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Eine junge Ärztin verfolgt am Hospitationstag, wie eine Oberärztin am Krankenbett mit einem Patienten spricht, eine Pflegekraft richtet das Kissen.
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Die erste Assistenzarztstelle finden

Was du zu Approbation, Unterlagen, Hospitation und Arbeitsvertrag wissen solltest, bevor du dich zum ersten Mal bewirbst.

Nach dem dritten Staatsexamen geht es schnell: Viele bewerben sich schon während des Praktischen Jahres, andere erst mit der Urkunde in der Hand. Wer den Ablauf kennt, plant den ersten Arbeitstag realistisch und stellt im Gespräch die Fragen, die über die nächsten Jahre entscheiden.

Inhalt

Approbation und Arbeitsbeginn richtig planen

Als Ärztin oder Arzt arbeiten darfst du nach § 2 BÄO erst mit der Approbation; deshalb gehören das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und der Stand deines Approbationsantrags in jede Bewerbung, zusammen mit Lebenslauf, PJ- und Famulaturbescheinigungen und einem kurzen Anschreiben, das erklärt, warum du gerade in diesem Fachgebiet und in diesem Haus anfangen willst.

Die Approbation erhältst du nach § 3 BÄO auf Antrag. Voraussetzung sind die bestandene Ärztliche Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse. Den Antrag stellst du nach § 39 ÄApprO bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem du den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden hast. Beizufügen sind unter anderem ein Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung, die beide nicht älter als einen Monat sein dürfen. Entscheiden muss die Behörde spätestens drei Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen.

Für die Bewerbung heißt das: Schreib offen, wann du die Prüfung abgelegt hast oder ablegen wirst und wann du den Antrag gestellt hast. Kliniken planen Einstiegstermine mit dieser Unsicherheit, solange sie davon wissen. Vor der Approbation darfst du nach § 2 BÄO nicht ärztlich tätig werden, auch nicht für ein paar Tage zur Überbrückung. Eine vorübergehende Erlaubnis nach § 10 BÄO gibt es für Abschlüsse aus Deutschland und den anderen EU-Staaten nur in Ausnahmefällen.

Mit Beginn der ärztlichen Tätigkeit wirst du Mitglied der Landesärztekammer, in deren Bereich du arbeitest. Wie und in welcher Frist du dich dort meldest, regelt das Heilberufe- oder Kammergesetz des jeweiligen Landes. Die Kammer ist später auch die Stelle, die deine Weiterbildung anerkennt.

Welche Unterlagen Chefärztinnen und Chefärzte lesen

Über die Einstellung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten entscheidet in den meisten Kliniken die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung; die Personalabteilung übernimmt den Vertrag. Deine Unterlagen gehen also an jemanden, der vor allem wissen will, was du klinisch schon gesehen hast.

  • Lebenslauf mit Studienort, PJ-Tertialen und Wahlfach, Famulaturen mit Fachgebiet und Klinik
  • Zeugnis der Ärztlichen Prüfung, bei laufendem Verfahren die Bestätigung über den Approbationsantrag
  • PJ-Bescheinigungen und, wenn vorhanden, Beurteilungen oder Empfehlungen aus dem PJ
  • Stand der Promotion, falls du promovierst: Thema, Betreuung, geplanter Abschluss
  • Zusätzliche Erfahrung, etwa eine Tätigkeit im Rettungsdienst, in der Pflege oder als studentische Hilfskraft

Das Anschreiben darf kurz sein. Schreib, was dich an dem Fachgebiet interessiert und was du in Famulatur oder PJ dort erlebt hast. Hast du in derselben Abteilung ein Tertial gemacht, sag es gleich im ersten Satz. Die Abteilung kennt dich dann schon aus dem Alltag, und das wiegt oft mehr als jede Note.

Hospitation und Gespräch in der Abteilung

Üblich ist ein Hospitationstag, oft direkt vor oder nach dem Gespräch. Du begleitest dann Visite, Aufnahme oder Ambulanz und bekommst einen Eindruck, wie die Stationsärztinnen und Stationsärzte arbeiten. Sprich dabei mit den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, nicht nur mit dem Oberarzt, der dich herumführt. Sie erzählen dir am ehesten, wie Einarbeitung und Dienste tatsächlich laufen.

Im Gespräch geht es selten um Fachwissen im Prüfungsstil. Häufiger sind Fragen wie diese:

  • Warum dieses Fachgebiet, und wo siehst du dich nach der Facharztprüfung?
  • Was hast du im PJ selbstständig gemacht, und wo hast du dir Hilfe geholt?
  • Wie gehst du damit um, wenn du im Dienst eine Entscheidung nicht allein treffen willst?
  • Wann kannst du anfangen, und wie steht es um die Approbation?

Deine wichtigsten Fragen betreffen die Weiterbildung: welche Befugnis die Chefärztin oder der Chefarzt hat, ob Rotationen geplant sind und wer dein eLogbuch begleitet. Wie du die Befugnis prüfst, steht ausführlich in Weiterbildungsbefugnis prüfen, die Mindestzeiten je Gebiet in Facharztweiterbildung planen. Frag außerdem, wann du in den Bereitschaftsdienst gehst und wie die ersten Dienste begleitet werden.

