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Welche Hilfe zu welcher Ausbildung passt
Für betriebliche Ausbildungen wie MFA, ZFA, PKA und die Pflegeausbildung kannst du bei der Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe beantragen; für schulische Ausbildungen an Berufsfachschulen wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie kommt Schüler-BAföG als Zuschuss infrage. In beiden Fällen wird die Betreuung eigener Kinder mit 160 Euro im Monat je Kind im Bedarf berücksichtigt (§§ 57 und 64 SGB III, §§ 2, 14b und 17 BAföG).
Die Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB, gibt es nach § 57 SGB III für Ausbildungen in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf und für die betriebliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, jeweils mit Ausbildungsvertrag. Ab dem 1. Januar 2027 kommt die bundesweite Pflegefachassistenz hinzu; das regelt Artikel 6 des Pflegefachassistenzgesetzes. Eine schulische Ausbildung, zum Beispiel in der Physiotherapie, fördert die Agentur mit BAB nicht; darauf weist sie auf ihrer Seite zur Berufsausbildungsbeihilfe ausdrücklich hin.
Für schulische Ausbildungen ist das BAföG zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG wird der Besuch von Berufsfachschulklassen gefördert, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen und in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Schule muss öffentlich oder eine genehmigte Ersatzschule sein.
Für ATA, OTA, Medizinische Technologie und die Notfallsanitäterausbildung schreiben die Berufsgesetze eine Ausbildungsvergütung vor. BAB nennt § 57 SGB III für diese Berufe nicht. Wie hoch die Vergütungen sind, zeigt der Beitrag Ausbildungsvergütung in Gesundheitsberufen.
| Ausbildung | Mögliche Leistung | Grundlage |
|---|---|---|
| MFA, ZFA, PKA | Berufsausbildungsbeihilfe | § 57 SGB III |
| Pflegefachfrau, Pflegefachmann | Berufsausbildungsbeihilfe | § 57 SGB III |
| Pflegefachassistenz ab 2027 | Berufsausbildungsbeihilfe | § 57 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2027 |
| Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie an Berufsfachschulen | Schüler-BAföG als Zuschuss | § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 17 BAföG |
| Umschulung mit Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit | Bildungsgutschein der Agentur oder des Jobcenters | § 81 SGB III |
Quelle: SGB III, BAföG und BGBl. 2025 I Nr. 259, abgerufen am 27. September 2026. Ob du im Einzelfall Anspruch hast, entscheidet die zuständige Stelle.
Berufsausbildungsbeihilfe: Voraussetzungen und Bedarf
BAB bekommst du nur, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst. Die zweite Bedingung, dass der Ausbildungsbetrieb von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, entfällt, wenn du 18 oder älter bist, verheiratet bist oder warst, mit mindestens einem Kind zusammenlebst oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zu Hause wohnen kannst (§ 60 SGB III). Gefördert wird grundsätzlich die erste Ausbildung; eine zweite nur, wenn du anders dauerhaft nicht in Arbeit kommst.
Der Bedarf richtet sich nach den BAföG-Sätzen für auswärts Wohnende (§ 61 SGB III). Dazu kommen eine Pauschale von 16 Euro im Monat für Arbeitskleidung und für jedes aufsichtsbedürftige Kind 160 Euro für die Betreuung (§ 64 SGB III). Angerechnet werden deine Ausbildungsvergütung und danach das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartner und Eltern, mit Freibeträgen nach dem BAföG (§ 67 SGB III). Eine erste Schätzung liefert der BAB-Rechner der Agentur für Arbeit. Den Antrag kannst du online stellen, am besten sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist.
Schüler-BAföG für schulische Ausbildungen
Schüler-BAföG ist ein Zuschuss, den du nicht zurückzahlen musst (§ 17 Abs. 1 BAföG). Als monatlicher Bedarf gelten für Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler 276 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen, und 666 Euro mit eigener Wohnung (§ 12 BAföG). Wie viel davon ausgezahlt wird, hängt vom angerechneten Einkommen ab. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung deines Kreises oder deiner Stadt.
Zwei Grenzen solltest du kennen. Die Ausbildung muss deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 5 BAföG), eine Teilzeitschule wird also nicht gefördert. Und wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts 45 oder älter ist, bekommt grundsätzlich kein BAföG (§ 10 Abs. 3 BAföG); Ausnahmen gibt es unter anderem, wenn du wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren nicht früher beginnen konntest. Ob dein Land das Schulgeld in der Physiotherapie übernimmt, steht im Beitrag Physiotherapieausbildung: Schulgeld je Bundesland.
