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Eine Hebamme bespricht unter Anleitung einer erfahrenen Kollegin mit einer Schwangeren, die auf dem Gymnastikball sitzt, den Stand der Schwangerschaft.
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Als Hebamme aus dem Ausland

Wie die Anerkennung eines ausländischen Hebammenabschlusses nach dem Hebammengesetz in Deutschland abläuft.

Hebamme ist in Deutschland eine geschützte Berufsbezeichnung. Wer im Ausland ausgebildet wurde, braucht deshalb eine Erlaubnis und durchläuft je nach Herkunft des Abschlusses ein anderes Verfahren. Seit 2020 wird der Beruf in Deutschland in einem dualen Studium erlernt, und genau daran misst die Behörde deine Qualifikation.

Inhalt

Die Erlaubnis und der deutsche Maßstab

Die Erlaubnis nach § 5 HebG bekommst du mit einem ausländischen Hebammenabschluss, wenn er automatisch anerkannt wird oder als gleichwertig gilt. Stellt die Behörde bei einem Drittstaatsabschluss wesentliche Unterschiede fest, entscheidest du dich zwischen Kenntnisprüfung und bis zu dreijährigem Anpassungslehrgang (§ 59 HebG); an Deutsch verlangt etwa Nordrhein-Westfalen fachbezogenes B2.

Wer die Berufsbezeichnung Hebamme führen will, braucht nach § 5 HebG eine Erlaubnis. Sie setzt ein abgeschlossenes Hebammenstudium mit staatlicher Prüfung voraus, dazu Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse. Bei einem ausländischen Abschluss prüft die Behörde nach § 43 HebG zuerst die Berufsqualifikation und erst danach die übrigen Voraussetzungen. Auf Antrag bekommst du über die Gleichwertigkeit einen eigenen Bescheid (§ 44 HebG).

Maßstab ist das deutsche Studium nach § 11 HebG: ein duales Studium von sechs bis acht Semestern in Vollzeit mit mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens 2.200 Stunden im berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden an der Hochschule. Wie Studium und Berufserfahrung zusammenpassen, beschreibt der Beitrag zur Hebammenwissenschaft.

EU-Abschlüsse und die automatische Anerkennung

Abschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat werden nach § 46 HebG automatisch anerkannt, wenn der Nachweis in Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG steht, nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde und die Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt, etwa eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung mit mindestens 4.600 Stunden. Greift die automatische Anerkennung nicht, wählst du bei wesentlichen Unterschieden meist zwischen Eignungsprüfung und einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (§ 58 HebG). Mehr dazu im Beitrag zur automatischen EU-Anerkennung.

Abschluss aus einem Drittstaat

Hier vergleicht die Behörde dein Studium oder deine Ausbildung mit der deutschen. Wesentlich ist ein Unterschied nach § 55 HebG, wenn Themenbereiche oder praktische Teile fehlen, die für die Arbeit als Hebamme in Deutschland wesentlich sind, oder wenn zum deutschen Beruf Tätigkeiten gehören, die im Herkunftsstaat nicht Teil des Berufs sind. Solche Unterschiede kann deine Berufserfahrung ganz oder teilweise ausgleichen, egal in welchem Land du sie erworben hast (§ 56 HebG).

Bleiben Unterschiede, wählst du nach § 59 HebG zwischen einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, und einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung. Das gilt auch, wenn sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen lässt, weil Unterlagen ohne dein Verschulden fehlen (§ 57 Abs. 2 HebG). Wie du einen Bescheid über Unterschiede liest, steht im Beitrag zum Defizitbescheid.

Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang im Detail

Die Einzelheiten stehen in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen. Die Kenntnisprüfung hat zwei Teile:

  • Mündlicher Teil: Du bearbeitest eine Fallsituation, 45 bis 60 Minuten lang (§ 49 HebStPrV).
  • Praktischer Teil: drei Betreuungssituationen zu Schwangerschaft, Geburt sowie Wochenbett und Stillzeit, jeweils höchstens 120 Minuten. Die Geburt wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule geprüft, die beiden anderen Situationen grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule (§ 50 HebStPrV).

