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Eine Intensivpflegekraft prüft zu Hause das Beatmungsgerät neben dem Pflegebett eines Patienten mit Atemmaske, seine Frau liest im Sessel.
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Außerklinische Intensivpflege nach § 37c

Wie das Arbeiten in der Intensivpflege-Wohngemeinschaft und in der Häuslichkeit der Patientinnen und Patienten nach § 37c SGB V aussieht.

Menschen, die beatmet werden, eine Trachealkanüle tragen oder aus anderen Gründen ständig eine Pflegefachkraft brauchen, werden zunehmend außerhalb des Krankenhauses versorgt: zu Hause, in Wohneinheiten, im Pflegeheim oder in der Schule. Die Krankenversicherung kennt dafür eine eigene Leistung mit eigenen Qualitätsregeln.

Inhalt

Worum es bei der Leistung geht

Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V erhalten Versicherte, die die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson brauchen; zu Hause gilt eine Eins-zu-eins-Versorgung, und wer beatmete oder trachealkanülierte Menschen pflegt, braucht nach den Rahmenempfehlungen neben der Pflegeausbildung eine Zusatzqualifikation, eine Fachweiterbildung oder mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Beatmung.

Anspruch haben Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Das Gesetz nimmt einen solchen Bedarf an, wenn „die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachperson erforderlich ist“ (§ 37c Abs. 1 SGB V). Verordnen dürfen nur besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Bei beatmeten oder tracheotomierten Menschen muss mit jeder Verordnung erhoben werden, ob die Beatmungszeit verkürzt oder eine Entwöhnung und Dekanülierung möglich ist.

Die Einzelheiten regelt die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des G-BA; die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. April 2026. Ob die Voraussetzungen vorliegen, stellt die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am Leistungsort fest und überprüft das jährlich (§ 37c Abs. 2). Für dich bedeutet das: Das Ziel der Versorgung kann sich ändern, und Entwöhnung gehört ausdrücklich dazu.

Die Orte, an denen du arbeitest

Das Gesetz nennt vier Leistungsorte (§ 37c Abs. 2 SGB V): vollstationäre Pflegeeinrichtungen, bestimmte Einrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe, Wohneinheiten nach § 132l Abs. 5 SGB V sowie den eigenen Haushalt, die Familie oder einen anderen geeigneten Ort, insbesondere betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für behinderte Menschen. Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen, sofern die Versorgung dort sichergestellt ist.

Im Haushalt, in der Schule oder im Kindergarten findet nach den Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V eine Eins-zu-eins-Versorgung statt. Du arbeitest dann allein mit einer Person, oft über viele Stunden, und bist Gast in einer Familie. In Wohneinheiten und Pflegeheimen gibt es eine Mehrfachversorgung mit einem vereinbarten Personalschlüssel. Für Erwachsene sollen sich die Vertragspartner an einem Wert orientieren, bei dem die Zahl der Plätze durch 0,71 geteilt wird; rechnerisch sind das rund 1,4 Vollzeitkräfte je Platz. Wohneinheiten, die nach Inkrafttreten der Erstfassung der Rahmenempfehlungen in Betrieb gegangen sind, müssen Erwachsene in Einzelzimmern von mindestens 12 Quadratmetern versorgen.

Welche Qualifikation du brauchst

Grundlage ist immer eine dreijährige Pflegeausbildung: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege. Wer ausschließlich Menschen versorgt, die weder beatmet noch trachealkanüliert sind, braucht zusätzlich eine dem Krankheitsbild entsprechende Einweisung und strukturierte Einarbeitung. Für die Versorgung beatmeter oder trachealkanülierter Menschen verlangen die Rahmenempfehlungen in der Fassung vom 13. April 2026 zusätzlich eine dieser Voraussetzungen:

  • Atmungstherapeutin oder Atmungstherapeut.
  • Fachweiterbildung Anästhesie- und Intensivpflege oder pädiatrische Intensivpflege.
  • Mindestens ein Jahr hauptberufliche Erfahrung in der Beatmung oder in der pädiatrischen Intensivpflege beatmeter Kinder mit mindestens 19,25 Wochenstunden innerhalb der letzten fünf Jahre.
  • Eine anerkannte berufsbegleitende Zusatzqualifikation von mindestens 120 Zeitstunden, davon mindestens 80 Stunden Theorie und 40 Stunden Praktikum, etwa Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung.

