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Der rechtliche Stand im September 2026
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom Dezember 2024 und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 9. April 2026 werden Krankenhausleistungen in Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien eingeteilt, zu denen vor allem Mindestzahlen an Fachärztinnen und Fachärzten gehören; die Länder weisen die Leistungsgruppen den Standorten zu, und ab dem 1. Januar 2028 erhalten Krankenhäuser dafür zusätzlich ein Vorhaltebudget.
Die Reform beruht auf zwei Gesetzen. Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) hat die Grundstruktur geschaffen. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) hat sie überarbeitet; es wurde am 14. April 2026 verkündet und ist am Tag danach, dem 15. April 2026, in Kraft getreten. Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums sollten damit unter anderem Leistungsgruppen und Qualitätskriterien überarbeitet, Ausnahmen und Kooperationen erweitert und Zwischenfristen, vor allem bei der Vorhaltevergütung, angepasst werden.
Wichtig bleibt ein Grundsatz, den auch das Ministerium betont: Die Krankenhausplanung ist Sache der Länder. Welche Klinik welche Leistungsgruppen bekommt, entscheidet die jeweilige Landesbehörde. Die Folgen für einzelne Häuser sind deshalb je nach Bundesland unterschiedlich und hängen von den Landesplänen ab.
Leistungsgruppen und was sie vom Personal verlangen
Nach § 135e SGB V werden Krankenhausleistungen in Leistungsgruppen eingeteilt, und für jede gibt es Qualitätskriterien. Erbringt ein Krankenhaus mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, muss es die zugehörigen Kriterien am jeweiligen Standort erfüllen. Bis eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sie ablöst, stehen die Kriterien in Anlage 1 zu § 135e (§ 135e Abs. 2 SGB V). Das KHAG hat diese Anlage im April 2026 neu gefasst, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat sie mit Wirkung zum 30. Juli 2026 erneut ersetzt. Die Kriterien gliedern sich in verwandte Leistungsgruppen, sachliche Ausstattung, personelle Ausstattung und sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
Zwei Beispiele aus der Anlage zeigen, was das für Teams bedeutet:
- Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin: drei Fachärztinnen oder Fachärzte aus dem Gebiet Innere Medizin; jederzeit muss mindestens eine Rufbereitschaft bestehen.
- Leistungsgruppe Komplexe Endokrinologie und Diabetologie: drei Fachärztinnen oder Fachärzte, davon mindestens zwei mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder Zusatz-Weiterbildung Diabetologie.
Für die Pflege gab es eine wichtige Änderung. In der KHAG-Fassung der Anlage verlangten viele Leistungsgruppen, dass die Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen des Standorts eingehalten werden. In der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung steht dieses Kriterium nicht mehr. Nach dem zugleich eingefügten § 135e Abs. 1 Satz 3 SGB V sollen sich die Personalkriterien der künftigen Rechtsverordnung aber insbesondere auf das ärztliche Personal und das Pflegepersonal beziehen. Die Untergrenzen selbst gelten unverändert weiter, wie im Beitrag Pflegepersonaluntergrenzen beschrieben. Vor der Zuweisung einer Leistungsgruppe muss das Krankenhaus die Erfüllung der Kriterien nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Versorgungsstufen und sektorenübergreifende Einrichtungen
Für das Transparenzverzeichnis ordnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jeden Standort einer Versorgungsstufe zu. Nach dem KHAG sind das Level 3U für Hochschulkliniken mit breitem Spektrum, Level 3 für vergleichbar breite andere Standorte, Level 2 für Standorte mit mindestens zwei internistischen, zwei chirurgischen Leistungsgruppen, Intensivmedizin und drei weiteren Leistungsgruppen, und Level 1n für Standorte mit mindestens Allgemeiner Innerer Medizin, Allgemeiner Chirurgie und Intensivmedizin.
Eine eigene Kategorie ist Level 1i. Dazu ordnet die Landesbehörde Standorte zu, die sektorenübergreifend versorgen und in der Regel keine Notfallmedizin anbieten. Sie kann solche Standorte nach § 6c Krankenhausfinanzierungsgesetz als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen. Für Beschäftigte kann das bedeuten, dass sich an einem kleinen Haus das Profil stark verändert, etwa hin zu kurzen stationären Aufenthalten, Pflege und ambulanten Leistungen.
