Inhalt
Warum Kirchen eigene Regeln haben dürfen
Nach der katholischen Grundordnung von 2022 bleibt das Privatleben, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, rechtlichen Bewertungen entzogen, und die Kirchenmitgliedschaft wird nur für pastorale und katechetische Aufgaben und für Personen verlangt, die das katholische Profil der Einrichtung prägen und nach außen repräsentieren. Die evangelische Mitarbeitsrichtlinie macht die Mitgliedschaft seit dem 1. Januar 2024 von der Art der Tätigkeit abhängig.
Die Kirchen berufen sich auf ihr Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat es zuletzt mit Beschluss vom 29. September 2025 gestärkt (2 BvR 934/19). Es gab der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers statt, den das Bundesarbeitsgericht wegen der Nichteinladung einer konfessionslosen Bewerberin zu einer Entschädigung verurteilt hatte. Zugleich stellte der Senat klar, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Wichtig für dich: Die katholische Grundordnung gilt nicht automatisch für jede Einrichtung mit Kreuz im Logo. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der Gesetzgebungsgewalt des Bischofs unterliegen, müssen sie in ihr Statut übernehmen; sonst nehmen sie im Arbeitsrecht nicht am Selbstbestimmungsrecht teil. Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen gilt sie gar nicht (Artikel 1 der Grundordnung). Welche Ordnung bei dir gilt, steht im Arbeitsvertrag.
Einstellung in katholischen Einrichtungen
Die Grundordnung, beschlossen vom Verband der Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 und von den Bischöfen jeweils für ihr Bistum erlassen, verschiebt den Blick vom Privatleben der Beschäftigten auf die Verantwortung der Einrichtung. Nach Artikel 6 gilt bei der Einstellung:
- Der Dienstgeber achtet auf fachliche Befähigung und persönliche Eignung und stellt Bewerberinnen und Bewerbern die christlichen Ziele und Werte der Einrichtung vor.
- Auch im Bewerbungsverfahren bleibt der Kernbereich deines Privatlebens geschützt.
- Alle Mitarbeitenden sollen sich in ihrer Arbeit mit den Zielen und Werten der Einrichtung identifizieren; mit der Unterschrift unter den Vertrag erkennst du sie an.
- Katholisch sein müssen nur Personen mit pastoralen oder katechetischen Aufgaben und Personen, die das katholische Profil der Einrichtung prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren.
- Nicht eingestellt wird, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Für eine Pflegefachperson, eine Physiotherapeutin oder einen Assistenzarzt bedeutet das: Die Konfession spielt für die Einstellung in aller Regel keine Rolle; auch Menschen anderer Religion oder ohne Religion sind ausdrücklich Teil der Dienstgemeinschaft (Artikel 2). Eine Ausnahme ist der frühere Kirchenaustritt, der nach Artikel 6 Absatz 5 der Einstellung entgegensteht.
Das laufende Arbeitsverhältnis in katholischen Einrichtungen
Artikel 7 stellt vor allem auf das dienstliche Verhalten ab. Was jemand außerhalb des Dienstes tut, zählt nur, wenn es öffentlich sichtbar wird, grundlegende Werte der Kirche verletzt und so ihre Glaubwürdigkeit beschädigt. Den Kernbereich privater Lebensgestaltung nimmt die Grundordnung ausdrücklich aus: Beziehungsleben und Intimsphäre bleiben „rechtlichen Bewertungen entzogen“ (Artikel 7 Absatz 2). Zugleich erkennt die Grundordnung Vielfalt ausdrücklich an, auch bei sexueller Identität und Lebensform (Artikel 3 Absatz 2).
Geahndet werden kann kirchenfeindliches Verhalten, das öffentlich sichtbar ist und sich gegen die Kirche oder ihre Werte richtet. Die Grundordnung nennt als Beispiele das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der Kirche, etwa die Propagierung von Fremdenhass, die Herabwürdigung katholischer Glaubensinhalte und das Werben für andere Religionen während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang (Artikel 7 Absatz 3).
Der Kirchenaustritt katholischer Mitarbeitender führt in der Regel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausnahmsweise nicht, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls das unangemessen erscheinen lassen. Bei jedem Verstoß muss der Dienstgeber zuerst beraten und aufklären und mildere Mittel wie Gespräch, Abmahnung oder Versetzung prüfen. Die Beendigung ist nach Artikel 7 Absatz 5 die allerletzte Maßnahme.
