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Was die Bundesärzteordnung verlangt
Mit einem Medizinabschluss aus einem Drittstaat erhältst du die Approbation, wenn du gleichwertige Kenntnisse nachweist, häufig über die Kenntnisprüfung nach § 37 ÄApprO, und die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse belegst, die die Länder als allgemeines B2-Niveau und Fachsprache auf C1-Niveau prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BÄO).
Die Voraussetzungen der Approbation stehen in § 3 Abs. 1 BÄO: Du darfst dich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, musst gesundheitlich geeignet sein, ein abgeschlossenes Medizinstudium nachweisen und über die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Nr. 5).
Für einen Abschluss aus einem Drittstaat gilt § 3 Abs. 3 BÄO. Die Approbation wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, weist du die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung nach, deren Stoff sich an der staatlichen Abschlussprüfung ausrichtet: der Kenntnisprüfung. Verlangt wird sie auch, wenn Unterlagen ohne dein Verschulden fehlen und die Behörde deinen Antrag deshalb nur mit unangemessenem Aufwand prüfen könnte.
Nach § 3 Abs. 3a BÄO in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung soll die Behörde die Gleichwertigkeit vor den übrigen Voraussetzungen wie der Sprache prüfen. Auf Antrag bekommst du darüber einen gesonderten Bescheid. Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, muss sie dir das spätestens vier Monate nach Eingang aller Unterlagen in einem anfechtbaren Bescheid mitteilen; im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG soll es innerhalb von zwei Monaten geschehen (§ 3 Abs. 2 BÄO, auf den Abs. 3 verweist).
Was sich zum 1. November 2026 ändert
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen hat der Bundestag am 26. März 2026 beschlossen; der Bundesrat hat es am 8. Mai 2026 im zweiten Durchgang beraten. Ausgefertigt wurde es am 22. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225). Im Wesentlichen tritt es am 1. November 2026 in Kraft.
Für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten wird damit die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall (§ 9d Abs. 2 BÄO neuer Fassung). Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt wählbar, die Entscheidung dafür ist aber nur bis vier Wochen nach der Antragstellung möglich und gilt dann für das ganze Verfahren (§ 9d Abs. 2 und 3 BÄO neuer Fassung). Die Vorgabe, die Berufsqualifikation vor der Sprache zu prüfen, gilt künftig nur noch, wenn der Abschluss aus einem EU- oder EWR-Staat oder einem gleichgestellten Staat wie der Schweiz stammt (§ 9b Abs. 1 BÄO neuer Fassung). Für Abschlüsse aus Drittstaaten entfällt sie; die Länder können die Sprachkenntnisse dann schon vor der Berufsqualifikation prüfen. Durchführung und Inhalt der Kenntnisprüfung regelt nach § 4 Abs. 5 BÄO neuer Fassung die Approbationsordnung, deren § 37 mit Stand 27. September 2026 noch auf die bisherige Fassung von § 3 BÄO verweist. Wichtig für den Zeitpunkt deines Antrags: Für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt werden, gilt § 3 Abs. 2 und 3 BÄO in der bisherigen Fassung weiter (§ 15 BÄO neuer Fassung).
Die Fachsprachprüfung bei der Landesärztekammer
Wie die Deutschkenntnisse geprüft werden, haben die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister der Länder 2014 in Eckpunkten festgelegt: allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 und medizinische Fachsprache orientiert am Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Umgesetzt wird das je Land. Meist entscheidet die Approbationsbehörde, dass du die Prüfung ablegen musst, und leitet dich an die Landesärztekammer weiter. Direkt anmelden kannst du dich dort in der Regel nicht.
In Baden-Württemberg, Bayern und Berlin besteht die Prüfung aus drei Teilen von je rund 20 Minuten: einem simulierten Gespräch mit einer Patientin oder einem Patienten, der schriftlichen Dokumentation des Falls und einem Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt. Gebühr und Ablauf unterscheiden sich:
| Land | Zuständige Behörde | Prüfung durch | Gebühr je Versuch | Wiederholung |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Stuttgart | Landesärztekammer Baden-Württemberg | 420 Euro | unbegrenzt |
| Bayern | Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe der Regierung von Oberbayern | Bayerische Landesärztekammer | 550 Euro | unbegrenzt |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) | Ärztekammer Berlin | 550 Euro | unbegrenzt |
Quellen: Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bayerische Landesärztekammer, Ärztekammer Berlin, abgerufen am 27.09.2026.
Die Bayerische Landesärztekammer verlangt zur Anmeldung ein anerkanntes B2-Zertifikat und empfiehlt vor einer Wiederholung einen Abstand von mindestens drei Monaten. Nach Angaben der Kammer gilt die Prüfung dort für Anträge auf Berufserlaubnis ebenso wie für die Approbation. Sie nimmt etwa 300 Prüfungen im Monat ab und kann nach eigener Auskunft allen Teilnehmenden mit rund sechs Wochen Vorlauf einen Termin im gewünschten Monat geben. Wie du dich auf die Fachsprache im Alltag vorbereitest, beschreibt unser Beitrag zum Lernweg Fachsprache.
Ablauf der ärztlichen Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung regelt § 37 ÄApprO. Sie ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung an einem Tag. Geprüft wird in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie; dazu gehören Fragen aus Notfallmedizin, klinischer Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebenden Verfahren, Strahlenschutz und zu den Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Die Behörde kann ein weiteres Fach bestimmen, wenn dort wesentliche Unterschiede bestehen.
