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Eine Stationsleitung und ein Pfleger planen im Stationsbüro die Besetzung, auf dem Flur dahinter läuft die Patientenversorgung weiter.
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Die PPR 2.0 und ihr Ende im Juli 2026

Wie die Personalbemessung in der Krankenhauspflege mit der PPR 2.0 funktionierte und was seit Juli 2026 gilt.

Jahrelang galt die PPR 2.0 als das Instrument, das endlich zeigen sollte, wie viele Pflegekräfte eine Station wirklich braucht. Krankenhäuser haben Patientinnen und Patienten täglich eingestuft und die Daten an das InEK gemeldet. Im Sommer 2026 hat der Bundestag die rechtliche Grundlage wieder abgeschafft; geblieben sind die Pflegepersonaluntergrenzen und eine allgemeine Pflicht der Krankenhäuser zu bedarfsgerechter Besetzung.

Inhalt

Was die PPR 2.0 war

Die PPR 2.0 war ein Verfahren, mit dem Krankenhäuser seit Juli 2024 anhand von Leistungsstufen für jede Patientin und jeden Patienten die nötige Besetzung mit Pflegefachkräften ermitteln und melden mussten; das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 hat die §§ 137k bis 137n SGB V durch einen kurzen neuen § 137k ersetzt und die Pflegepersonalbemessungsverordnung aufgehoben, sodass seit dem 30. Juli 2026 nur noch eine allgemeine Pflicht zur bedarfsgerechten Personalausstattung gilt, während die Pflegepersonaluntergrenzen weiter gelten.

Die Pflegepersonalregelung 2.0 geht auf ein Instrument zurück, das die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat und ver.di entwickelt hatten. Gesetzlich verankert wurde sie mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20. Dezember 2022, das einen neuen § 137k in das SGB V einfügte. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesministerium für Gesundheit die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188), die am 1. Juli 2024 in Kraft trat.

Ziel war nach § 1 PPBV, eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen, indem ermittelt wird, wie viele Pflegekräfte eingesetzt sind und wie viele auf Grundlage des Pflegebedarfs eingesetzt werden müssten. Die Verordnung sollte außerdem die Arbeitsbedingungen verbessern und zur Fachkräftesicherung beitragen. Sie galt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie für Normal- und Intensivstationen der Kinderversorgung. Psychiatrie und Erwachsenen-Intensivstationen waren nicht erfasst.

Wie die Einstufung funktionierte

Auf Normalstationen für Erwachsene wurde jede Patientin und jeder Patient täglich zwei Dimensionen zugeordnet: einer Leistungsstufe der allgemeinen Pflege von A1 bis A4 und einer Leistungsstufe der speziellen Pflege von S1 bis S4 (§ 9 PPBV). Aus der Kombination, etwa A2/S3, ergab sich eine von 16 Patientengruppen. Welche Stufe galt, bestimmten Zuordnungsmerkmale in verschiedenen Leistungsbereichen. Für A3 etwa mussten in mindestens zwei Leistungsbereichen Merkmale der Stufe A3 zutreffen (§ 10 PPBV).

Jeder Patientengruppe waren Minutenwerte zugeordnet. Dazu kamen ein Pflegegrundwert pro Patientin oder Patient und ein Fallwert für jede Aufnahme. Aus der Summe ergab sich die Soll-Personalbesetzung, die mit der tatsächlichen Besetzung verglichen wurde. Als Tagschicht galten nach der Verordnung die 16 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr, als Nachtschicht die acht Stunden danach; ein Vollzeitäquivalent entsprach 38,5 Wochenstunden (§ 2 Abs. 7 und 11 PPBV).

Als Pflegefachkräfte zählten Personen mit Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder einer fortgeltenden Erlaubnis nach Kranken- oder Altenpflegegesetz. Als Pflegehilfskräfte zählten unter anderem Pflegeassistenz mit mindestens einjähriger Ausbildung sowie MFA, ATA und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (§ 2 Abs. 3 PPBV).

Die Meldepflichten und ihr geplanter Weg

Nach § 7 PPBV mussten Krankenhäuser die ermittelten Soll- und Ist-Werte quartalsweise für jede Station und bei Normalstationen für Erwachsene für jede Schicht an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) melden, erstmals bis zum 31. Januar 2025. Eine von Wirtschaftsprüfern bestätigte Jahresmeldung war erstmals bis zum 30. Juni 2026 fällig. Das InEK sollte die Daten auswerten und die Ergebnisse erstmals bis zum 30. September 2026 an das Ministerium, die Landesbehörden und die Selbstverwaltung übermitteln (§ 8 PPBV).

