für PTA ändert

Für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten bringt die Reform drei spürbare Änderungen. Erstens dürfen geschulte Apothekerinnen und Apotheker die Verabreichung eines Impfstoffs an PTA delegieren (§ 20c Abs. 4 IfSG). Die PTA braucht dafür eine eigene ärztliche Schulung und impft nur unter Aufsicht. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben bei der Apothekerin oder dem Apotheker. Das Mustercurriculum für diese Schulung sollen Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer bis zum 2. November 2026 vorlegen.

Zweitens erlaubt § 29 Apothekengesetz in einer befristeten Erprobung, dass eine erfahrene PTA den Betrieb einer ländlichen Apotheke aufrechterhält, während die Leitung abwesend ist: höchstens 20 Tage im Jahr, davon höchstens zehn zusammenhängend, und nur mit Genehmigung der Behörde. § 7 Abs. 3 PTA-Berufsgesetz wurde entsprechend angepasst. Die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt unser Beitrag PTA-Vertretung und Impfen in der Apotheke.

Drittens gestattet § 24 IfSG jetzt dem gesamten pharmazeutischen Personal einer Apotheke patientennahe Schnelltests auf Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotaviren. Die Dokumentation einer pharmazeutischen Dienstleistung darf die Apothekerin oder der Apotheker ebenfalls an pharmazeutisches Personal übertragen. Nicht delegierbar sind dagegen die Abgabe ohne Rezept nach § 48a AMG und die Blutentnahme, die nur an Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum delegiert werden darf.

Was sich für PKA ändert

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte gehören nach § 1a Abs. 2 ApBetrO nicht zum pharmazeutischen Personal, deshalb bleiben Beratung und Abgabe von Arzneimitteln weiterhin PTA und Approbierten vorbehalten. Die Verordnung vom September 2026 fasst § 3 Abs. 5a ApBetrO neu: Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln dürfen unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers PKA, PKA-Auszubildende und weiteres nicht-pharmazeutisches Personal mit geeigneten Kenntnissen übernehmen.

Im kaufmännischen Alltag wirken andere Neuerungen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke bis zum 1. Juli 2028 ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat abgeben (§ 129 Abs. 4c SGB V). Retaxationen sind in bestimmten Formfehlerfällen ausgeschlossen, wenn das abgegebene Arzneimittel in Wirkstärke, Packungsgröße, Anwendungsgebiet und Darreichungsform passt (§ 129 Abs. 4d SGB V). Bei einem Heimversorgungsvertrag dürfen Ärztinnen und Ärzte bis Ende 2028 Rezepte direkt an die versorgende Apotheke übermitteln (§ 12a Abs. 4 ApoG). Und Fertigarzneimittel der Anlage III BtMG dürfen in einem EDV-gestützten Kommissionierautomaten lagern, wenn Bestand und Nachweis getrennt geführt werden (§ 15 BtMG). Das alles betrifft Warenwirtschaft und Abrechnung, also die Kernarbeit der PKA.

Filialleitung zu zweit, Zweigapotheken und Notdienst

Filialapotheken und die neuen Zweigapotheken dürfen künftig von zwei Apothekerinnen oder Apothekern gemeinsam verantwortet werden, wenn der Betreiber die Zuständigkeiten schriftlich oder elektronisch abgrenzt und die Benennung zwei Wochen vorher der Behörde anzeigt (§ 2 Abs. 5 ApoG). Das kann Leitungsfunktionen auch für Approbierte in Teilzeit öffnen. Eine Zweigapotheke kann erlaubt werden, wenn ein Ort abgelegen ist, in der Regel bei mehr als sechs Kilometern Straßenentfernung zur nächsten Apotheke oder schlechter Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, und die Erlaubnis gilt zehn Jahre (§ 16 ApoG).

Beim Notdienst gibt es ab dem 1. Oktober 2026 neben dem Vollnotdienst von 20 bis 6 Uhr einen bezuschussten Teilnotdienst von 20 bis 22 Uhr (§ 20 ApoG). Ab dem 1. Januar 2027 regelt § 23 ApBetrO die Dienstbereitschaft neu: Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind, befreit die Behörde bis auf sechs Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr an Werktagen von Montag bis Freitag. Wie sich das auf Dienstpläne auswirkt, entscheidet jede Apotheke selbst.

Was offen bleibt und wer im Einzelfall zuständig ist

Nicht Teil der Reform ist eine Erhöhung des Packungsfixums. Der Bundesrat hatte 9,50 Euro statt 8,35 Euro gefordert, die Bundesregierung hat das nach Angaben des Bundestags mit Blick auf die Finanzlage der Krankenkassen zurückgestellt. Die Verordnung vom September 2026 bringt stattdessen andere Bausteine: Bei einer Abgabe nach § 48a oder § 48b AMG dürfen Apotheken 5 Euro zusätzlich berechnen, und Apothekerverband und GKV-Spitzenverband sollen bis zum 1. Januar 2028 und danach jährlich einen Vorschlag zur Anpassung des Honorars vorlegen (§§ 3a und 7a AMPreisV). An deinem Gehalt ändert das Gesetz direkt nichts: Maßgeblich bleiben der Tarif von ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken oder dein Arbeitsvertrag, wie unser Beitrag zum Tarif in der Apotheke zeigt. Neue Aufgaben wie Impfen oder Dienstleistungen sind aber ein guter Anlass für ein Gespräch über Eingruppierung und Fortbildung.

Ob eine Apotheke Blutentnahmen anbieten oder eine PTA-Vertretung beantragen darf, entscheidet die zuständige Landesbehörde, meist das Pharmazie- oder Gesundheitsamt. Fragen zu Schulungen beantwortet deine Landesapothekerkammer.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das ApoVWG?

Das Gesetz gilt im Wesentlichen seit dem 2. Juli 2026, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 195. Die Notdienstregeln folgen am 1. Oktober 2026, ein Teil der Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung am 1. Januar 2027.

Dürfen PTA jetzt impfen?

PTA dürfen Impfstoffe verabreichen, wenn eine impfberechtigte Apothekerin oder ein impfberechtigter Apotheker das delegiert, die PTA ärztlich geschult wurde und die Impfung beaufsichtigt wird (§ 20c Abs. 4 IfSG). Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation bleiben bei der Apothekerin oder dem Apotheker.

Darf die Apotheke Arzneimittel ohne Rezept abgeben?

Nur in eng begrenzten Fällen: Nach § 48a AMG darf eine Apothekerin oder ein Apotheker ein Dauermedikament einmalig in der kleinsten Packung abgeben, wenn es seit mindestens drei Quartalen verordnet wird und die Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Die Abgabe bei akuten Erkrankungen nach § 48b AMG braucht zuerst eine Rechtsverordnung.

Ändert sich für PKA etwas an den Aufgaben?

Beratung und Abgabe von Arzneimitteln bleiben PTA und Approbierten vorbehalten. Neu gefasst ist § 3 Abs. 5a ApBetrO: Unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers dürfen PKA Arzneimittel um- und abfüllen, abpacken oder kennzeichnen. In Warenwirtschaft und Abrechnung kommen neue Regeln zu Lieferengpässen und Retaxationen hinzu.

Bekomme ich wegen der Reform mehr Gehalt?

Das Gesetz regelt keine Gehälter. Es gilt der Tarif von ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken, in Nordrhein und Sachsen eigene Tarifverträge, oder dein Arbeitsvertrag; neue Aufgaben können aber Grund für eine Neuverhandlung sein.

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