Vorhaltebudget, Transformationsfonds und Fristen
Heute werden Krankenhäuser überwiegend über Fallpauschalen bezahlt, die Pflegepersonalkosten in der unmittelbaren Patientenversorgung seit 2020 über ein eigenes Pflegebudget. Die Reform ergänzt das um eine Vorhaltevergütung. Nach Angaben des Ministeriums sollen damit 60 Prozent des Budgets leistungsunabhängig vergütet werden. Nach dem KHAG erhält jedes Krankenhaus ab dem 1. Januar 2028 für jede ihm zugewiesene Leistungsgruppe ein Vorhaltebudget, sofern es die Mindestvorhaltezahl erfüllt oder eine Ausnahme festgestellt wurde. Für 2028 und 2029 gibt es Übergangsregeln mit Konvergenzbeträgen.
Für den Umbau richtet das Gesetz beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Jahre 2026 bis 2035 einen Transformationsfonds von 29 Milliarden Euro ein. Der Bund stellt dafür von 2026 bis 2029 jährlich 3,5 Milliarden Euro und von 2030 bis 2035 jährlich 2,5 Milliarden Euro bereit. Gefördert werden unter anderem Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration von Kapazitäten.
Parallel hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 das Pflegebudget ab 2027 neu geregelt und die gesetzliche Grundlage der PPR 2.0 aufgehoben. Was das für die Pflege bedeutet, steht im Beitrag zur PPR 2.0.
Was bei Zusammenlegungen und Trägerwechseln gilt
Die Reform setzt auf Konzentration, und das Ministerium schreibt offen, dass dabei auch Krankenhäuser schließen werden, zum Beispiel im Rahmen von Zusammenschlüssen. Für Beschäftigte gilt dann das allgemeine Arbeitsrecht. Übernimmt ein anderer Träger per Vertrag das Haus oder einen Teil davon, tritt er nach § 613a Abs. 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Tarifliche Rechte werden grundsätzlich Inhalt des Arbeitsvertrags und dürfen ein Jahr lang nicht zu deinem Nachteil geändert werden, außer beim neuen Inhaber gilt ein anderer Tarifvertrag.
Eine Kündigung wegen des Übergangs selbst ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Du musst vorher in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen informiert werden und kannst dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB). Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, klärst du im Einzelfall mit Betriebs- oder Personalrat, Gewerkschaft oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wie sich Tarifwerke unterscheiden, zeigt der Beitrag Tarifverträge im Gesundheitswesen.
Was du jetzt beobachten kannst
Für die eigene Planung helfen öffentliche Informationen. Das Transparenzverzeichnis zeigt Versorgungsstufen und Leistungsgruppen der Standorte. Die Landeskrankenhauspläne und die Bescheide über Leistungsgruppen werden je nach Land unterschiedlich veröffentlicht. Frag auch intern nach: Welche Leistungsgruppen hat dein Standort beantragt, welche Kriterien sind knapp, und ist ein Gutachten des Medizinischen Dienstes bereits erfolgt?
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sollten verfolgen, ob ihre Abteilung die Leistungsgruppe behält, denn davon hängt auch das Weiterbildungsspektrum ab. Anregungen dazu gibt der Beitrag Facharztweiterbildung planen.
Häufige Fragen
Ist die Krankenhausreform schon in Kraft?
Ja, das KHVVG gilt seit Ende 2024, das anpassende KHAG seit April 2026. Viele Teile greifen stufenweise; das Vorhaltebudget zum Beispiel ab dem 1. Januar 2028.
Wer entscheidet, ob meine Abteilung bleibt?
Die Landesbehörde für Krankenhausplanung weist die Leistungsgruppen zu. Voraussetzung ist, dass der Standort die Qualitätskriterien erfüllt, was in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes belegt.
Was verlangen die Leistungsgruppen vom Personal?
Jede Leistungsgruppe hat Kriterien zur personellen Ausstattung, etwa eine Mindestzahl an Fachärztinnen und Fachärzten. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gehört seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zu diesen Kriterien; die Untergrenzen gelten aber unabhängig davon weiter.
Was passiert mit meinem Vertrag bei einer Fusion?
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber nach § 613a BGB in dein Arbeitsverhältnis ein; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Dem Übergang kannst du innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.
Was ist ein Level-1i-Krankenhaus?
Ein Standort, den die Landesbehörde als sektorenübergreifend einordnet und der in der Regel keine Notfallmedizin erbringt. Solche Standorte können als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt werden.
