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Eine Pflegekraft mit Kopftuch spricht mit der Gleichstellungsbeauftragten an einem runden Tisch, die sich Notizen macht.
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Diskriminierung wegen Herkunft im Job

Wovor das AGG bei Benachteiligung wegen Herkunft, Sprache oder Religion am Arbeitsplatz schützt und welche Frist du einhalten musst.

Abwertende Sprüche über den Akzent, ein Kopftuch als Grund für eine Absage, schlechtere Dienste für die neuen Kolleginnen aus dem Ausland: Solche Erfahrungen machen Beschäftigte auch im Gesundheitswesen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt dir Rechte. Sie helfen dir aber nur, wenn du die kurzen Fristen kennst.

Inhalt

Wen das Gesetz schützt und wovor

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Arbeitgebern, Beschäftigte und Bewerbende wegen ihrer ethnischen Herkunft oder Religion zu benachteiligen, verpflichtet sie zum Schutz auch vor Benachteiligung durch Kolleginnen, Kollegen, Patientinnen und Patienten. Wer Schadensersatz oder Entschädigung verlangen will, muss den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen (§§ 1, 7, 12, 15 AGG).

Das AGG nennt in § 1 sechs Merkmale: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Geschützt sind nach § 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und auch Bewerberinnen und Bewerber. Das Verbot gilt nach den §§ 2 und 11 von der Stellenausschreibung über Einstellung, Entgelt und Arbeitsbedingungen bis zu Fortbildung und beruflichem Aufstieg.

Nach § 3 AGG gibt es drei Formen. Bei einer unmittelbaren Benachteiligung wirst du wegen eines Merkmals schlechter behandelt als andere in vergleichbarer Lage. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Regel Menschen mit einem Merkmal besonders trifft, ohne dass sie sachlich gerechtfertigt ist. Eine Belästigung ist unerwünschtes Verhalten, das mit einem Merkmal zusammenhängt, deine Würde verletzt und ein Umfeld schafft, das von Einschüchterung, Anfeindung, Beleidigung oder Erniedrigung geprägt ist. Nach § 7 AGG reicht es, wenn die handelnde Person ein Merkmal nur annimmt.

Sprache, Akzent und Deutschkenntnisse

Sprache ist im AGG kein eigenes Merkmal. Sie hängt aber oft mit der ethnischen Herkunft zusammen. Eine Anforderung an Deutschkenntnisse kann deshalb eine mittelbare Benachteiligung sein, wenn sie für die Tätigkeit sachlich nicht nötig oder nicht angemessen ist (§ 3 Abs. 2 AGG).

Im Gesundheitswesen ist Deutsch für viele Tätigkeiten eine echte Anforderung. Das Berufsrecht verlangt für die Erlaubnis in Pflege, Therapie und Medizin selbst Deutschkenntnisse, meist auf B2 und bei Ärztinnen und Ärzten zusätzlich eine Fachsprachprüfung. Mehr dazu im Beitrag Welches Deutsch du brauchst. Etwas anderes ist es, wenn ein Arbeitgeber mehr verlangt, als die Tätigkeit braucht, etwa Deutsch als Muttersprache, oder wenn Kolleginnen und Kollegen sich über deinen Akzent lustig machen. Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, prüfen Beratungsstellen und Gerichte.

Religion und kirchliche Arbeitgeber

Unterschiedliche Behandlung ist nach § 8 AGG nur zulässig, wenn ein Merkmal wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist und die Anforderung angemessen ist. Für Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, also auch für Krankenhäuser und Pflegeheime von Caritas und Diakonie, gilt zusätzlich § 9 AGG: Eine bestimmte Religion darf verlangt werden, wenn sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Gemeinschaft oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.

Was kirchliche Träger heute tatsächlich verlangen, steht im Beitrag zu Grundordnung und Loyalität bei kirchlichen Arbeitgebern.

Was dein Arbeitgeber tun muss

Der Arbeitgeber ist nach § 12 AGG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung zu treffen, auch vorbeugend, etwa durch Schulungen. Benachteiligen Beschäftigte andere, muss er im Einzelfall geeignete Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Wichtig für Klinik und Pflegeheim ist Absatz 4: Wirst du bei der Arbeit durch Dritte benachteiligt, also etwa durch Patientinnen, Patienten oder Angehörige, muss der Arbeitgeber dich schützen.

