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Was die Krankenkasse bezahlt
Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf die Hilfsmittel, die sie im Einzelfall brauchen, damit eine Behandlung gelingt, eine drohende Behinderung abgewendet oder eine bestehende ausgeglichen wird, samt Anpassung, Reparatur und Einweisung. Abgeben dürfen sie nur Vertragspartner der Krankenkassen, die ihre Eignung in der Regel per Präqualifizierung nachweisen (§ 126 SGB V); Prothesen, Orthesen und Reha-Technik fertigt das Orthopädietechniker-Handwerk, dessen dreijährige Ausbildung einen eigenen Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik hat.
Der Anspruch steht in § 33 Abs. 1 SGB V: Versicherte bekommen Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall nötig sind, „um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind ausgenommen. Zum Anspruch gehören auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch.
Für Menschen in stationärer Pflege stellt das Gesetz klar, dass der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht davon abhängt, wie viel Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist. Neben der Krankenkasse können auch andere Träger zuständig sein: die Eingliederungshilfe für Hilfsmittel zur Sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 SGB IX) und die Rehabilitationsträger für Hilfsmittel am Arbeitsplatz (§ 49 Abs. 8 SGB IX).
Hilfsmittelverzeichnis und Präqualifizierung
Der GKV-Spitzenverband führt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel stehen. Dort werden auch besondere Qualitätsanforderungen festgelegt, etwa zur Nutzungsdauer, zum Wiedereinsatz bei anderen Versicherten und zu den Leistungen, die zusätzlich zum Produkt erbracht werden müssen (§ 139 SGB V). Für die Beschäftigten bedeutet das: Beratung, Anpassung und Einweisung sind Teil der geschuldeten Leistung, nicht bloß Service.
Abgeben dürfen Hilfsmittel nur Leistungserbringer mit einem Vertrag mit den Krankenkassen. Sie müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und funktionsgerecht herstellen, abgeben und anpassen können und das in der Regel durch das Zertifikat einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle nachweisen. Das Zertifikat gilt höchstens fünf Jahre (§ 126 SGB V). Welche fachlichen Qualifikationen ein Betrieb dafür vorhalten muss, beschreiben die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
Die Krankenkasse darf Hilfsmittel auch leihweise überlassen und die Bewilligung davon abhängig machen, dass Versicherte sich das Hilfsmittel anpassen lassen oder sich im Gebrauch schulen lassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Zusammen mit den Qualitätsanforderungen zum Wiedereinsatz aus § 139 SGB V entsteht daraus ein eigener Arbeitsbereich: Aufbereiten, Prüfen, Umbauen und erneutes Anpassen gebrauchter Hilfsmittel, etwa von Rollstühlen, Pflegebetten und Liftern.
Orthopädietechnik als Handwerk
Orthopädietechnik-Mechanikerin und Orthopädietechnik-Mechaniker ist ein anerkannter Ausbildungsberuf im Handwerk. Die Ausbildung dauert drei Jahre und endet in einem von drei Schwerpunkten (Ausbildungsverordnung für Orthopädietechnik-Mechaniker):
- Prothetik: Arm- und Beinprothesen konstruieren, aufbauen und anpassen
- Individuelle Orthetik: Orthesen für Rumpf und Gliedmaßen fertigen
- Individuelle Rehabilitationstechnik: Lagerungs- und Bettungshilfen sowie vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme herstellen und anpassen
Gerade der dritte Schwerpunkt ist für die Versorgung von Menschen mit schweren Behinderungen wichtig: Sitzschalen, Rollstuhlanpassungen, Stehhilfen und Lagerungssysteme. Orthopädietechniker ist ein zulassungspflichtiges Handwerk; es steht als Nummer 35 in der Anlage A der Handwerksordnung. Das Berufsbild Orthopädietechnik-Mechaniker beschreibt Ausbildung und Alltag genauer; verwandt ist das Berufsbild Orthopädieschuhmacher.
Wer noch an einer guten Versorgung beteiligt ist
Am Anfang steht meist eine ärztliche Verordnung, oft aus einer Klinik, einem sozialpädiatrischen Zentrum oder einem MZEB. Ärztinnen und Ärzte der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, der Orthopädie, der Neurologie oder der Kinder- und Jugendmedizin legen die Indikation fest. Ergotherapie und Physiotherapie bringen ein, was im Alltag funktionieren muss: Transfer, Sitzhaltung, Greifen, Selbstständigkeit beim Essen. Wie die ärztlichen Zentren arbeiten, steht im Beitrag zu SPZ und MZEB.