Den mündlichen Teil und jede nicht bestandene Betreuungssituation kannst du einmal wiederholen. Die Länder müssen sicherstellen, dass du die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über die Gleichwertigkeit ablegen kannst (§ 51 HebStPrV).

Den Anpassungslehrgang legt die Behörde nach Dauer und Inhalt fest. Er findet an Hochschulen, in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in hebammengeleiteten Einrichtungen statt und endet mit einem Abschlussgespräch. Reicht es beim ersten Mal nicht, kann der Lehrgang einmal verlängert und danach einmal wiederholt werden (§§ 52, 53 HebStPrV).

Neu ab 1. November 2026: der Verzicht

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen kommt § 54 Abs. 1a HebG hinzu. Mit einem Drittstaatsabschluss kannst du dann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 HebG machen. Der Verzicht wird gegenüber der Behörde erklärt und kann nicht widerrufen werden. Danach sind weder eine Prüfung deiner Unterlagen noch ein Wechsel zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang möglich. Die Behörde muss dich über diese Folgen aufklären.

Der Verzicht kann das Verfahren abkürzen, wenn Unterlagen schwer zu beschaffen sind. Wer aber lange als Hebamme gearbeitet hat, verschenkt damit die Chance, dass Berufserfahrung Unterschiede ausgleicht. Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 gilt § 59 HebG in der bisherigen Fassung weiter (§ 77a Abs. 3 HebG neuer Fassung). Den Überblick über alle vier Heilberufe gibt der Beitrag zum neuen Anerkennungsrecht.

Ablauf am Beispiel Nordrhein-Westfalen

Für Köln beschreibt der Anerkennungs-Finder zwei Verfahren: Zuerst stellt die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster die Gleichwertigkeit fest, danach beantragst du die Erlaubnis bei der zuständigen Bezirksregierung. Für die Erlaubnis brauchst du fachbezogenes Deutsch auf B2. Das Zertifikat kannst du später nachreichen.

Die Stelle bestätigt den Eingang spätestens nach einem Monat. Einen Bescheid bekommst du spätestens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen. An Gebühren nennt das Profil höchstens 277,50 Euro (Stand Februar 2024); Übersetzungen, Beglaubigungen und gegebenenfalls die Ausgleichsmaßnahme zahlst du zusätzlich. Führungszeugnis und ärztliches Attest dürfen bei der Antragstellung höchstens drei Monate alt sein.

Wer noch im Ausland lebt, kann nach dem Anerkennungs-Finder mit einer Anerkennungspartnerschaft einreisen: mit einem Arbeitgeber, einer mindestens zweijährigen staatlich anerkannten Ausbildung und Deutsch auf mindestens A2. Einzelheiten stehen im Beitrag zur Anerkennungspartnerschaft. Was Hebammen danach verdienen, zeigt der Beitrag zum Verdienst angestellt und freiberuflich.

Häufige Fragen

Wird mein Hebammenabschluss aus der EU automatisch anerkannt?

Ja, wenn er in Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG steht, nach dem Stichtag ausgestellt ist und die Mindestanforderungen erfüllt. Geprüft werden dann trotzdem Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse.

Kann ich als Hebamme aus einem Drittstaat zwischen Prüfung und Lehrgang wählen?

Ja, § 59 Abs. 2 HebG gibt dir die Wahl zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang. Der Lehrgang dauert höchstens drei Jahre und endet mit einer Prüfung.

Welches Deutsch brauche ich als Hebamme?

In Nordrhein-Westfalen verlangt die Behörde nach dem Anerkennungs-Finder fachbezogenes Deutsch auf B2. Das Niveau für deinen Arbeitsort nennt der Anerkennungs-Finder.

Wie oft darf ich die Kenntnisprüfung wiederholen?

Den mündlichen Teil und jede nicht bestandene Betreuungssituation darfst du einmal wiederholen. Das regelt § 51 Abs. 2 HebStPrV.

Lohnt sich der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung?

Das hängt von deinen Unterlagen und deiner Berufserfahrung ab. Der Verzicht ist endgültig, und Berufserfahrung wird dann nicht mehr zum Ausgleich von Unterschieden geprüft.

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