Was im Arbeitsvertrag stehen sollte

Verträge für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind fast immer befristet. Möglich macht das ein Sondergesetz, das ÄArbVtrG. Nach § 1 ÄArbVtrG darf der Vertrag für die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt insgesamt bis zu acht Jahre befristet werden. An Universitätskliniken gilt es nicht, wenn der Vertrag unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt (Absatz 6). Für dich zählt vor allem Absatz 3: Der Vertrag muss mindestens so lange laufen, wie die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der weiterbildungsbefugte Arzt die Befugnis hat.

Ein Einjahresvertrag bei einer Abteilung mit voller Befugnis für das Gebiet ist deshalb ein Punkt, den du ansprechen solltest. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn die Weiterbildung früher endet. Achte außerdem darauf, welcher Tarif gilt, etwa ein Tarifvertrag des Marburger Bundes mit den kommunalen Arbeitgebern oder den Ländern, ein kirchliches Regelwerk oder ein Haustarif, und wie Bereitschaftsdienste vergütet werden.

Zur Haftpflicht: Die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer sieht in § 21 vor, dass sich Ärztinnen und Ärzte ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern. Verbindlich wird das über die Berufsordnung deiner Landesärztekammer, in Berlin etwa ebenfalls in § 21. Als Angestellte oder Angestellter erfüllst du die Pflicht in der Regel über den Arbeitgeber, wenn deine Tätigkeit dort ausreichend abgesichert ist. Die Ärztekammer Berlin empfiehlt trotzdem eine eigene Versicherung, weil Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers auch gegen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gerichtet werden können. Frag im Gespräch, wie die Klinik versichert ist.

Kirchliche Kliniken und andere Grenzen nach dem AGG

Kirchliche Krankenhäuser dürfen nach § 9 AGG eine bestimmte Religionszugehörigkeit nur verlangen, wenn sie nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 (2 BvR 934/19) dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei dieser Abwägung mehr Gewicht gegeben; die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Art der Tätigkeit bleiben aber maßgeblich. Loyales Verhalten gegenüber dem Träger darf ein kirchliches Haus nach § 9 Abs. 2 AGG in jedem Fall erwarten. Was katholische und evangelische Träger heute tatsächlich verlangen, steht im Beitrag über kirchliche Arbeitgeber.

Nach Schwangerschaft oder Familienplanung darf auch in Fachgebieten mit Strahlenschutz niemand fragen. Zulässig ist die Frage, ob du Bereitschafts- und Wochenenddienste übernehmen kannst. Glaubst du, benachteiligt worden zu sein, läuft ab Zugang der Absage eine Frist von zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG). Rat bekommst du bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, beim Marburger Bund oder in einer Kanzlei für Arbeitsrecht.

Woran du eine gute erste Stelle erkennst

Eine gute erste Stelle erkennst du weniger an der Größe des Hauses als an der Einarbeitung. Frag, wie viele Wochen du ohne eigene Dienste auf Station arbeitest, ob es einen strukturierten Einarbeitungsplan gibt und wer im ersten Dienst als Hintergrund erreichbar ist. Gute Abteilungen beantworten das konkret, mit Namen und Zeiträumen.

Frag auch nach der Fluktuation im Assistententeam und danach, wie viele Kolleginnen und Kollegen ihre Facharztprüfung zuletzt im Haus abgelegt haben. Das ist eine faire Frage, und die Antwort sagt viel darüber, ob Weiterbildung dort geplant oder dem Zufall überlassen wird.

Häufige Fragen

Kann ich mich schon vor der Approbation bewerben?

Ja, viele bewerben sich während des PJ oder nach dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Arbeiten darfst du nach § 2 BÄO aber erst, wenn die Approbation vorliegt.

Darf mein Vertrag nur ein Jahr laufen?

Ein Jahr ist zulässig, wenn die Befugnis der weiterbildenden Ärztin oder des weiterbildenden Arztes nicht länger reicht. Nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG darf die Befristung den Zeitraum der Befugnis nicht unterschreiten.

Brauche ich als Assistenzarzt eine eigene Berufshaftpflicht?

Die Muster-Berufsordnung verlangt in § 21 einen ausreichenden Versicherungsschutz; verbindlich wird das über die Berufsordnung deiner Landesärztekammer. Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben diesen Schutz meist über den Arbeitgeber; die Ärztekammer Berlin empfiehlt zusätzlich eine eigene Versicherung.

Muss ich im Gespräch sagen, dass ich schwanger bin?

Nein, die Frage ist unzulässig, auch in Fachgebieten mit Strahlenschutz oder Infektionsrisiken. Du darfst sie unbeantwortet lassen oder unwahr beantworten.

Wer entscheidet über meine Einstellung?

Meist die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung, oft nach Gespräch und Hospitation. Die Personalabteilung setzt anschließend den Vertrag auf.

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