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Eine Pflegefachkraft misst bei einem älteren Mann im Wohnzimmer den Blutzucker an der Fingerkuppe und bespricht mit ihm die Diabetesversorgung.
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Mehr Befugnisse für die Pflege

Welche Fristen bei der Befugniserweiterung in der Pflege laufen und wie du die neuen heilkundlichen Kompetenzen erwirbst.

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer staatlich nachgewiesenen Kompetenzen eigenverantwortlich Heilkunde ausüben. Welche Leistungen das konkret sind, legen Verträge der Selbstverwaltung fest, und diese Kataloge stehen noch aus.

Inhalt

Was das Gesetz geändert hat

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 371, haben Pflegefachpersonen seit 1. Januar 2026 nach § 4a PflBG und § 15a SGB V eine eigene Heilkundebefugnis, deren Leistungskataloge für die vertragsärztliche Versorgung und die häusliche Krankenpflege bis 31. Dezember 2026 und für Krankenhäuser bis 31. Juli 2027 vereinbart werden müssen; bis zum ersten Vertrag gelten für entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen die Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V zu Diabetes mellitus, chronischen Wunden und Demenz.

Der neue § 4a PflBG ist kurz: Wer eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz hat, darf Heilkunde eigenverantwortlich ausüben, soweit die dafür nötigen Kompetenzen staatlich geprüft, staatlich anerkannt oder staatlich festgestellt sind. Die Befugnis wächst also mit der Qualifikation und nicht automatisch mit dem Berufsabschluss.

Für die gesetzliche Krankenversicherung regelt § 15a SGB V, was daraus folgt. Die Kompetenz kann aus drei Quellen stammen: aus der beruflichen oder hochschulischen Ausbildung, aus einer staatlich anerkannten, bundesweit einheitlichen Weiterbildung oder aus Berufserfahrung, die durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen ist. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass du im Rahmen der Leistungen nach dem SGB V die Pflegeprozessverantwortung trägst und dass sie nicht Teil der ärztlichen Behandlung ist.

Wie sich diese eigene Heilkunde von der klassischen Delegation unterscheidet und wer wofür haftet, steht im Beitrag Delegation ärztlicher Aufgaben.

Welche Fristen bis 2029 laufen

Das Gesetz selbst nennt keine Einzelleistungen. Es verpflichtet die Selbstverwaltung, Kataloge zu vereinbaren, und setzt dafür feste Termine.

Welche Fristen bis 2029 laufen
TerminWas passiertGrundlage
1. Januar 2026§ 4a PflBG und § 15a SGB V treten in KraftArt. 14 Abs. 1 BGBl. 2025 I Nr. 371
31. Juli 2026Vertragspartner prüfen, ob der Rahmenvertrag nach § 64d angepasst werden muss§ 73d Abs. 1 SGB V
30. September 2026Rahmenvertrag so anpassen, dass die Leistungen aus Anlage 1 auch in der Regelversorgung möglich sind§ 64d Abs. 1 SGB V
31. Dezember 2026Vertrag mit Leistungskatalog für Praxen und Pflegedienste, Katalog für Verordnungen häuslicher Krankenpflege und Regeln zur Zusammenarbeit§ 73d Abs. 1 SGB V
31. Juli 2027Vertrag mit Leistungskatalog für zugelassene Krankenhäuser§ 112a Abs. 1 SGB V
31. Dezember 2029Berichte über die Evaluation an das Bundesgesundheitsministerium§ 73d Abs. 4, § 112a Abs. 4 SGB V

Quelle: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, verkündet am 29.12.2025, Artikel 3, 5 und 14.

Den Vertrag nach § 73d schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegedienste und Pflegeheime. Die Organisationen der Pflegeberufe, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft dürfen Stellung nehmen und an den Sitzungen teilnehmen. Kommt der Vertrag nicht rechtzeitig zustande, legt auf Antrag eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt innerhalb von drei Monaten fest. Stand 27. September 2026 veröffentlicht der GKV-Spitzenverband weiterhin den Rahmenvertrag vom 1. Juni 2023.

Was bis zu den neuen Katalogen gilt

Damit zwischen Gesetz und Vertrag keine Lücke entsteht, verweist § 15a Absatz 1 Nummer 3 SGB V auf die Modellvorhaben nach § 64d SGB V. Bis der Vertrag nach § 73d steht, gelten die Leistungen aus Anlage 1 des dazugehörigen Rahmenvertrags. Sie sind nach den standardisierten Modulen der Fachkommission beschrieben und betreffen zunächst drei Bereiche: Diabetes mellitus, chronische Wunden und Demenz.

Im Modul Diabetes nennt Anlage 1 zum Beispiel kapilläre und venöse Blutentnahmen, die Bewertung von Laborwerten mit daraus abgeleiteten Maßnahmen, die Auswertung von CGM-Daten und die Anregung zur Einschreibung in das Disease-Management-Programm. Die Grenzen stehen gleich daneben: Bei instabiler Stoffwechsellage oder im Notfall geht die Behandlung an die Ärztin oder den Arzt zurück, und bei einer Umstellung der Medikamente muss die Ärztin oder der Arzt eingebunden werden. Nach vertragsärztlicher Diagnose und Indikation entscheidest du selbst über Auswahl, Dauer und Häufigkeit der übertragenen Leistungen.