Sanktionen für Häuser, die den ermittelten Bedarf unterschritten, enthielt die Verordnung selbst nicht. Die PPR 2.0 war damit vor allem ein Mess- und Transparenzinstrument, dessen erste bundesweite Auswertung in den Herbst 2026 gefallen wäre.

Was sich im Juli 2026 geändert hat

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), hat der Gesetzgeber die §§ 137k bis 137n SGB V durch einen neuen, kurzen § 137k ersetzt (Artikel 1 Nummer 56e). Die Pflegepersonalbemessungsverordnung wurde aufgehoben (Artikel 6c). Beide Änderungen sind nach Artikel 8 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 30. Juli 2026.

Der neue § 137k SGB V trägt die Überschrift „Personalausstattung im Krankenhaus“. Er verpflichtet zugelassene Krankenhäuser, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung sicherzustellen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Verfahren zur Messung, Meldepflichten an das InEK oder konkrete Soll-Werte enthält er nicht.

Dasselbe Gesetz ändert auch das Pflegebudget im Krankenhausentgeltgesetz: Zentrale bisherige Regeln sind nach § 6a Abs. 2 KHEntgG in der neuen Fassung letztmalig für das Pflegebudget 2026 anzuwenden. Ausgangsgrundlage für 2027 ist das Budget 2026, abzüglich 86 Prozent des Betrags, der darin für Maßnahmen zur Entlastung von Pflegepersonal vereinbart war (§ 6a Abs. 2a KHEntgG). Was das für einzelne Häuser bedeutet, hängt von den Budgetverhandlungen ab.

Welche Regeln für deine Schicht bleiben

Unverändert gelten die Pflegepersonaluntergrenzen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Sie legen für pflegesensitive Bereiche wie Intensivmedizin, Innere Medizin, Chirurgie oder Geriatrie feste Verhältnisse von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft je Schicht fest. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Sanktionen bei Unterschreitung in § 137i Abs. 5 SGB V neu gefasst. Wie die Untergrenzen im Alltag wirken, erklärt unser Beitrag zu den Pflegepersonaluntergrenzen.

Dasselbe Gesetz hat auch Anlage 1 zu § 135e SGB V mit den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen neu gefasst. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die dort seit April 2026 als Kriterium stand, gehört seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr dazu. Was das für Standorte und Teams bedeutet, steht im Beitrag zur Krankenhausreform.

Und schließlich bleiben die Rechte aus dem Arbeitsschutz. Wenn die Besetzung so knapp ist, dass die Versorgung nicht mehr sicher ist, kannst du eine Überlastungsanzeige stellen, wie im Beitrag zur psychischen Belastung im Klinikalltag beschrieben. Ob dein Haus die PPR 2.0 intern als Planungsinstrument weiter nutzt, entscheidet es selbst; eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr.

Häufige Fragen

Muss mein Krankenhaus die PPR 2.0 noch anwenden?

Nein, die gesetzliche Pflicht ist entfallen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Pflegepersonalbemessungsverordnung aufgehoben und die §§ 137k bis 137n SGB V durch einen neuen § 137k ersetzt, beides mit Wirkung zum 30. Juli 2026.

Was steht jetzt in § 137k SGB V?

Er enthält eine allgemeine Pflicht der zugelassenen Krankenhäuser, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in der unmittelbaren Patientenversorgung sicherzustellen. Ein Messverfahren oder Meldepflichten enthält die Vorschrift nicht.

Gelten die Pflegepersonaluntergrenzen weiter?

Ja, die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung gilt unverändert weiter. Die Sanktionen bei Unterschreitung wurden in § 137i Abs. 5 SGB V neu gefasst.

Welche Leistungsstufen gab es in der PPR 2.0?

Für Erwachsene auf Normalstationen gab es die allgemeine Pflege A1 bis A4 und die spezielle Pflege S1 bis S4. Aus der Kombination ergaben sich 16 Patientengruppen mit eigenen Minutenwerten.

Zählten MFA in der PPR 2.0 als Pflegekräfte?

Ja, als Pflegehilfskräfte, ebenso ATA und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (§ 2 Abs. 3 PPBV). Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung enthält eine ähnliche Regel.

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