Neu eingestellte Pflegefachkräfte ohne diese Qualifikation dürfen unter Bedingungen trotzdem beginnen: In der Mehrfachversorgung werden sie mit Aufnahme der Tätigkeit zur Zusatzqualifikation angemeldet und müssen den Abschluss innerhalb von sechs Monaten nachweisen; in ihrer Schicht muss mindestens eine qualifizierte Pflegefachkraft arbeiten. In der Eins-zu-eins-Versorgung ist der Einsatz nur möglich, wenn der Pflegedienst Träger ihrer praktischen Ausbildung war oder sie den Einsatz im dritten Ausbildungsjahr bei einem Intensivpflegedienst absolviert haben; die Anmeldung zur Zusatzqualifikation folgt dann binnen 14 Tagen. In beiden Fällen dürfen nicht mehrere solcher Kräfte gleichzeitig in derselben Schicht oder demselben Pflegeteam eingesetzt werden (§ 5 der Rahmenempfehlungen). Grundsätzlich soll die Versorgung durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erfolgen; Minijobs sollen höchstens 20 Prozent des Versorgungsumfangs ausmachen.

Leitung und Aufstieg

Jeder Leistungserbringer braucht eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft. Sie braucht eine Leitungsweiterbildung von in der Regel mindestens 460 Stunden oder ein passendes Studium und zusätzlich eine Qualifikation in der Beatmung: Atmungstherapie, eine intensivpflegerische Fachweiterbildung oder zwei Jahre Berufserfahrung in der Beatmung innerhalb der letzten fünf Jahre. Wer den Weg über die Berufserfahrung geht, braucht zusätzlich eine Zusatzqualifikation von mindestens 200 Zeitstunden. Als Orientierung nennen die Rahmenempfehlungen eine verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachbereichsleitung für 12 Versicherte.

Damit bietet das Feld einen klaren Aufstiegsweg von der Pflegefachkraft über die Zusatzqualifikation bis zur Leitung. Wer schon auf einer Intensivstation gearbeitet hat, erfüllt die Voraussetzungen oft bereits; wie die Fachweiterbildung aufgebaut ist, steht im Beitrag Fachweiterbildung Intensiv- und Anästhesiepflege.

Alltag zwischen Familie und Behandlungspflege

Die außerklinische Intensivpflege ist Behandlungspflege im Alltag eines Menschen. Du arbeitest selbständig, triffst Entscheidungen ohne ärztliche Präsenz vor Ort und musst in Notfällen wissen, wen du wann rufst. Gleichzeitig lebst du Dienst für Dienst im Umfeld einer Familie oder einer Wohngemeinschaft, was Nähe schafft und klare Grenzen braucht. Zur Arbeit gehören die Zusammenarbeit mit Hausärztinnen und Hausärzten, Atmungstherapeutinnen und Atmungstherapeuten, Hilfsmittelversorgern und Therapeutinnen und Therapeuten sowie die Dokumentation für die jährliche Begutachtung.

Frag vor der Zusage genau nach Grundgehalt, anwendbarem Tarifvertrag, Zuschlägen für Nacht und Wochenende sowie nach der Bezahlung von Fahrtzeiten zwischen wechselnden Einsatzorten.

Häufige Fragen

Was ist außerklinische Intensivpflege?

Eine Leistung der Krankenversicherung nach § 37c SGB V für Menschen, die wegen eines besonders hohen Bedarfs an Behandlungspflege ständig eine geeignete Pflegefachperson brauchen. Sie wird zu Hause, in Wohneinheiten, im Pflegeheim oder an Orten wie Schule und Werkstatt erbracht.

Darf ich ohne Intensiverfahrung in der Beatmungspflege arbeiten?

Nur unter Bedingungen: Du wirst zur Zusatzqualifikation von mindestens 120 Stunden angemeldet und musst sie innerhalb von sechs Monaten abschließen. In Wohneinheiten und Heimen muss in deiner Schicht eine qualifizierte Pflegefachkraft arbeiten; in der Eins-zu-eins-Versorgung ist der Einstieg ohne diese Qualifikation nur nach Ausbildung oder Ausbildungseinsatz bei einem Intensivpflegedienst möglich.

Gilt zu Hause immer eine Eins-zu-eins-Versorgung?

Ja, im Haushalt und an Orten wie Schule oder Kindergarten sehen die Rahmenempfehlungen eine Eins-zu-eins-Versorgung vor. In Wohneinheiten und Pflegeheimen gilt ein vereinbarter Personalschlüssel.

Wer prüft, ob die Leistung weiter nötig ist?

Die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, und zwar jährlich. Bei beatmeten Menschen wird außerdem mit jeder Verordnung das Potenzial zur Entwöhnung erhoben.

Welche Ausbildungen werden anerkannt?

Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie dreijährige Altenpflege. Für Beatmung kommt eine zusätzliche Qualifikation hinzu.

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