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Mit EU-Abschluss nach Deutschland

Wie die automatische Anerkennung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie für Gesundheitsberufe aus anderen EU-Staaten funktioniert.

Mit einem Abschluss aus einem anderen EU-Staat hast du es in einigen Gesundheitsberufen deutlich leichter als Kolleginnen und Kollegen aus Drittstaaten. Automatisch heißt aber nicht ohne Antrag, und nicht jeder Gesundheitsberuf gehört zu den Berufen, die automatisch anerkannt werden.

Inhalt

Welche Gesundheitsberufe automatisch anerkannt werden

Nach Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG erkennt Deutschland die in Anhang V gelisteten Abschlüsse in Medizin, allgemeiner Pflege, Hebammenkunde, Zahnmedizin und Pharmazie an, ohne die Ausbildung inhaltlich zu prüfen. Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse prüft die Behörde trotzdem, und entscheiden muss sie spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Für Gesundheitsberufe kennt die Richtlinie 2005/36/EG zwei Wege. Bei den sogenannten sektoralen Berufen hat die EU Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt: Wer einen Abschluss aus der Liste in Anhang V hat, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, wird nach Artikel 21 automatisch anerkannt. Alle anderen Berufe laufen über das allgemeine System. Automatisch anerkannt werden im Gesundheitswesen:

  • Ärztinnen und Ärzte mit Grundausbildung sowie Fachärztinnen und Fachärzte
  • Pflegefachpersonen, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
  • Hebammen, geregelt in Artikel 21 Absatz 3
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Tierärztinnen und Tierärzte

Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, die medizinisch-technischen Berufe und spezialisierte Pflegeabschlüsse gehören nicht dazu. Bei ihnen legt die Behörde deine Ausbildung neben die deutsche, und bei wesentlichen Unterschieden kann eine Ausgleichsmaßnahme folgen.

Was trotz automatischer Anerkennung geprüft wird

Automatisch anerkannt wird die Ausbildung, nicht die Person. Du stellst also weiterhin einen Antrag auf Approbation oder auf die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Die Behörde prüft dabei, ob du zuverlässig und gesundheitlich geeignet bist und ob du die nötigen Deutschkenntnisse hast. Für Ärztinnen und Ärzte steht das in § 3 Absatz 1 BÄO, für die Pflege in § 2 PflBG. Die Richtlinie selbst verlangt in Artikel 53 die Sprachkenntnisse, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

Nach dem Anerkennungsportal des Bundes brauchen Ärztinnen und Ärzte in der Regel Deutsch auf dem Niveau B2 und eine Fachsprachprüfung auf dem Niveau C1 bei der Landesärztekammer. In der Pflege sind es fachbezogene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Den Nachweis kannst du nach Angaben des Portals meist nachreichen; er muss beim Antrag noch nicht vorliegen.

Weicht die Bezeichnung deines Abschlusses von der Liste im Anhang V ab, hilft eine Konformitätsbescheinigung. Mit ihr bestätigt die Behörde deines Ausbildungsstaats, dass deine Ausbildung den Mindestanforderungen entspricht und dem gelisteten Abschluss gleichsteht. Für die Pflege regelt das § 41 Absatz 1 PflBG.

Wie lange die Behörde brauchen darf

Artikel 51 der Richtlinie gibt den Takt vor. Die Behörde bestätigt dir binnen eines Monats den Eingang und nennt fehlende Unterlagen. Entscheiden muss sie spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, im allgemeinen System darf sie diese Frist um einen Monat verlängern. Gegen die Entscheidung oder gegen eine verspätete Entscheidung muss ein Rechtsbehelf möglich sein.

Das deutsche Recht setzt das um. Für die Pflege schreibt § 43 Absatz 3 PflAPrV drei Monate für die automatische Anerkennung und vier Monate für die übrigen Fälle vor. Zeugnisse über Zuverlässigkeit und Gesundheit dürfen bei Ärztinnen und Ärzten nach § 3 Absatz 6 BÄO in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein. Ab November regelt die Approbationsordnung die Unterlagen (§ 4 Absatz 5 BÄO neuer Fassung). Bestell sie deshalb erst, wenn der Rest des Antrags steht.

Wenn dein Abschluss nicht automatisch anerkannt wird

Nicht jeder EU-Abschluss in einem sektoralen Beruf fällt unter die automatische Anerkennung. Häufige Gründe sind eine Ausbildung, die vor dem Stichtag begonnen hat, ein Abschluss, der nicht im Anhang V steht, oder ein Abschluss aus einem Drittstaat, den ein EU-Staat anerkannt hat. Dann vergleicht die Behörde deine Ausbildung mit der deutschen.

