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Wo die Hospitation endet und Probearbeit beginnt
Wer unentgeltlich zur Probe mitarbeitet, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. August 2019 als sogenannte Wie-Beschäftigte oder Wie-Beschäftigter gesetzlich unfallversichert (B 2 U 1/18 R). Bezahlt werden muss ein Probetag, wenn du weisungsgebunden wie eine Arbeitskraft eingesetzt wirst (§§ 611a, 612 BGB); dann gilt mindestens der Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde, während reines Zuschauen ohne Arbeitspflicht unbezahlt bleiben darf.
Bei einer Hospitation begleitest du das Team und schaust zu. Du hast keine Arbeitspflicht, bekommst keine Weisungen wie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter und kannst jederzeit gehen. Arbeitsgerichte nennen ein solches unverbindliches Kennenlernen ein Einfühlungsverhältnis. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht dabei in der Regel nicht.
Anders ist es, wenn du mitarbeitest: Du übernimmst Aufgaben, die sonst eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter erledigen würde, und richtest dich nach Anweisungen zu Inhalt, Zeit und Ort. Dann kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, denn nach § 611a BGB kommt es auf die tatsächliche Durchführung an, nicht auf die Bezeichnung als Hospitation oder Probetag. Im Gesundheitswesen ist die Grenze schnell überschritten, etwa wenn du beim Betten, am Empfang oder bei der Aufbereitung hilfst.
Unfallversicherung beim Probetag
Beschäftigte sind kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versichert sind außerdem Personen, die wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass ein Bewerber, der an einem unbezahlten Probearbeitstag mitgearbeitet hatte, als Wie-Beschäftigter versichert war: Die Probearbeit hatte für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert, und es hatte ein eigenes Interesse an der Auswahl geeigneten Personals (Urteil vom 20. August 2019, B 2 U 1/18 R).
Arbeitest du also zur Probe mit und verletzt dich, zum Beispiel an einer benutzten Kanüle, ist der Unfall über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Hauses abgesichert. Melde ihn sofort, wie jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte. Was nach einer Stichverletzung zu tun ist, steht im Beitrag über Nadelstichverletzungen. Beim reinen Zuschauen ist der Schutz weniger eindeutig; frag vorab, wie das Haus Hospitierende versichert.
Wann ein Probetag bezahlt werden muss
Nach § 612 Abs. 1 BGB ist eine Bezahlung auch dann stillschweigend vereinbart, wenn man die Arbeit den Umständen nach nur gegen Geld erwarten kann. Arbeitest du weisungsgebunden als Arbeitskraft mit, steht dir deshalb Lohn zu, auch wenn niemand darüber gesprochen hat, mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde seit dem 1. Januar 2026; ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).
Die Ausnahmen im Mindestlohngesetz für Praktika betreffen Pflichtpraktika sowie Orientierungspraktika vor einer Ausbildung oder einem Studium und ausbildungsbegleitende Praktika von jeweils bis zu drei Monaten (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Wer bereits einen Berufsabschluss hat und sich auf eine Stelle bewirbt, fällt darunter in aller Regel nicht.
Kläre vorab schriftlich (eine E-Mail genügt): Hospitation oder Probearbeit, Dauer, Uhrzeiten, Bezahlung, Fahrtkosten. Bist du arbeitslos gemeldet, kann die Agentur für Arbeit eine Erprobung beim Arbeitgeber als Maßnahme fördern; sie darf höchstens sechs Wochen dauern (§ 45 Abs. 2 SGB III).
Masernschutz, Schweigepflicht und Kleidung vorher klären
Die Pflicht zum Masernnachweis gilt für nach 1970 Geborene, die in Krankenhäusern, Praxen und anderen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG tätig sind (§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG). Nach der Auslegung des Bundesgesundheitsministeriums kommt es darauf an, ob jemand regelmäßig, also nicht nur für wenige Tage, und nicht nur vorübergehend tätig ist; Praktikantinnen, Praktikanten und Ehrenamtliche sind erfasst. Für einen einzelnen Hospitationstag ist der Nachweis danach nicht zwingend. Das Haus kann ihn nach seinen Hygieneregeln trotzdem verlangen; nimm deshalb deinen Impfpass mit. Mehr zu den Pflichten im Beitrag über den Masernschutz.
Wer an der Arbeit von Ärztinnen, Ärzten oder anderen Heilberufen mitwirkt, macht sich strafbar, wenn er ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart; die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen dafür sorgen, dass mitwirkende Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Deshalb legen Kliniken und Praxen Hospitierenden eine Verschwiegenheitserklärung vor. Unterschreib sie, und halte dich daran: keine Namen, keine Fotos, keine Erzählungen aus dem Tag. Hintergrund im Beitrag über die Schweigepflicht.
