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Zwei Fachleute der Arzneimittelsicherheit prüfen im hellen Büro an zwei Monitoren einen Fallbericht, daneben liegen Blisterpackungen.
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Einstieg in die Pharmakovigilanz

Die Rolle der Stufenplanbeauftragten, die Fallbearbeitung und wie der Einstieg in die Arzneimittelsicherheit gelingt.

Jede Nebenwirkung, die in einer Praxis, auf Station oder am Apothekentresen auffällt, kann am Ende in einer Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur landen. Dazwischen arbeiten Menschen, die Meldungen prüfen, bewerten und weitergeben. Für Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, PTA und Pflegefachpersonen mit Studium ist das ein Berufsfeld mit klaren gesetzlichen Pflichten.

Inhalt

Was Pharmakovigilanz leistet

Pharmakovigilanz ist die systematische Überwachung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung; jeder pharmazeutische Unternehmer, der Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss nach § 63a AMG eine in der EU ansässige, qualifizierte Stufenplanbeauftragte oder einen Stufenplanbeauftragten benennen, und der Zulassungsinhaber meldet Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen innerhalb von 15 Tagen und nicht schwerwiegender aus der EU innerhalb von 90 Tagen an die EudraVigilance-Datenbank (§ 63c AMG).

Klinische Studien zeigen nicht jedes Risiko. Seltene Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Probleme bei bestimmten Patientengruppen werden oft erst sichtbar, wenn ein Arzneimittel breit angewendet wird. Deshalb verpflichtet § 63b AMG den Inhaber der Zulassung, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben, alle Informationen wissenschaftlich auszuwerten, eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen und das System regelmäßig zu auditieren. Für Arzneimittel, die nach dem 26. Oktober 2012 zugelassen wurden, kommt ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Präparat hinzu.

Bei den Behörden liegt die Zuständigkeit nach § 77 AMG in der Regel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; für Impfstoffe, Sera, Blutzubereitungen, Allergene und Arzneimittel für neuartige Therapien ist das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Die Zusammenarbeit der Behörden auf den verschiedenen Gefahrenstufen regelt eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der Stufenplan nach § 63 AMG. Daher kommt der Name der Funktion im Unternehmen.

Stufenplanbeauftragte im Unternehmen

Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss nach § 63a Abs. 1 AMG eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige qualifizierte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit beauftragen. Sie richtet das Pharmakovigilanzsystem ein, sammelt und bewertet Meldungen über Arzneimittelrisiken, koordiniert die nötigen Maßnahmen und ist für die Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Risiken betreffen. Andere Personen dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben. Das Unternehmen muss die Person und jeden Wechsel vorher der Landesbehörde und der Bundesoberbehörde mitteilen.

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung konkretisiert die Aufgaben in § 19. Die beauftragte Person muss Meldungen nach einem festgelegten Verfahren sammeln, sofort prüfen lassen und bewerten, ob ein Risiko besteht, wie schwer es wiegt und welche Maßnahmen nötig sind. Mängel, die zu einem Rückruf führen könnten, meldet sie unverzüglich der Behörde, ebenso jeden Verdacht auf eine Fälschung. Sie soll von Vertrieb und Verkauf unabhängig sein und darf sich nur von Personen mit derselben Sachkenntnis vertreten lassen. Diese Person kann zugleich sachkundige Person nach § 14 AMG oder Informationsbeauftragte nach § 74a AMG sein.

Welche Ausbildung genau als Sachkenntnis gilt, legt § 63a AMG nicht in einer Liste fest, anders als § 15 AMG für die sachkundige Person. Das Unternehmen muss gegenüber den Behörden vertreten können, dass die benannte Person qualifiziert ist. Im EU-Recht heißt die entsprechende Rolle Qualified Person Responsible for Pharmacovigilance, kurz QPPV.

Fallbearbeitung: vom Verdacht zur Meldung

Der größte Teil der Arbeit in der Arzneimittelsicherheit ist Fallbearbeitung. Meldungen kommen von Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Pharmaberaterinnen und Pharmaberatern, aus Studien, Fachliteratur und direkt von Patientinnen und Patienten. Pharmaberaterinnen und Pharmaberater müssen Mitteilungen über Nebenwirkungen schriftlich oder elektronisch aufzeichnen und an den Auftraggeber weitergeben (§ 76 AMG). Im Unternehmen werden die Fälle erfasst, medizinisch codiert, auf Vollständigkeit geprüft und bewertet.