Im Sanitätshaus und bei Herstellern arbeiten außerdem Medizinprodukteberaterinnen und Medizinprodukteberater, Kaufleute im Gesundheitswesen sowie Servicetechnikerinnen und Servicetechniker, die Hilfsmittel ausliefern, einstellen und warten. Für Hörhilfen ist die Hörakustik zuständig, siehe Berufsbild Hörakustiker. Kommunikationshilfen für Menschen, die nicht oder kaum sprechen, gehören ebenfalls zu den Hilfsmitteln; wie Teams damit arbeiten, zeigt der Beitrag zu Gebärdensprache und Unterstützter Kommunikation.
Was den Arbeitsalltag prägt
Wer in der Hilfsmittelversorgung arbeitet, ist viel unterwegs: in Kliniken, Wohnangeboten der Eingliederungshilfe, Pflegeheimen und Privatwohnungen. Anproben finden oft dort statt, wo das Hilfsmittel später genutzt wird. Dazu kommen Kostenvoranschläge, Genehmigungsverfahren und Rückfragen der Krankenkasse. Handwerkliches Können, Anatomiewissen und die Fähigkeit, mit Menschen zu sprechen, die sich anders verständigen, sind gleichermaßen gefragt.
Für Therapeutinnen und Therapeuten ist die Hilfsmittelberatung ein Feld, in dem sie ihr Wissen über Alltag und Funktion einbringen. Einige wechseln nach Jahren in der Praxis in die Beratung bei Herstellern oder Sanitätshäusern. Welche Voraussetzungen dafür gelten, beschreibt der Beitrag zum Medizinprodukteberater.
Wenn du dich in einem Sanitätshaus oder einer Reha-Werkstatt bewirbst, frag nach dem Anteil an Außendienst, nach Rufbereitschaft für Reparaturen, nach der Einarbeitung in Sitz- und Lagerungsversorgung und danach, ob der Betrieb Fortbildungen zu Rollstuhlanpassung oder Kommunikationshilfen bezahlt. Wer ohne Meistertitel anfängt, sollte außerdem fragen, ob der Betrieb den Weg zur Meisterprüfung unterstützt.
Im Einzelfall geben die Handwerkskammer zur Ausbildung und zum Meister, die Krankenkasse zur Versorgung und der Integrationsfachdienst oder das Integrationsamt zu Hilfsmitteln am Arbeitsplatz Auskunft.
Häufige Fragen
Welche Hilfsmittel bezahlt die Krankenkasse?
Alles, was du im Einzelfall brauchst, damit die Behandlung Erfolg hat, eine drohende Behinderung verhindert oder eine vorhandene ausgeglichen wird (§ 33 Abs. 1 SGB V). Gewöhnliche Alltagsgegenstände, die auch Menschen ohne Einschränkung nutzen, bezahlt die Kasse nicht.
Wie lange dauert die Ausbildung in der Orthopädietechnik?
Drei Jahre. Sie endet in einem der Schwerpunkte Prothetik, Individuelle Orthetik oder Individuelle Rehabilitationstechnik (§§ 2 und 3 der Ausbildungsverordnung).
Was ist Präqualifizierung?
Der Nachweis, dass ein Leistungserbringer Hilfsmittel fachgerecht herstellen, abgeben und anpassen kann. Er erfolgt nach § 126 Abs. 1a SGB V in der Regel durch das Zertifikat einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle, das höchstens fünf Jahre gilt.
Gehört die Einweisung in ein Hilfsmittel zur Leistung?
Ja. Nach § 33 Abs. 1 SGB V umfasst der Anspruch auch die Ausbildung im Gebrauch sowie Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Wer bezahlt Hilfsmittel für den Arbeitsplatz?
Das können die Rehabilitationsträger sein, wenn ein Hilfsmittel wegen der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich ist (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX), sofern nicht der Arbeitgeber verpflichtet ist oder es als medizinische Leistung erbracht werden kann.
