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Eine Pflegekraft liest an einem Cafétisch ihr Arbeitszeugnis und markiert Stellen, daneben liegen ein Notizbuch und ihr Telefon.
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Das Arbeitszeugnis richtig lesen

Worauf du im Gesundheitswesen Anspruch hast, was typische Formulierungen bedeuten und wie du eine Berichtigung verlangst.

Ein Arbeitszeugnis begleitet dich bei jeder Bewerbung, ob in die nächste Klinik, in eine Praxis oder zum Pflegedienst. Viele lesen es nur einmal quer und legen es ab. Dabei ist genau geregelt, was drinstehen muss, wie die Bewertung zu verstehen ist und was du tun kannst, wenn sie nicht stimmt.

Inhalt

Welches Zeugnis dir zusteht

Beim Ende des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten, das klar formuliert sein muss und keine versteckten Botschaften enthalten darf (§ 109 GewO); die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine durchschnittliche Leistung.

§ 109 Abs. 1 GewO unterscheidet zwei Formen. Das einfache Zeugnis enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten, und es steht dir zu, sobald du es verlangst. In elektronischer Form darf es nur mit deiner Einwilligung erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO).

Der TVöD geht darüber hinaus. Nach § 35 TVöD muss sich das Endzeugnis immer auch auf Führung und Leistung erstrecken, ohne dass du es eigens beantragen musst. Aus triftigen Gründen kannst du schon während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen und, wenn das Ende bevorsteht, ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer deiner Tätigkeit. Alle drei sind unverzüglich auszustellen (§ 35 Abs. 4 TVöD).

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung brauchen außerdem das Weiterbildungszeugnis der befugten Person nach der Weiterbildungsordnung. Das ist ein eigenes Dokument mit eigenen Fristen, beschrieben im Beitrag zur Weiterbildungsbefugnis. Das arbeitsrechtliche Zeugnis ersetzt es nicht.

Klar formuliert und ohne Geheimcode

§ 109 Abs. 2 GewO verlangt ein klares und verständliches Zeugnis. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage treffen sollen, als der Wortlaut oder die äußere Form erkennen lassen. Versteckte Zeichen, auffällige Auslassungen oder doppeldeutige Sätze sind damit unzulässig.

Einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis gibt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht von einem Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis (BAG, 18. November 2014, 9 AZR 584/13). Zur Art der Tätigkeit gehört, dass deine tatsächlichen Aufgaben erkennbar werden. In der Pflege können das zum Beispiel Praxisanleitung, eine Funktion als Hygienebeauftragte oder die Vertretung der Stationsleitung sein, in der Praxis Abrechnung, Qualitätsmanagement oder die Organisation des Empfangs. Fehlt eine Aufgabe, die deinen Alltag geprägt hat, ist das ein Punkt für die Berichtigung.

Die Zufriedenheitsskala und was sie bedeutet

Die Gesamtbewertung steht meist in einem Satz, der beschreibt, wie zufrieden der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Aufgaben war. Das Bundesarbeitsgericht versteht „zufrieden“ dabei nicht als Stimmung, sondern als Bewertung, gemessen an den üblichen Anforderungen einer vergleichbaren Stelle. Verstärkende oder abschwächende Zusätze ergeben eine Skala, die Schulnoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ entspricht. Für die beiden Stufen, um die am häufigsten gestritten wird, hat das Gericht die Bedeutung ausdrücklich festgehalten:

Die Zufriedenheitsskala und was sie bedeutet
Formulierung im ZeugnisBedeutung nach BAG
„zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“befriedigend, also durchschnittliche Leistung
„stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“gut, also überdurchschnittliche Leistung

Quelle: BAG, Urteil vom 18. November 2014, 9 AZR 584/13, Rn. 10 bis 12.

Den Unterschied macht das Zeitmoment. Erst das Wort „stets“ oder ein gleichwertiges Wort hebt die Bewertung über den Durchschnitt, weil es die Beständigkeit der Leistung beschreibt. Lies deshalb auch die Einzelbewertungen zu Fachwissen, Arbeitsweise und Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Patientinnen und Patienten. Sie sollten zur Gesamtnote passen.

Wer was beweisen muss

Im Verfahren von 2014 ging es um eine Mitarbeiterin am Empfang einer Zahnarztpraxis, die statt „zur vollen Zufriedenheit“ die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ wollte. Das Bundesarbeitsgericht hielt fest: Wer eine bessere Note als die durchschnittliche will, muss die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen. Wie häufig in einer Branche gute Noten vergeben werden, ändert daran nichts (9 AZR 584/13, Rn. 8).

Praktisch heißt das: Sammle während der Beschäftigung, was deine Leistung belegt. Dazu gehören Fortbildungsnachweise, übernommene Zusatzaufgaben, schriftliche Rückmeldungen und Beurteilungen. Im TVöD hast du das Recht, deine vollständige Personalakte einzusehen und Kopien zu erhalten (§ 3 Abs. 5 TVöD).

Schlussformel: Dank und gute Wünsche

Viele Zeugnisse enden mit Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die Zusammenarbeit und guten Wünschen für die Zukunft. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Januar 2022 entschieden, dass sich eine Dankes- und Wunschformel weder aus § 109 GewO noch aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB ableiten lässt (9 AZR 146/21). Wenn dir die Formel wichtig ist, verhandle sie mit, etwa in einem Aufhebungsvertrag, wie im Beitrag zum Aufhebungsvertrag beschrieben.

Berichtigung verlangen

Stimmt etwas nicht, bitte zuerst schriftlich um Berichtigung und schlage konkrete Formulierungen vor. Begründe jede Änderung mit Tatsachen, nicht mit Gefühl: welche Aufgabe fehlt, welche Leistung belegt ist. Viele Personalabteilungen korrigieren dann ohne Streit.

Warte damit nicht zu lange. Im TVöD gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten: Wer einen Anspruch nach Fälligkeit nicht rechtzeitig in Textform geltend macht, verliert ihn (§ 37 TVöD). Andere Tarifverträge und Arbeitsverträge enthalten oft ähnliche Ausschlussfristen. Ob eine solche Frist deinen Berichtigungsanspruch erfasst, klärt die Beratung im Einzelfall. Wer früh reagiert, muss sich die Frage gar nicht stellen.

Hilft das Gespräch nicht, sind Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung, deine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtigen Stellen. Über eine Berichtigungsklage entscheidet das Arbeitsgericht.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis?

Nein, du hast Anspruch auf ein leistungsgerechtes und klar formuliertes Zeugnis, nicht auf eine bestimmte Note (BAG, 9 AZR 584/13). Willst du eine bessere Note als befriedigend, musst du die Tatsachen dafür darlegen und beweisen.

Was bedeutet „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“?

Diese Formulierung steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Note gut. Ohne das Wort „stets“ oder ein gleichwertiges Wort bedeutet „zur vollen Zufriedenheit“ befriedigend.

Kann ich im öffentlichen Dienst ein Zwischenzeugnis verlangen?

Ja, nach § 35 Abs. 2 TVöD kannst du aus triftigen Gründen während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Es ist wie das Endzeugnis unverzüglich auszustellen.

Muss der Arbeitgeber mir für die Zusammenarbeit danken?

Nein, einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel gibt es nicht (BAG, 25. Januar 2022, 9 AZR 146/21). Du kannst sie aber mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Darf das Zeugnis per E-Mail kommen?

Nur wenn du eingewilligt hast, darf das Zeugnis in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO). Sonst steht dir ein schriftliches Zeugnis zu.

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