Die Mitarbeitsrichtlinie der EKD von 2024
Für die evangelische Kirche und ihre Diakonie gilt seit dem 1. Januar 2024 eine neu gefasste Mitarbeitsrichtlinie des Rates der EKD, bekannt gemacht im Amtsblatt der EKD vom 20. Januar 2024. Ob eine Kirchenmitgliedschaft nötig ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab und davon, unter welchen Umständen sie ausgeübt wird (§ 4 Absatz 1). Zwingend ist die Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche für Verkündigung, Seelsorge, evangelische Bildung und besondere Verantwortung für das evangelische Profil. In weiteren Fällen kann der Anstellungsträger die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder einer evangelischen Freikirche verlangen, etwa bei Verantwortung für das Profil oder die Vertretung nach außen, und er muss das festlegen (§ 4 Absätze 2 und 3).
Im Arbeitsverhältnis sollen sich alle loyal gegenüber der evangelischen Kirche verhalten und das Profil der Einrichtung achten (§ 5). Erfüllt jemand eine Anforderung nicht mehr, soll der Anstellungsträger zuerst im Gespräch nach einer Lösung suchen. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung möglich (§ 6 Absatz 1). Das gilt auch beim Kirchenaustritt; dabei ist aber zu berücksichtigen, ob die Stelle überhaupt eine Mitgliedschaft verlangt (§ 6 Absatz 2).
Die Richtlinie gilt unmittelbar für Dienststellen und Einrichtungen der EKD selbst und ihrer Diakonie. Den Landeskirchen und ihren Diakonischen Werken wird empfohlen, entsprechende Regeln zu treffen, und Einrichtungen im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung können sie übernehmen (§ 1). Frag deshalb nach, welche Fassung dein Arbeitgeber anwendet.
Mitbestimmung, Arbeitsbedingungen und Streik
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt in kirchlichen Einrichtungen nicht (§ 118 Absatz 2 BetrVG). An seine Stelle treten Mitarbeitervertretungen nach der katholischen MAVO oder dem evangelischen Mitarbeitervertretungsgesetz. Die Grundordnung verpflichtet den Dienstgeber, in jeder Einrichtung mit der nötigen Mindestgröße auf die Bildung einer Mitarbeitervertretung hinzuwirken (Artikel 8).
Die Arbeitsbedingungen entstehen im Dritten Weg in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen; Streik und Aussperrung schließt die Grundordnung aus (Artikel 9). Wie die Kommissionen arbeiten und was die AVR zahlen, erklärt der Beitrag AVR Caritas und AVR Diakonie; den Vergleich mit anderen Trägern zieht der Beitrag Kommunaler, privater oder kirchlicher Träger.
Häufige Fragen
Muss ich katholisch sein, um in einem Caritas-Krankenhaus zu arbeiten?
In aller Regel nein. Die Grundordnung verlangt die Mitgliedschaft nur für pastorale und katechetische Aufgaben und für Personen, die das katholische Profil der Einrichtung prägen und nach außen repräsentieren.
Kann mir ein katholischer Arbeitgeber wegen einer zweiten Ehe kündigen?
Nach dem Wortlaut der Grundordnung von 2022 nicht, denn der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere das Beziehungsleben, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen (Artikel 7 Absatz 2). Voraussetzung ist, dass dein Arbeitgeber die Grundordnung anwendet; im Einzelfall beraten Mitarbeitervertretung, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Was passiert, wenn ich aus der Kirche austrete?
Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt nach Artikel 7 der Grundordnung in der Regel zur Beendigung; Ausnahmen sind in schwerwiegenden Einzelfällen möglich. Bei evangelischen Arbeitgebern kommt es nach § 6 der Mitarbeitsrichtlinie darauf an, ob die Stelle eine Mitgliedschaft verlangt.
Brauche ich für eine Stelle in der Diakonie eine evangelische Kirchenmitgliedschaft?
Nur für bestimmte Tätigkeiten: Verkündigung, Seelsorge, evangelische Bildung und besondere Verantwortung für das evangelische Profil erfordern sie. In anderen Fällen entscheidet der Anstellungsträger nach Art der Tätigkeit.
Gibt es in kirchlichen Einrichtungen einen Betriebsrat?
Nein, das Betriebsverfassungsgesetz gilt dort nach § 118 Absatz 2 BetrVG nicht. Stattdessen gibt es eine Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht.
