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Pflegefachassistenz ab 2027

Die neue bundesweite Ausbildung zur Pflegefachassistenz mit Dauer, Vergütung und dem Start am 1. Januar 2027.

Bisher hat jedes Bundesland seine Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildung selbst geregelt, mit unterschiedlicher Dauer und unterschiedlichen Namen. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es dafür ein Bundesgesetz und eine bundesweite Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Aufbau, Zugang, Vergütung und die Übergangsregeln für die alten Landesausbildungen sind darin genau festgelegt.

Inhalt

Gesetz und Verordnung im Überblick

Die Pflegefachassistenzausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz startet am 1. Januar 2027, dauert in Vollzeit 18 Monate, umfasst mindestens 1.050 Stunden Unterricht und 1.280 Stunden praktische Ausbildung, setzt in der Regel einen Hauptschulabschluss voraus und gibt dir einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung ohne Schulgeld.

Grundlage ist das Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 259. Nach Artikel 14 tritt es im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Einzelheiten zu Stunden, Einsätzen und Prüfung stehen in der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 2. Juni 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 166. Auch sie gilt überwiegend ab dem 1. Januar 2027.

Nach § 1 PflFAssG brauchst du für die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ eine Erlaubnis. Sie wird erteilt, wenn du die Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hast, zuverlässig und gesundheitlich geeignet bist und ausreichend Deutsch sprichst. Der Abschluss gilt damit in allen Bundesländern gleich.

Dauer, Stunden und Einsätze

Die Ausbildung dauert nach § 5 PflFAssG in Vollzeit 18 Monate und in Teilzeit höchstens 36 Monate. Der praktische Teil überwiegt. Nach § 2 PflFAssAPrV umfasst sie mindestens 1.050 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Pflegeschule und mindestens 1.280 Stunden praktische Ausbildung. Wie in der generalistischen Pflegeausbildung gehst du durch Krankenhaus, stationäre Langzeitpflege und ambulante Pflege. Die Stundenverteilung steht in Anlage 3 der Verordnung:

Dauer, Stunden und Einsätze
EinsatzStunden
Pflichteinsatz allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen240
Pflichteinsatz allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen240
Pflichteinsatz allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege240
Verlängerung eines Pflichteinsatzes beim Träger der praktischen Ausbildung440
Stunden zur freien Verfügung, etwa Hospiz, Reha, Pädiatrie oder Psychiatrie120
Praktische Ausbildung insgesamt1.280

Quelle: PflFAssAPrV vom 2. Juni 2026, Anlage 3. Bis zum 31.12.2032 darf der Einsatz in der Akutpflege oder in der ambulanten Pflege um bis zu 120 Stunden gekürzt werden, die dann den freien Stunden zugeschlagen werden.

Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger mit einem Pflichteinsatz, der um 440 Stunden verlängert wird. Insgesamt sollst du nach § 4 PflFAssAPrV mindestens 680 Stunden bei deinem Ausbildungsbetrieb verbringen. In jedem Einsatz muss die Einrichtung mindestens 10 Prozent der Zeit als geplante Praxisanleitung sicherstellen, so steht es in § 5 Absatz 3 PflFAssG. Bis zu 60 Stunden dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachperson im Nachtdienst liegen. Am Ende steht eine staatliche Prüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil.

Wer die Ausbildung beginnen kann

Nach § 10 PflFAssG brauchst du einen Hauptschulabschluss, einen gleichwertigen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Neu ist Absatz 2: Auch ohne diese Nachweise wirst du zugelassen, wenn die Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose abgibt, dass du die Ausbildung und die Prüfung schaffst. Das öffnet den Weg für Menschen, deren Schulabschluss fehlt oder aus dem Ausland nicht anerkannt ist.

Wer schon Erfahrung mitbringt, kann die Ausbildung verkürzen. Auf Antrag rechnet die zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1 bis zu einem Drittel der Dauer an. Infrage kommen eine andere abgeschlossene Ausbildung, Kompetenzen, die ein Feststellungsverfahren des Landes bescheinigt, oder Berufspraxis in der Pflege: mindestens 18 Monate in Vollzeit, deren Ende höchstens 36 Monate zurückliegen darf. Wer eine Pflegefachausbildung nach der Hälfte abgebrochen hat oder mindestens 36 Monate in Vollzeit in der Pflege gearbeitet hat, kann nach § 11 Absatz 2 mit einem Vorbereitungskurs von 320 Stunden zur Prüfung kommen. Über Anrechnungen entscheidet immer die Behörde des Landes, in dem du ausgebildet wirst.