Außerdem muss er das Gesetz und die zuständige Beschwerdestelle im Betrieb bekannt machen, zum Beispiel durch Aushang oder im Intranet. Nach § 13 AGG kannst du dich dort beschweren. Die Stelle muss deine Beschwerde prüfen und dir sagen, was dabei herausgekommen ist. Wegen einer Beschwerde darfst du nicht benachteiligt werden, und das gilt nach § 16 auch für Kolleginnen und Kollegen, die dich unterstützen oder als Zeuginnen und Zeugen aussagen. Unternimmt der Arbeitgeber gegen eine Belästigung nichts oder offensichtlich Ungeeignetes, darfst du nach § 14 deine Tätigkeit ohne Verlust des Entgelts einstellen, soweit das zu deinem Schutz erforderlich ist. Lass dich vorher beraten, denn im Dienst geht es auch um die Versorgung von Patientinnen und Patienten.

Entschädigung, Fristen und Beweise

Nach § 15 AGG kannst du Ersatz für einen Vermögensschaden verlangen, etwa entgangenen Lohn, und eine angemessene Entschädigung in Geld für die Verletzung selbst. Wurdest du bei einer Bewerbung benachteiligt, wärst aber auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden, ist die Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt. Einen Anspruch auf die Stelle selbst gibt das AGG nicht.

Die Fristen sind kurz:

  • Du musst den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen, wenn der Tarifvertrag nichts anderes regelt. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Absage, sonst an dem Tag, an dem du von der Benachteiligung erfährst.
  • Zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung nicht, musst du nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Für eine Kündigung gelten nach § 2 Absatz 4 AGG die Regeln des Kündigungsschutzes. Dort beträgt die Frist für eine Klage drei Wochen ab Zugang.

Die Beweislast ist erleichtert. Nach § 22 AGG reicht es, wenn du Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Schreib deshalb zeitnah auf, was wann passiert ist, wer dabei war und was gesagt wurde, und bewahre Nachrichten, Stellenanzeigen und Absagen auf. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hält die Zweimonatsfrist für zu kurz und empfiehlt in einem Gutachten vom November 2025 mindestens zwölf Monate. Geändert hat der Gesetzgeber die Frist bisher nicht (Stand September 2026).

Wo du Beratung bekommst

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert nach § 27 AGG über deine Ansprüche, vermittelt Beratung durch andere Stellen und kann eine gütliche Einigung anstreben. Auf ihrer Seite findest du einen Diskriminierungs-Check, der nach wenigen Klicks erste Hinweise gibt und passende Beratungsstellen in deiner Nähe nennt. Nach ihrem Jahresbericht 2025 ging es 2025 in 4.571 Beratungsanfragen um rassistische oder antisemitische Diskriminierung, also um das Merkmal ethnische Herkunft. Das waren rund 43 Prozent der Anfragen mit Bezug auf AGG-Merkmale. Menschen, die antimuslimischen Rassismus erlebten, berichteten in 39 Prozent der Fälle von Diskriminierung im Arbeitsleben.

Zu Arbeitsvertrag, Lohn und Kündigung berät Faire Integration kostenlos und in vielen Sprachen. Im Betrieb sind Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung Ansprechpartner. Geht es um sexuelle Belästigung, lies den Beitrag zu sexueller Belästigung im Dienst. Wenn dich eine Situation stark belastet, findest du Hinweise im Beitrag zur psychischen Belastung im Klinikalltag.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Diskriminierung geltend zu machen?

Zwei Monate, schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, sofern der Tarifvertrag nichts anderes regelt. Danach bleiben drei Monate für eine Klage auf Entschädigung beim Arbeitsgericht. Bei einer Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen.

Ist es Diskriminierung, wenn ein Arbeitgeber B2-Deutsch verlangt?

In der Regel nicht, wenn die Tätigkeit dieses Niveau braucht, und in Pflege, Therapie und Medizin verlangt schon das Berufsrecht Deutschkenntnisse. Verlangt ein Arbeitgeber mehr, als die Arbeit erfordert, etwa Deutsch als Muttersprache, kann eine mittelbare Benachteiligung vorliegen.

Was kann ich tun, wenn Patienten mich wegen meiner Herkunft beleidigen?

Melde es deiner Vorgesetzten oder der Beschwerdestelle. Nach § 12 Absatz 4 AGG muss der Arbeitgeber dich auch vor Benachteiligungen durch Dritte wie Patientinnen, Patienten und Angehörige schützen.

Bekomme ich die Stelle, wenn ich bei der Bewerbung diskriminiert wurde?

Nein, einen Anspruch auf Einstellung gibt das AGG nicht. Möglich sind Schadensersatz und eine Entschädigung, die bei einer Nichteinstellung auf drei Monatsgehälter begrenzt ist, wenn du auch sonst nicht eingestellt worden wärst.

Darf mein Arbeitgeber mich nach einer Beschwerde schlechter behandeln?

Nein. Wer sich beschwert, darf deshalb keine Nachteile erleiden (§ 16 AGG), und das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die dich unterstützen oder für dich aussagen.

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