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Zwei Arbeitgeber mit verschiedenen Aufträgen
Bei Krankenkassen und Medizinischen Diensten arbeiten Gesundheitsfachkräfte vor allem in der Pflegebegutachtung nach § 18a SGB XI, der Prüfung von Krankenhausrechnungen nach § 275c SGB V, der Hilfsmittelprüfung, der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und im Fallmanagement, in der Regel montags bis freitags ohne Schichtdienst.
Die Krankenkasse entscheidet über Leistungen, der Medizinische Dienst liefert ihr dafür die fachliche Grundlage. Nach § 278 SGB V gibt es in jedem Land einen Medizinischen Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Fachaufgaben nehmen laut Gesetz Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen und Angehörige anderer geeigneter Gesundheitsberufe wahr.
Laut Medizinischem Dienst Bund arbeiteten Ende 2024 bei den Medizinischen Diensten 12.480 Menschen auf 11.020 Vollzeitstellen. Davon waren 43,0 Prozent pflegefachliche Gutachterinnen und Gutachter, 19,4 Prozent Ärztinnen und Ärzte, 22,7 Prozent Assistenzkräfte für die Begutachtung, 9,8 Prozent Verwaltung und 3,8 Prozent Kodierfachkräfte.
Die Arbeitsfelder und ihre Rechtsgrundlage
Die meisten Aufgaben folgen aus gesetzlichen Aufträgen. Die Tabelle zeigt, wo sie stehen und wer sie übernimmt.
| Arbeitsfeld | Arbeitgeber | Rechtsgrundlage | Wer die Aufgabe übernimmt |
|---|---|---|---|
| Pflegebegutachtung | Medizinischer Dienst | § 18a SGB XI: Untersuchung im Wohnbereich, Ermittlung des Pflegegrades | Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte; Kinder begutachten in der Regel eigens geschulte Fachleute aus der generalistischen Pflege, der Kinderkrankenpflege oder der Kinderheilkunde |
| Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen | Medizinischer Dienst | § 114 SGB XI: Regel-, Anlass- und Wiederholungsprüfungen im Auftrag der Pflegekassen | Vor allem pflegefachliche Gutachterinnen und Gutachter |
| Krankenhausabrechnungsprüfung | Medizinischer Dienst | § 275c SGB V: Einleitung spätestens vier Monate nach Eingang der Rechnung bei der Kasse | Ärztinnen und Ärzte, Kodierfachkräfte |
| Hilfsmittelprüfung | Medizinischer Dienst | § 275 Absatz 3 SGB V: Prüfung vor Bewilligung, Beratung der Versicherten, Zusammenarbeit mit Orthopädischen Versorgungsstellen | Fachkräfte nach § 278 Absatz 2 SGB V; die Zuordnung regelt der jeweilige Landesdienst |
| Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit | Medizinischer Dienst | § 275 Absatz 1 SGB V: Sicherung des Behandlungserfolgs oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit | Ärztinnen und Ärzte |
| Pflegeberatung | Pflegekasse | § 7a SGB XI: individuelle Beratung und Versorgungsplan | Insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit Zusatzqualifikation |
| Fallmanagement Krankengeld | Krankenkasse | § 44 Absatz 4 SGB V: Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit | Die Kasse legt die Qualifikation selbst fest; sie steht in der Ausschreibung |
Quellen: § 18a SGB XI, § 114 SGB XI, § 275c SGB V, § 275 SGB V, § 7a SGB XI, § 44 SGB V, abgerufen am 27.09.2026.
Die Pflegebegutachtung macht einen großen Teil der Arbeit aus. Der Medizinische Dienst Bund zählt für 2024 rund 3.012.000 Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, 89,5 Prozent davon für ambulante Pflege. Wer hier arbeitet, ist regelmäßig bei Versicherten zu Hause unterwegs.
Für Kodierfachkräfte und Ärztinnen und Ärzte mit Erfahrung in der Krankenhausabrechnung ist die Abrechnungsprüfung der naheliegende Einstieg. Wie das Berufsfeld der klinischen Kodierung aufgebaut ist, erklärt ein eigener Beitrag.
Welche Voraussetzungen verlangt werden
Für die ärztliche Begutachtung nennt der Medizinische Dienst eine abgeschlossene Facharztweiterbildung als Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, die sich dort erwerben lässt. Nach eigenen Angaben arbeiten etwa 2.400 Ärztinnen und Ärzte bei den Medizinischen Diensten. Welches Fachgebiet gesucht wird, steht in der jeweiligen Ausschreibung.
Die etwa 4.000 pflegefachlichen Gutachterinnen und Gutachter bauen laut Medizinischem Dienst auf ihrer Pflegeausbildung und Berufserfahrung auf und werden zur sozialen Pflegeversicherung und zur Gesprächsführung fortgebildet. Wie viele Jahre Berufserfahrung verlangt werden, legt der jeweilige Landesdienst in der Ausschreibung fest.