Voraussetzung ist eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG auf Grundlage der standardisierten Module. Ohne sie bleibt es bei der ärztlichen Anordnung und Delegation.

Verordnen und empfehlen: häusliche Krankenpflege und Hilfsmittel

Neu ist auch ein eigenes Verordnungsrecht. Nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 SGB V darfst du nach einer ersten ärztlichen Verordnung weitere Leistungen der häuslichen Krankenpflege verordnen, einschließlich der dafür benötigten Hilfsmittel. Welche Leistungen das sind, bestimmt der Katalog nach § 73d, der bis Ende 2026 vereinbart sein muss. Für diese Hilfsmittel braucht es dann keine zusätzliche vertragsärztliche Verordnung mehr.

Schon unabhängig davon gilt eine Erleichterung in der Pflegeversicherung. Nach § 40 Absatz 6 SGB XI kannst du im Rahmen der ambulanten Pflege, der häuslichen Krankenpflege und der Beratungseinsätze konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abgeben. Liegt eine solche Empfehlung dem Antrag bei, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands vermutet. Die Empfehlung muss in Textform vorliegen und darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.

Wie du die Kompetenzen erwirbst

Welcher Weg für dich passt, hängt davon ab, wie du ausgebildet bist.

  • Hochschulische Pflegeausbildung: Nach § 37 Absatz 2 PflBG vermittelt das Studium zusätzlich die Kompetenzen für heilkundliche Aufgaben bei diabetischer Stoffwechsellage, chronischen Wunden und Demenz.
  • Bereits abgeschlossenes Pflegestudium: Nach § 66e PflBG kannst du diese Kompetenzen gesondert nachholen. Sie werden zum Ende des jeweiligen Studienangebots staatlich geprüft.
  • Berufliche Pflegeausbildung: Der Weg führt über eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG, die nach Absatz 7 auch für bereits ausgebildete Pflegefachpersonen offensteht. Nach dem neuen § 14a PflBG kann die Fachkommission dafür standardisierte Kompetenzbeschreibungen entwickeln, die das Bundesfamilien- und das Bundesgesundheitsministerium gemeinsam genehmigen.
  • Langjährige Berufserfahrung: § 15a SGB V erkennt Erfahrung an, wenn sie durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen ist. Wie dieses Verfahren abläuft, regelt das jeweilige Land.

Wenn du über ein Studium nachdenkst, hilft der Beitrag Pflege studieren. Wer weiter in Richtung Masterabschluss denkt, findet den Stand unter Advanced Practice Nurse.

Worauf du bei der Stellensuche achtest

Die Befugnis ist an deine Person gebunden, genutzt wird sie aber in einer Einrichtung. Frag deshalb im Vorstellungsgespräch, ob der Arbeitgeber an einem Modellvorhaben nach § 64d beteiligt ist, ob er die Zusatzqualifikation finanziert und ob Freistellung dafür vorgesehen ist. Ambulante Pflegedienste mit Vertrag nach § 132a SGB V und vertragsärztliche Praxen sind im Gesetz ausdrücklich als Orte genannt, an denen du die vereinbarten Leistungen erbringen oder verordnen kannst.

Eine höhere Eingruppierung regelt das Gesetz nicht. Ob eine Zusatzqualifikation mehr Geld bringt, entscheidet dein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Wer eigenverantwortlich handelt, trägt die Verantwortung für diese Leistung selbst. Klär vor dem Start, wie dein Arbeitgeber Dokumentation, Rücksprache und Haftpflicht organisiert. Im Einzelfall beraten Berufsverband, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Seit wann dürfen Pflegefachpersonen eigenverantwortlich Heilkunde ausüben?

Seit dem 1. Januar 2026, nach § 4a PflBG. Die Befugnis gilt nur im Rahmen der Kompetenzen, die staatlich geprüft, anerkannt oder festgestellt sind.

Welche Leistungen dürfen Pflegefachpersonen jetzt selbst erbringen?

Das legen Kataloge fest, die für Praxen und Pflegedienste bis 31. Dezember 2026 und für Krankenhäuser bis 31. Juli 2027 vereinbart werden müssen. Bis zum ersten Vertrag bleibt es bei den Leistungen, die Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V für Diabetes, chronische Wunden und Demenz beschreibt.

Brauche ich für die neuen Aufgaben eine Zusatzqualifikation?

Ja, wenn deine Ausbildung die Kompetenzen nicht bereits enthält. Beruflich Ausgebildete erwerben sie über eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG; Absolventinnen und Absolventen eines Pflegestudiums können sie nach § 66e PflBG nachholen.

Darf ich Hilfsmittel verordnen?

Nach einer ersten ärztlichen Verordnung darfst du häusliche Krankenpflege samt benötigter Hilfsmittel aus dem Katalog nach § 73d SGB V verordnen, sobald dieser vereinbart ist. Schon jetzt kannst du nach § 40 Abs. 6 SGB XI Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen; liegt die Empfehlung dem Antrag bei, wird die Notwendigkeit vermutet.

Was passiert, wenn der Vertrag nach § 73d nicht rechtzeitig kommt?

Dann legt auf Antrag eines Vertragspartners oder des Bundesgesundheitsministeriums eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt innerhalb von drei Monaten fest. Bis dahin bleibt es bei den Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d.

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