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Zwei Hebammen in weißer Dienstkleidung legen im hellen Kreißsaal Handtücher zusammen, im Hintergrund stehen ein Gymnastikball, ein Bett und ein Babybett.
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Arbeitsmodelle in der Geburtshilfe

Hebammengeleiteter Kreißsaal, Geburtshaus oder Beleghebamme, und was das jeweilige Modell für deinen Arbeitsalltag bedeutet.

Hebammen arbeiten in der Geburtshilfe in sehr unterschiedlichen Rollen: angestellt im Team eines Kreißsaals, freiberuflich im Geburtshaus oder als Beleghebamme mit eigenem Vertrag. Für den hebammengeleiteten Kreißsaal im Krankenhaus hat der G-BA 2026 erstmals bundesweite Mindestanforderungen beschlossen, die allerdings noch nicht in Kraft sind.

Inhalt

Was das Hebammengesetz vorgibt

Hebammen dürfen physiologische Geburten selbständig leiten (§ 1 HebG). Je nach Modell tun sie das angestellt im hebammengeleiteten Kreißsaal einer Klinik, für den der G-BA am 19. März 2026 eine Richtlinie mit Eins-zu-eins-Betreuung ab der aktiven Eröffnungsphase beschlossen hat, freiberuflich in einem Geburtshaus nach § 134a SGB V oder als Beleghebamme, die nach dem Hebammenhilfevertrag direkt mit den Krankenkassen abrechnet.

Der Hebammenberuf umfasst nach § 1 HebG unter anderem die selbständige Leitung physiologischer Geburten. Geburtshilfe ist eine vorbehaltene Tätigkeit: Außer Ärztinnen und Ärzten dürfen sie nur Personen mit Hebammenerlaubnis leisten, und Ärztinnen und Ärzte müssen dafür sorgen, dass bei jeder Geburt eine Hebamme zugezogen wird (§ 4 HebG). Alle Modelle bauen auf diesem Recht auf. Sie unterscheiden sich darin, wer Arbeitgeber ist, wer die Verantwortung für die Geburt trägt und wie abgerechnet wird.

Der hebammengeleitete Kreißsaal im Krankenhaus

Der Deutsche Hebammenverband beschreibt den Hebammenkreißsaal nicht als eigenen Raum, sondern als Betreuungskonzept für gesunde Schwangere innerhalb einer Klinik. Treten keine Risiken auf, begleiten ausschließlich Hebammen die Geburt; bei Bedarf übernimmt das ärztliche Team, oft ohne Raumwechsel. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, Qualitätsanforderungen für Kreißsäle festzulegen, die ein Krankenhaus betreibt und eine dort angestellte Hebamme leitet (§ 136a Abs. 7 SGB V).

Der G-BA hat die Richtlinie zur Qualitätssicherung der hebammengeleiteten Betreuung in Kreißsälen (QHKS-RL) am 19. März 2026 beschlossen. Nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt sie in Kraft; am 28. September 2026 führte der G-BA sie noch als nicht in Kraft. Der beschlossene Text sieht unter anderem vor:

  • Jederzeit ist mindestens eine Hebamme im Krankenhaus anwesend, die für die hebammengeleitete Betreuung zur Verfügung steht.
  • Die Betreuung wird nur Hebammen übertragen, die ein Einarbeitungsprogramm durchlaufen haben, und das Haus bildet sie jährlich interprofessionell fort.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt der Geburtshilfe steht jederzeit für eine persönliche, telefonische oder telemedizinische Konsultation bereit; die Kinder- und Jugendmedizin ist bei Bedarf erreichbar.
  • Ab Beginn der aktiven Eröffnungsphase bis einschließlich Nachgeburtsphase gilt Eins-zu-eins-Betreuung; in der Austrittsphase soll eine zweite Hebamme dabei sein.
  • Die leitende Hebamme braucht mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in der Geburtshilfe innerhalb der letzten acht Jahre.
  • Werden die Mindestanforderungen nicht eingehalten, entfällt für diese Geburten der Vergütungsanspruch des Krankenhauses.

Auch die Finanzierung ist geregelt. Seit 2025 gehören Hebammen zu den Berufsgruppen, deren Personalkosten über das Pflegebudget der Krankenhäuser laufen (§ 17b Abs. 4a KHG). Ab 2028 sind von den jährlichen Förderbeträgen für die Geburtshilfe in Höhe von 120 Millionen Euro 20 Millionen Euro für Standorte vorgesehen, die die Anforderungen der G-BA-Richtlinie erfüllen oder bei einem von einer Beleghebamme geleiteten Kreißsaal ein entsprechendes Niveau sichern (§ 39 KHG).

Freiberuflich im Geburtshaus

Wer gesetzlich versichert ist, kann ambulant in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung entbinden, meist Geburtshaus genannt (§ 24f SGB V). Vergütung, Betriebskostenpauschale und Qualitätsanforderungen regelt ein Ergänzungsvertrag zum Hebammenhilfevertrag, den es seit dem 27. Juni 2008 gibt. Um mit den Krankenkassen abrechnen zu dürfen, tritt die Einrichtung diesem Vertrag beim GKV-Spitzenverband bei. Dafür braucht sie unter anderem eine Betriebs- und Organisationshaftpflicht, die Berufshaftpflicht aller geburtshilflich tätigen Hebammen, eine Hebamme als fachliche Leitung, die Anmeldung beim Gesundheitsamt und ein Qualitätsmanagement.