Für die Weiterleitung setzt § 63c AMG feste Fristen. Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen aus dem In- und Ausland innerhalb von 15 Tagen und nicht schwerwiegende aus Deutschland oder der EU innerhalb von 90 Tagen elektronisch an die EudraVigilance-Datenbank. Alle Meldungen müssen an einer zentralen Stelle im Unternehmen in der EU verfügbar sein. Wer in diesem Feld arbeitet, arbeitet also gegen die Uhr, mit genauer Dokumentation und in englischsprachigen Datenbanken.

  • Case Processing: Erfassung, Codierung und Plausibilitätsprüfung einzelner Verdachtsfälle.
  • Literaturauswertung: systematische Suche nach Fallberichten in der Fachliteratur.
  • Signalmanagement: Auswertung vieler Fälle, um neue oder veränderte Risiken zu erkennen.
  • Periodische Berichte und Risikomanagement: Nutzen-Risiko-Bewertung über die Zeit, Maßnahmen zur Risikominimierung.

Meldepflichten in Klinik, Praxis und Apotheke

Arzneimittelsicherheit beginnt nicht im Unternehmen, sondern dort, wo behandelt wird. Nach § 6 der Muster-Berufsordnung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihnen bekannt werdende unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen; verbindlich ist die Berufsordnung deiner Landesärztekammer. In der Apotheke muss das pharmazeutische Personal der Leitung alle Informationen über Arzneimittelrisiken wie Nebenwirkungen, Qualitätsmängel oder Missbrauch unverzüglich mitteilen; die Leitung prüft und veranlasst Maßnahmen (§ 21 ApBetrO).

Pflegefachpersonen sind oft die Ersten, die eine ungewöhnliche Reaktion bemerken. Wie Beobachtungen im Haus weitergegeben werden, regeln die internen Verfahren der Klinik, meist über die ärztliche Seite oder die Krankenhausapotheke. Wer dieses Wissen aus dem Alltag mitbringt, versteht später im Unternehmen besser, warum Meldungen unvollständig sind und welche Rückfragen wirklich weiterhelfen.

Wege in die Arzneimittelsicherheit

Die Funktion der Stufenplanbeauftragten ist eine verantwortliche Position, die Sachkenntnis, Zuverlässigkeit und Erfahrung mit dem Pharmakovigilanzsystem verlangt. Für Stellen in der Fallbearbeitung legt das Gesetz dagegen keine Voraussetzungen fest. Welche Vorbildung erwartet wird, ob Pharmazie, Medizin, Naturwissenschaft, PTA-Ausbildung oder Pflege mit Studium, steht in der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Hilfreich sind medizinische Terminologie, sicheres Englisch, Genauigkeit und die Fähigkeit, klinische Verläufe knapp zusammenzufassen. Wer aus der Apotheke kommt, kennt Fachinformationen und Wechselwirkungschecks. Wer aus der Klinik kommt, versteht Verläufe und Befunde. Für Apothekerinnen und Apotheker gehört die Pharmakovigilanz nach § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung ausdrücklich zum Berufsbild. Einen Überblick über weitere Arbeitsorte gibt der Beitrag Öffentliche Apotheke, Krankenhausapotheke oder Industrie, für Ärztinnen und Ärzte der Beitrag Ärztin oder Arzt ohne Patientenversorgung.

Häufige Fragen

Was machen Stufenplanbeauftragte?

Sie richten im Unternehmen das Pharmakovigilanzsystem ein, sammeln und bewerten Meldungen über Arzneimittelrisiken, koordinieren Maßnahmen und erfüllen die Anzeigepflichten (§ 63a AMG). Jeder pharmazeutische Unternehmer, der Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss eine solche Person beauftragen.

Welche Fristen gelten für Nebenwirkungsmeldungen?

Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen meldet der Zulassungsinhaber innerhalb von 15 Tagen, nicht schwerwiegende aus Deutschland oder der EU innerhalb von 90 Tagen an EudraVigilance (§ 63c AMG). Die Fristen laufen ab Bekanntwerden.

Kann ich als PTA in der Pharmakovigilanz arbeiten?

In der Fallbearbeitung ist das möglich, wenn die Stellenbeschreibung die PTA-Ausbildung zulässt, denn das Gesetz legt dafür keine Voraussetzungen fest. Die Funktion der Stufenplanbeauftragten selbst verlangt die erforderliche Sachkenntnis nach § 63a AMG.

Wer ist in Deutschland für Arzneimittelsicherheit zuständig?

Für die meisten Arzneimittel ist es das BfArM. Impfstoffe, Sera, Blutzubereitungen, Allergene und Arzneimittel für neuartige Therapien fallen nach § 77 AMG in die Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts. Auf europäischer Ebene arbeitet die Europäische Arzneimittel-Agentur mit der EudraVigilance-Datenbank.

Müssen Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen melden?

Ja, nach § 6 der Muster-Berufsordnung teilen sie unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mit. Verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.

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