Vergütung, Probezeit und Kündigung

Der Träger der praktischen Ausbildung muss dir nach § 17 PflFAssG für die gesamte Dauer eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Schulgeld, Vertragsstrafen oder eine Entschädigung für die praktische Ausbildung darf niemand vereinbaren; solche Klauseln sind nach § 22 Absatz 3 nichtig. Finanziert wird die Ausbildung nach § 24 über Ausgleichsfonds, für die die Regeln der Pflegefachausbildung entsprechend gelten.

Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. Der TVAöD für den öffentlichen Dienst nimmt in der Fassung vom 1. August 2025 die Kranken- und Altenpflegehilfe ausdrücklich aus und nennt die neue Pflegefachassistenz noch nicht. Einen bundesweiten Tarifwert für den ersten Jahrgang 2027 gibt es bis heute, Stand Ende September 2026, nicht. Frag deshalb bei jeder Bewerbung nach dem Betrag in Euro und nach dem Tarifvertrag, auf den sich der Vertrag stützt.

Die Probezeit beträgt nach § 18 vier Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht; bis zu ihrem Ende ist eine Kündigung für beide Seiten fristlos möglich. Später bleibt dir nach § 20 eine Kündigung mit vier Wochen Frist, dem Träger nur noch der wichtige Grund. Gekündigt wird schriftlich auf Papier, eine E-Mail genügt nicht.

Was mit den bisherigen Landesausbildungen passiert

Wer eine landesrechtliche Helfer- oder Assistenzausbildung, die die Eckpunkte der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und der Gesundheitsministerkonferenz erfüllt, bis einschließlich 31. Dezember 2026 beginnt, kann sie nach § 52 Absatz 1 PflFAssG bis zum 31. Dezember 2029 nach altem Landesrecht abschließen. Ein Land kann außerdem nach Absatz 2 zulassen, dass solche Ausbildungen noch bis Ende 2027 neu beginnen und bis Ende 2030 abgeschlossen werden, wenn es die Ausbildungsplätze braucht. Ob dein Land das nutzt, sagt dir die Pflegeschule oder die zuständige Landesbehörde.

Vorhandene Abschlüsse behalten ihren Wert. Nach § 50 gilt eine Erlaubnis aus einer mindestens einjährigen Landesausbildung zugleich als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz. Du musst also nichts nachholen, wenn du schon als Pflegeassistentin oder Pflegehelfer mit staatlichem Abschluss arbeitest.

Der Anschluss zur Pflegefachperson

Mit dem Abschluss steht dir die dreijährige Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz offen. Ab 2027 reicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 PflBG ein Hauptschulabschluss zusammen mit dem Pflegefachassistenzabschluss für den Zugang. Nach § 12 Absatz 2 PflBG in der Fassung ab 2027 wird die Pflegefachassistenzausbildung auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet; aus drei Jahren werden also zwei. Wie du danach deinen Vertiefungseinsatz wählst, liest du im Ratgeber zur Wahl der Vertiefung in der Pflegeausbildung.

Wer lieber gleich in die Pflegefachausbildung geht und merkt, dass sie nicht passt, steht ebenfalls nicht mit leeren Händen da. Welche Wege es nach einem Abbruch gibt, steht im Beitrag Pflegeausbildung abbrechen oder wechseln.

Häufige Fragen

Ab wann gibt es die bundesweite Pflegefachassistenzausbildung?

Sie startet am 1. Januar 2027. An diesem Tag treten das Pflegefachassistenzgesetz und die zugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Wesentlichen in Kraft.

Wie lange dauert die Pflegefachassistenzausbildung?

In Vollzeit dauert sie 18 Monate, in Teilzeit höchstens 36 Monate. Die Verordnung schreibt mindestens 1.050 Stunden Unterricht und 1.280 Stunden praktische Ausbildung vor.

Brauche ich einen Schulabschluss?

In der Regel ja, einen Hauptschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch ohne diese Nachweise wirst du zugelassen, wenn die Pflegeschule eine positive, begründete Prognose für deinen Abschluss abgibt.

Werde ich in der Pflegefachassistenzausbildung bezahlt?

Ja, der Träger der praktischen Ausbildung muss nach § 17 PflFAssG eine angemessene Vergütung zahlen; Schulgeld ist ausgeschlossen. Die genaue Höhe hängt vom Arbeitgeber und seinem Tarifvertrag ab.

Was wird aus meinem alten Pflegehelferabschluss?

Er bleibt gültig. Eine Erlaubnis aus einer mindestens einjährigen Landesausbildung gilt nach § 50 PflFAssG zugleich als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz.

Kann ich danach Pflegefachperson werden?

Ja, der Abschluss eröffnet zusammen mit einem Hauptschulabschluss den Zugang zur Pflegefachausbildung. Auf Antrag wird ein Drittel der dreijährigen Ausbildung angerechnet.

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