Frag nach Dienstkleidung und Umkleidemöglichkeit. Ist Arbeitskleidung erforderlich, muss der Arbeitgeber vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten bereitstellen (Nr. 4.1.8 TRBA 250). Bei Tätigkeiten mit hygienischer Händedesinfektion dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren oder Ringe getragen werden; die Fingernägel müssen kurz und rund geschnitten sein (Nr. 4.1.7 TRBA 250). Dazu kommen bequeme, geschlossene Schuhe.
Was du tun darfst und was nicht
Ohne Berufserlaubnis darfst du keine Aufgaben übernehmen, die dem Beruf vorbehalten sind, und auch mit Erlaubnis nur das, wofür dich das Haus eingewiesen hat. Die Planung und Steuerung des Pflegeprozesses ist Pflegefachpersonen vorbehalten (§ 4 PflBG); Medizinprodukte darf nur bedienen, wer eingewiesen ist (§ 4 MPBetreibV).
Frag vor jeder Situation am Bett, ob die Patientin oder der Patient mit deiner Anwesenheit einverstanden ist, und halte dich im Zweifel zurück. Als Pflegefachperson, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Erfahrung bist du versucht mitanzupacken; kläre vorher mit der Leitung, was ausdrücklich gewünscht ist.
Beobachten mit Plan
Ein Tag reicht nicht für alles. Such dir drei dieser Punkte aus und beobachte sie gezielt:
- Übergabe: Gibt es eine feste Struktur, wie lange dauert sie, und wird nachgefragt?
- Besetzung: Wie viele Kolleginnen und Kollegen sind im Dienst, und wirkt das Tempo leistbar?
- Einarbeitung: Wer würde dich begleiten, und gibt es einen schriftlichen Plan?
- Umgang im Team: Wie sprechen Pflege, Ärzteschaft und Therapie miteinander?
- Praxis: Wie laufen Empfang, Telefon und Terminvergabe, und wer springt ein?
Für Medizinische Fachangestellte und Zahnmedizinische Fachangestellte ist der Probetag in der Praxis verbreitet, Details dazu im Beitrag zur Bewerbung als MFA. In der Physiotherapie solltest du auf Behandlungstakt und Dokumentationszeit achten. Wie gute Übergaben aussehen, beschreibt der Beitrag über Übergaben mit SBAR.
Nachgespräch und Entscheidung
Bitte am Ende um ein kurzes Gespräch mit der Leitung. Sag, was dir gefallen hat, und stell die Fragen, die offen geblieben sind: Besetzung, Dienstplan, Einarbeitung, Eingruppierung. Notiere dir am selben Abend deine Eindrücke, getrennt nach dem, was du gesehen hast, und dem, was dir erzählt wurde.
Wie du Angebote danach vergleichst, steht in den Beiträgen zum Vorstellungsgespräch und zur Bewerbung im Gesundheitswesen.
Häufige Fragen
Bin ich bei einer Hospitation unfallversichert?
Arbeitest du zur Probe mit, bist du nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. August 2019 als Wie-Beschäftigte oder Wie-Beschäftigter gesetzlich unfallversichert (B 2 U 1/18 R). Beim reinen Zuschauen solltest du vorab fragen, wie das Haus Hospitierende absichert.
Muss ein Probetag bezahlt werden?
Ja, wenn du weisungsgebunden wie eine Arbeitskraft mitarbeitest; dann gilt eine Vergütung als vereinbart (§ 612 BGB), mindestens 13,90 Euro je Stunde. Reines Zuschauen ohne Arbeitspflicht darf unbezahlt bleiben.
Brauche ich für eine Hospitation einen Masernschutz-Nachweis?
Für einen einzelnen Tag ist er nach der Auslegung des Bundesgesundheitsministeriums nicht zwingend, weil die Pflicht an eine regelmäßige Tätigkeit anknüpft. Das Haus kann ihn aber nach seinen Hygieneregeln verlangen; nimm deshalb den Impfpass mit.
Muss ich eine Schweigepflichterklärung unterschreiben?
Legt das Haus sie vor, unterschreib sie. Die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen mitwirkende Personen zur Geheimhaltung verpflichten (§ 203 Abs. 4 StGB). Ohne diese Erklärung wird dich deshalb kaum ein Haus hospitieren lassen.
Wie lange darf ein Probearbeiten dauern?
Eine feste gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; ein unbezahltes Kennenlernen ist nur für kurze Zeit ohne Arbeitspflicht zulässig. Eine von der Agentur für Arbeit geförderte Erprobung beim Arbeitgeber darf höchstens sechs Wochen dauern (§ 45 Abs. 2 SGB III).