Es werden höchstens vier Personen gemeinsam geprüft; für jede Person sind mindestens 60 und höchstens 90 Minuten vorgesehen. Vor dem Prüfungstermin weist dir die Prüfungskommission eine Patientin oder einen Patienten zu. Du erhebst unter Aufsicht die Anamnese, untersuchst und schreibst einen Bericht mit Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise, der in die Bewertung eingeht. Die Patientenvorstellung darf auch mit Simulationspatientinnen und Simulationspatienten stattfinden. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden, und die Länder müssen sicherstellen, dass du sie innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung ablegen kannst. Bestehst du nicht, darfst du die Prüfung zweimal wiederholen.
Arbeiten mit Berufserlaubnis nach § 10 BÄO
Bis die Approbation vorliegt, kann dir die Behörde, wenn du es beantragst, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilen. Nach § 10 Abs. 2 BÄO ist sie widerruflich und auf eine ärztliche Tätigkeit von insgesamt höchstens zwei Jahren begrenzt. Die Behörde kann sie auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränken, etwa auf eine Klinik. Über zwei Jahre hinaus gibt es sie nur ausnahmsweise, in einem besonderen Einzelfall oder wenn die ärztliche Versorgung es verlangt. Wird sie aus Versorgungsgründen verlängert, muss für das ärztliche Fachgebiet, in dem du arbeiten sollst, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen sein, und die Erlaubnis wird auf dieses Fachgebiet beschränkt (§ 10 Abs. 3 BÄO).
Mit der Berufserlaubnis hast du die Rechte und Pflichten einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes (§ 10 Abs. 6 BÄO). Viele nutzen die Zeit, um im Stationsalltag Erfahrung zu sammeln und sich auf die Kenntnisprüfung vorzubereiten. Verlass dich nicht auf eine Ausnahme über die zwei Jahre hinaus und plane die Prüfung deshalb früh ein. Was die Erlaubnis im Alltag abdeckt und was sich zum 1. November 2026 an ihr ändert, steht im Beitrag zur Berufserlaubnis nach § 10 BÄO.
Der Weg in der Übersicht und die Stellen dafür
Zuständig ist die Approbationsbehörde des Landes, in dem du arbeiten willst. Welche Stelle das für deinen Fall ist und welche Unterlagen sie verlangt, zeigt der Anerkennungs-Finder im Portal Anerkennung in Deutschland des Bundesinstituts für Berufsbildung. Wie du die Angaben dort für deinen Fall nutzt, beschreibt unsere Themenseite Internationale Fachkräfte. Der typische Ablauf:
- Antrag bei der Approbationsbehörde mit Studiennachweisen, Übersetzungen und Nachweisen zu Zuverlässigkeit und Gesundheit
- Fachsprachprüfung bei der Landesärztekammer nach Zuweisung durch die Behörde
- Bescheid zur Gleichwertigkeit oder, ab 1. November 2026 im Regelfall, direkt die Zulassung zur Kenntnisprüfung
- Auf Wunsch Berufserlaubnis nach § 10 BÄO für die Übergangszeit
- Kenntnisprüfung und danach Erteilung der Approbation
Wie lange das insgesamt dauert, hängt vor allem davon ab, wann deine Unterlagen vollständig sind und wie schnell du das Sprachniveau erreichst. Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 sind zwei Fristen festgelegt: vier Monate für den Bescheid über wesentliche Unterschiede (§ 3 Abs. 2 BÄO bisheriger Fassung) und ein Prüfungstermin innerhalb von sechs Monaten danach (§ 37 Abs. 3 ÄApprO). Für spätere Anträge weist § 4 Abs. 5 BÄO neuer Fassung Verfahren und Fristen der Approbationsordnung zu. Im Einzelfall beraten dich die Approbationsbehörde und die Anerkennungsberatung in deinem Land.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Fachsprachprüfung und Kenntnisprüfung?
Die Fachsprachprüfung prüft deine Deutschkenntnisse im ärztlichen Alltag, die Kenntnisprüfung dein medizinisches Wissen. Die erste nimmt meist die Landesärztekammer ab, die zweite ist eine staatliche Prüfung nach § 37 ÄApprO.
Welches Sprachniveau brauche ich als Ärztin oder Arzt?
Nach den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz von 2014 allgemein B2 und in der Fachsprache ein an C1 orientiertes Niveau. Die Länder setzen das über die Fachsprachprüfung um.
Wie viele Versuche habe ich bei der ärztlichen Kenntnisprüfung?
Zweimal, so steht es in § 37 ÄApprO. Die Fachsprachprüfung kannst du in Baden-Württemberg, Bayern und Berlin dagegen beliebig oft wiederholen, jedes Mal gegen Gebühr.
Wie lange gilt eine Berufserlaubnis?
Höchstens für eine ärztliche Tätigkeit von insgesamt zwei Jahren (§ 10 Abs. 2 BÄO). Verlängerungen sind nur im besonderen Einzelfall oder aus Versorgungsgründen möglich.
Muss ich ab November 2026 keine Gleichwertigkeitsprüfung mehr durchlaufen?
Für Anträge ab dem 1. November 2026 ist die direkte Kenntnisprüfung der Regelfall; die Gleichwertigkeitsprüfung kannst du aber bis vier Wochen nach der Antragstellung wählen. Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 gilt das bisherige Verfahren weiter. Welche Variante für dich günstiger ist, hängt von deinen Unterlagen ab und lässt sich mit der Behörde klären.