Die Hebammen im Geburtshaus arbeiten in der Regel freiberuflich und rechnen ihre Leistungen selbst ab. Nach dem Vergütungsverzeichnis des Hebammenhilfevertrags gibt es für eine vollständig dort betreute Geburt neben der Hilfeleistung in Fünf-Minuten-Einheiten eine Grundpauschale von 626,38 Euro, bei einer Hausgeburt 738,75 Euro (Werte ohne Zuschlag, Fassung ab 1. April 2026). Rufbereitschaft rund um die Uhr, eigene Haftpflicht und die Organisation im Team gehören zu diesem Modell dazu.

Als Beleghebamme in der Klinik

Beleghebammen arbeiten freiberuflich im Kreißsaal eines Krankenhauses und rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Der Hebammenhilfevertrag in der seit 1. November 2025 geltenden und zum 1. April 2026 geänderten Fassung unterscheidet zwei Rollen. Die Dienst-Beleghebamme arbeitet in Schichten und kennt die Gebärende vorher meist nicht. Die Begleit-Beleghebamme ist der Frau persönlich bekannt; vor der 38. Schwangerschaftswoche wurde ein Behandlungsvertrag mit Angabe einer Vertretung geschlossen.

Abgerechnet wird in Einheiten von fünf Minuten. Die Hilfeleistung kann eine Beleghebamme immer nur für eine Frau abrechnen, dazu die gleichzeitige Überwachung einer zweiten Gebärenden; eine dritte ist nur mit besonderer Begründung und höchstens eine Stunde bis zum Eintreffen weiterer Hilfe abrechenbar. Die Begleit-Beleghebamme erhält zusätzlich eine Grundpauschale, dafür aber keine Zulage für die Eins-zu-eins-Betreuung. Die einzelnen Sätze und was nach Haftpflicht, Rentenversicherung und Betriebskosten davon bleibt, stehen im Beitrag Hebamme angestellt oder freiberuflich.

Welches Modell zu wem passt

Die Anstellung im Kreißsaal bietet Tarifbindung, Urlaub, Entgeltfortzahlung und ein Team, verlangt aber Schichtdienst und teilt die Verantwortung mit dem ärztlichen Dienst. Im hebammengeleiteten Kreißsaal bleibt die Anstellung erhalten, die Geburtsleitung liegt bei gesunden Frauen aber bei dir. Geburtshaus und Begleit-Belegsystem bieten die engste Beziehung zur Familie und die größte Eigenständigkeit, verlangen dafür Rufbereitschaft, eigene Absicherung und unternehmerisches Denken. Die Dienst-Beleghebamme liegt dazwischen: freiberuflich, aber mit planbaren Diensten.

Viele Hebammen kombinieren Modelle, etwa eine Teilzeitstelle im Kreißsaal mit freiberuflicher Wochenbettbetreuung. Artverwandte Wege sind die Arbeit als Familienhebamme in den Frühen Hilfen, die Stillberatung mit der Qualifikation IBCLC, die Praxisanleitung für Hebammenstudierende und die Lehre an Hochschulen. Wer später wissenschaftlich arbeiten will, findet im Berufsbild Hebamme die Studienwege.

Häufige Fragen

Was ist ein hebammengeleiteter Kreißsaal?

Ein Betreuungskonzept im Krankenhaus, bei dem Hebammen gesunde Frauen mit unkomplizierter Schwangerschaft eigenverantwortlich durch die Geburt begleiten. Bei Abweichungen oder auf Wunsch der Frau wird eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen oder die Betreuung übergeleitet.

Gilt die G-BA-Richtlinie zum Hebammenkreißsaal schon?

Stand 28. September 2026 noch nicht. Der G-BA hat sie am 19. März 2026 beschlossen; sie tritt nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Was unterscheidet Dienst- und Begleit-Beleghebamme?

Die Begleit-Beleghebamme kennt die Frau persönlich und hat vor der 38. Schwangerschaftswoche einen Behandlungsvertrag mit ihr geschlossen. Die Dienst-Beleghebamme arbeitet in Schichten und betreut Frauen, die sie vorher meist nicht kennt.

Wie viele Frauen kann eine Beleghebamme gleichzeitig abrechnen?

Die Hilfeleistung immer nur für eine Frau, dazu die gleichzeitige Überwachung einer zweiten Gebärenden. Eine dritte ist nur mit besonderer Begründung und höchstens eine Stunde bis zum Eintreffen weiterer Hilfe abrechenbar.

Bin ich im Geburtshaus angestellt?

Meist nicht: Die Hebammen arbeiten dort in der Regel freiberuflich und rechnen selbst mit den Krankenkassen ab. Die Einrichtung muss dem Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V beigetreten sein.

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