Für die Pflegeberatung bei der Pflegekasse verlangt § 7a SGB XI die jeweils erforderliche Zusatzqualifikation. Welche das ist, beschreiben Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands. Frag im Gespräch, ob der Arbeitgeber die Weiterbildung finanziert und ob sie vor oder nach dem Start stattfindet.
Für Medizinische Fachangestellte kommen vor allem Assistenz in der Begutachtung und Sachbearbeitung bei den Kassen infrage. Welche Ausbildung verlangt wird, steht in der jeweiligen Ausschreibung.
Arbeitszeiten und Tarifverträge
Schichtdienst sehen die folgenden Regelungen nicht vor. Die Tarifverträge legen die Arbeitstage ausdrücklich fest oder die Arbeitgeber nennen feste Zeitfenster:
- Medizinische Dienste: Der Tarifvertrag der Medizinischen Dienste (TV MD, Fassung Mai 2026) sieht 38,5 Wochenstunden ab Vergütungsgruppe 7 und 37,5 Stunden bis Vergütungsgruppe 6 vor, verteilt auf Montag bis Freitag. Sonn- und Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei, der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage. Für Ärztinnen und Ärzte gibt es eine eigene Fassung mit dem Marburger Bund, ebenfalls mit 38,5 Stunden von Montag bis Freitag.
- AOK: Für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der AOK gilt der Manteltarifvertrag BAT/AOK-Neu. In der Tarifrunde 2026 haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften für die rund 60.000 AOK-Beschäftigten auf zwei Erhöhungen der Tabellenentgelte um jeweils 2,5 Prozent und eine Laufzeit bis 31. Dezember 2027 geeinigt.
- Techniker Krankenkasse: Die TK nennt einen hauseigenen Tarifvertrag, 35,5 Wochenstunden mit flexiblen Zeiten zwischen 6 und 20 Uhr, 30 Urlaubstage und für die Sachbearbeitung bis zu 60 Prozent der monatlichen Arbeitszeit im Homeoffice.
Andere Kassen haben eigene Tarifwerke. Welcher Tarif für deine Stelle gilt und in welche Vergütungsgruppe sie fällt, steht in der Ausschreibung oder lässt sich im Gespräch klären. Frag auch, wie Außendienst und Fahrzeiten bei Hausbesuchen auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Ehrliche Nachteile
Wer aus Klinik oder Pflegedienst kommt, verliert mit dem Schichtdienst auch die Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertage. Rechne dein bisheriges Nettoeinkommen einschließlich dieser Zuschläge gegen das neue Grundgehalt, bevor du dich entscheidest.
Die Rolle ist unbequemer, als sie von außen wirkt. Du entscheidest nicht über Leistungen, prägst die Entscheidung der Kasse aber mit deinem Gutachten. Versicherte, Angehörige, Pflegedienste und Krankenhäuser erleben dich deshalb oft als Gegenseite. Bei Hausbesuchen sitzt du Menschen gegenüber, für die viel vom Ergebnis abhängt.
Dazu kommt Zeitdruck. Erfolgt die Pflegebegutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung, muss die Pflegekasse dem Antragsteller nach § 18 SGB XI drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl nennen. Solche Fristen bestimmen den Takt. Außerdem verliert, wer lange nur begutachtet, praktische Routine in Behandlung und Pflege. Wenn du dir eine Rückkehr offenhalten willst, frag nach Teilzeitmodellen, die eine Nebentätigkeit in der Versorgung erlauben. Nebentätigkeiten gegen Entgelt musst du nach TV MD sechs Wochen vorher schriftlich anzeigen.
Häufige Fragen
Muss ich beim Medizinischen Dienst Nacht- oder Wochenenddienste leisten?
Nein, der Tarifvertrag der Medizinischen Dienste verteilt die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag; Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei. Mehrarbeit kann in dringenden Fällen angeordnet werden und wird innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen, sonst bezahlt.
Brauche ich als Ärztin oder Arzt einen Facharzttitel für den Medizinischen Dienst?
Für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin setzt der Medizinische Dienst eine abgeschlossene Facharztweiterbildung voraus. Die genauen Anforderungen einer Stelle stehen in der Ausschreibung des jeweiligen Landesdienstes.
Wer übernimmt die Pflegebegutachtung?
Nach § 18a SGB XI sind das Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter, die die Pflegekasse beauftragt. Für Kinder sind in der Regel eigens geschulte Fachleute zuständig, etwa aus der Kinderkrankenpflege oder der Kinderheilkunde.
Kann ich als Pflegefachperson bei einer Krankenkasse arbeiten?
Ja, etwa in der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, für die das Gesetz Pflegefachpersonen ausdrücklich nennt. Verlangt wird dafür eine Zusatzqualifikation.
Wie viele Menschen arbeiten bei den Medizinischen Diensten?
Ende 2024 waren es laut Medizinischem Dienst Bund 12.480 Beschäftigte auf 11.020 Vollzeitstellen. Die größte Gruppe sind mit 43,0 Prozent die pflegefachlichen Gutachterinnen und Gutachter.