Für ältere Abschlüsse gibt es den Schutz erworbener Rechte. In der Pflege erhältst du die Erlaubnis nach § 42 PflBG, wenn du belegst, dass du in den letzten fünf Jahren vor der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen und mit voller Verantwortung in der allgemeinen Pflege gearbeitet hast. Das Gesetz enthält Sonderregeln etwa für Abschlüsse aus Polen, Rumänien, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien und der früheren Tschechoslowakei.

Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, hast du als Pflegefachperson nach § 41 Absatz 2 PflBG die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren und einer Eignungsprüfung. Ärztinnen und Ärzte legen eine Eignungsprüfung zu den festgestellten Unterschieden ab. Was ein solcher Bescheid enthalten muss, erklären wir im Beitrag zum Defizitbescheid.

Europäischer Berufsausweis, vorübergehende Tätigkeit und Teilzugang

Für einige Berufe gibt es den Europäischen Berufsausweis, ein elektronisches Verfahren über die EU. Nach dem Portal „Ihr Europa“ der Europäischen Kommission steht er derzeit fünf Berufen offen, darunter Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege, Apothekerinnen und Apotheker sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Für Ärztinnen und Ärzte gibt es ihn nicht.

Willst du nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten, etwa für eine Vertretung, brauchst du keine volle Anerkennung. Du musst die Tätigkeit aber vorher melden. Für die Physiotherapie steht diese Meldepflicht in § 1 Absatz 2 MPhG.

Ab dem 1. November 2026 kommt für Ärztinnen und Ärzte mit einer Qualifikation aus der EU der partielle Berufszugang hinzu. Nach dem neuen § 10b BÄO aus dem am 22. Juli 2026 ausgefertigten und am 28. Juli 2026 verkündeten Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 225) kann die Behörde auf Antrag eine unbefristete Erlaubnis für einzelne, klar abgrenzbare ärztliche Tätigkeiten erteilen. Die Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt darfst du damit nicht führen, und ausgeschlossen ist der Teilzugang, wenn eine automatische Anerkennung möglich ist.

Wo du den Antrag stellst

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem du arbeiten willst. Im Anerkennungs-Finder auf anerkennung-in-deutschland.de gibst du Beruf und Arbeitsort ein, dann nennt er Stelle, Unterlagen und Gebühren. Zwei Beispiele aus dem Portal zeigen, wie verschieden die Zuständigkeiten sind: In Nordrhein-Westfalen entscheidet für die Pflege die Zentrale Anerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Münster, in Bayern das Bayerische Landesamt für Pflege in Amberg.

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Staats bist du nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Arbeit in Deutschland berechtigt und brauchst dafür kein Visum. Während der Antrag läuft, kannst du deshalb schon in einer Tätigkeit anfangen, für die keine Berufserlaubnis nötig ist. Welche Aufgaben das im Einzelnen sind, klärst du vorher mit deinem Arbeitgeber und der Behörde.

Häufige Fragen

Wird mein Pflegeabschluss aus Spanien automatisch anerkannt?

Ja, wenn er im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde. Du stellst trotzdem einen Antrag und weist Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse nach.

Wird Physiotherapie aus der EU automatisch anerkannt?

Nein. Physiotherapie läuft über das allgemeine System: Findet die Behörde wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, kannst du sie mit einem Anpassungslehrgang oder mit einer Eignungsprüfung ausgleichen, die Wahl liegt bei dir.

Wie lange dauert die Anerkennung mit einem EU-Abschluss?

Bei automatischer Anerkennung höchstens drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Im allgemeinen System darf die Behörde die Frist nach Artikel 51 der Richtlinie um einen Monat verlängern.

Brauche ich als Ärztin aus der EU eine Fachsprachprüfung?

Meistens ja, denn die automatische Anerkennung betrifft nur die Ausbildung. Nach dem Anerkennungsportal verlangen die Länder in der Regel Deutsch auf dem Niveau B2 und eine Fachsprachprüfung auf dem Niveau C1 bei der Landesärztekammer; es gibt aber Ausnahmen.

Was ist eine Konformitätsbescheinigung?

Das ist eine Bestätigung der Behörde deines Ausbildungsstaats, dass deine Ausbildung den EU-Mindestanforderungen entspricht. Du brauchst sie, wenn die Bezeichnung deines Abschlusses nicht genau der Liste im Anhang V entspricht.

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