Mit Kind in die Ausbildung
Für Eltern gibt es in beiden Systemen einen festen Betrag für die Kinderbetreuung. Bei der BAB sind es 160 Euro im Monat je aufsichtsbedürftigem Kind, beim BAföG ebenfalls 160 Euro je Kind unter 14 Jahren, das mit dir im Haushalt lebt. Den BAföG-Zuschlag bekommt nur ein Elternteil, und er zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen (§ 14b BAföG).
Wenn die Stunden das Problem sind, ist Teilzeit oft der bessere Hebel als jede Leistung. In Pflege, ATA, OTA, MT und Rettungsdienst erlauben die Berufsgesetze bis zu fünf Jahre Ausbildungsdauer, bei MFA, ZFA und PKA ist Teilzeit nach § 7a BBiG möglich. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Ausbildung in Teilzeit. Wird dein Kind während der Ausbildung geboren, hilft der Beitrag Elternzeit im Schichtdienst bei der Planung.
Kindergeld und Ausbildung
Solange du noch nicht 25 bist und für einen Beruf ausgebildet wirst, können deine Eltern weiter Kindergeld für dich bekommen (§ 32 Abs. 4 EStG). Das gilt auch für Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schule und Ausbildungsbeginn, und für ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst. Findest du keinen Ausbildungsplatz, kannst du als Kind ebenfalls berücksichtigt werden. Die Familienkasse prüft das im Einzelfall.
Quereinstieg mit 25 plus: Umschulung statt Erstausbildung
Wer schon gearbeitet hat und in einen Gesundheitsberuf wechseln will, fragt oft nach dem Aufstiegs-BAföG. Das passt nicht: Es fördert Fortbildungen, die auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten, etwa eine Fachweiterbildung (§ 2 AFBG), keine erste Berufsausbildung. Wofür es sich nach der Ausbildung eignet, beschreibt der Beitrag Aufstiegs-BAföG in Gesundheitsberufen.
Für den Wechsel selbst ist die Weiterbildungsförderung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters der richtige Weg. Nach § 81 SGB III kann sie eine Umschulung mit Bildungsgutschein fördern, wenn sie nötig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden, oder wenn dir ein verwertbarer Berufsabschluss fehlt. Die Beratung muss vor Beginn stattfinden. Wie das bei der Pflege konkret läuft, zeigt der Beitrag Quereinstieg in die Pflege mit Bildungsgutschein. Beginnst du stattdessen eine reguläre Pflegeausbildung, ist BAB auch mit über 25 möglich, denn §§ 56 bis 60 SGB III nennen keine obere Altersgrenze. Gefördert wird allerdings grundsätzlich nur die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Häufige Fragen
Bekomme ich in der Pflegeausbildung BAB?
Ja, die betriebliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist nach § 57 SGB III förderungsfähig. Voraussetzung ist unter anderem, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst; angerechnet wird deine Ausbildungsvergütung.
Gibt es BAB für die Physiotherapieausbildung?
Nein, die Agentur für Arbeit fördert schulische Ausbildungen wie Physiotherapie nicht mit BAB. Stattdessen kommt Schüler-BAföG infrage, wenn die Schule öffentlich oder eine genehmigte Ersatzschule ist.
Muss ich Schüler-BAföG zurückzahlen?
Nein, BAföG für Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen wird als Zuschuss geleistet (§ 17 Abs. 1 BAföG). Beim Studium und an Höheren Fachschulen oder Akademien wird dagegen die Hälfte als Darlehen gezahlt (§ 17 Abs. 2 BAföG).
Gibt es eine Altersgrenze für die Förderung?
Beim BAföG grundsätzlich ja: Der Ausbildungsabschnitt muss vor dem 45. Geburtstag beginnen, mit Ausnahmen etwa wegen Kindererziehung (§ 10 BAföG). Für die BAB nennen §§ 56 bis 60 SGB III keine obere Altersgrenze.
Wie viel gibt es zusätzlich für ein Kind?
Bei BAB und BAföG werden jeweils 160 Euro im Monat je Kind für die Betreuung berücksichtigt (§ 64 Abs. 3 SGB III, § 14b BAföG). Beim BAföG gilt das für Kinder unter 14 Jahren im eigenen Haushalt.
