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Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber psychische Belastungen bei der Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung erfassen und daraus Maßnahmen ableiten, und du kannst Gefahren und Überlastung nach § 16 ArbSchG melden, ohne dass dich der Arbeitgeber dafür benachteiligen darf (§ 612a BGB).
Das Arbeitsschutzgesetz nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Gefährdung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung trifft jeden Arbeitgeber, vom großen Klinikverbund bis zur Einzelpraxis. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung müssen dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
Die BGW betont, worum es dabei geht: um die Beurteilung und Gestaltung der Arbeit, nicht um die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Niemand wird also getestet. Beurteilt wird, was die Arbeit mit sich bringt. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) nennt dafür in ihren Empfehlungen, zuletzt aktualisiert im Januar 2026, sechs Gestaltungsbereiche:
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe
- Arbeitsorganisation
- Arbeitszeit
- Soziale Beziehungen, zu Kolleginnen und Kollegen wie zu Vorgesetzten
- Arbeitsmittel
- Arbeitsumgebung
Als Schlüsselfaktoren, die grundsätzlich einzubeziehen sind, nennt die BGW Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Die Beschäftigten sind zu beteiligen, auch die im Nachtdienst. Wird mit Fragebögen gearbeitet, sind laut BGW mindestens fünf auswertbare Bögen je Einheit nötig, damit niemand erkennbar wird. Der Betriebs- oder Personalrat hat bei Organisation und Durchführung Mitbestimmungsrechte.
Gewalt gegen Beschäftigte: was die Zahlen zeigen
Wie oft Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen Übergriffe erleben, zeigt eine Umfrage im Auftrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Jahr 2024, auf die sich die BGW im November 2025 stützt: Mehr als die Hälfte der Befragten hatte in den zwölf Monaten davor verbale Übergriffe erlebt, rund 22 Prozent körperliche Gewalt. In den Unfallanzeigen taucht davon nur ein Teil auf, denn meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall erst, wenn er zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt. Die BGW weist außerdem darauf hin, dass sich psychische Verletzungen oft erst später zeigen und dann gar nicht gemeldet werden.
Für den Arbeitgeber folgt daraus eine klare Aufgabe. Die BGW beschreibt, dass ein Gewaltschutzkonzept drei Phasen abdecken muss: Vorbeugen, Handeln im Akutfall und Nachsorge für Betroffene. Wer bei der Arbeit von Gewalt betroffen ist, steht nach Aussage der BGW unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Lass deshalb auch einen Übergriff ohne sichtbare Verletzung dokumentieren. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren, und bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den Unfall nach § 193 SGB VII anzeigen.
Supervision und Nachsorge im Team
Supervision, kollegiale Fallberatung oder Nachbesprechungen nach belastenden Einsätzen werden im Arbeitsschutzgesetz nicht ausdrücklich genannt. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf enthält weder das Arbeitsschutzgesetz noch das Arbeitszeitgesetz. Solche Angebote können aber eine Maßnahme sein, die der Arbeitgeber aus der Gefährdungsbeurteilung ableitet, etwa für Bereiche mit hoher emotionaler Belastung wie Notaufnahme, Intensivstation, Psychiatrie oder Palliativversorgung.
Ob es bei dir Supervision gibt, wie oft und ob sie als Arbeitszeit zählt, regeln oft Dienstvereinbarungen oder interne Konzepte. Frag danach beim Betriebs- oder Personalrat oder bei der Leitung. Wenn du dich für eine neue Stelle interessierst, ist die Frage nach Supervision und Nachsorge ein guter Prüfstein für die Teamkultur. Anregungen dazu gibt unser Beitrag Wie ein Team miteinander arbeitet.
Überlastungsanzeige: Gefahr melden, ohne Nachteil
Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG musst du dem Arbeitgeber oder der vorgesetzten Person jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich melden. Darauf stützt sich die Überlastungsanzeige. Die Gewerkschaft ver.di empfiehlt sie, wenn absehbar ist, dass die übertragenen Aufgaben wegen der Belastung nicht mehr ohne Schäden zu bewältigen sind, etwa bei einer Schicht mit zu wenig Personal für die Zahl der Patientinnen und Patienten.
Schreib auf, was die Lage ist, welche Aufgaben deshalb nicht oder nicht sicher erledigt werden können, und wann du die Vorgesetzten informiert hast. Gib eine Kopie an den Betriebs- oder Personalrat. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber dich nicht benachteiligen, weil du in zulässiger Weise deine Rechte ausübst. Hilft der Arbeitgeber einer begründeten Beschwerde nicht ab, kannst du dich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden; auch daraus dürfen dir keine Nachteile entstehen.
Anlaufstellen im Betrieb und außerhalb
Welche Stelle die richtige ist, hängt vom Anliegen ab. Diese Möglichkeiten gibt es:
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt: bei gesundheitlichen Beschwerden und für die Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG. Die Ärztin oder der Arzt unterliegt der Schweigepflicht.
- Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung: bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung, zu Dienstplänen und bei Überlastungsanzeigen.
- Beschwerdestelle nach § 13 AGG: wenn du dich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlst, etwa wegen Geschlecht, Herkunft oder Alter. Dazu gehört auch sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG), auch wenn sie von Patientinnen, Patienten oder Angehörigen ausgeht. Die Beschwerde ist zu prüfen, und dir ist das Ergebnis mitzuteilen.
- Externe Mitarbeiterberatung (Employee Assistance Program, EAP): Manche Arbeitgeber bieten eine vertrauliche Beratung durch einen externen Dienst an. Ob es das bei dir gibt, erfährst du bei Personalabteilung oder Interessenvertretung.
- Unfallversicherung: Nach einem Übergriff bei der Arbeit sind BGW oder Unfallkasse zuständig.
Für Übergriffe durch Dritte ist § 12 Abs. 4 AGG wichtig: Wird eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei der Arbeit durch Dritte benachteiligt, muss der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Die zuständige Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht werden (§ 12 Abs. 5 AGG). Wer dir bei gesundheitlichen Folgen weiterhilft, klärt die Betriebsärztin, der Betriebsarzt oder deine Hausarztpraxis im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber psychische Belastung beurteilen?
Ja, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich als Teil der Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt wird die Arbeit, nicht die einzelne Person.
Ist eine Überlastungsanzeige gesetzlich geregelt?
Der Begriff steht nicht im Gesetz; die Anzeige stützt sich aber auf die Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 ArbSchG. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber dich dafür nicht benachteiligen.
Kann ich mich nach § 13 AGG beschweren, wenn mich eine Patientin oder ein Patient schlägt?
Die AGG-Beschwerde gilt für Benachteiligungen wegen der Gründe in § 1 AGG und für sexuelle Belästigung. Für andere Gewalt sind Meldung an die Vorgesetzten, Dokumentation als Arbeitsunfall und das Gewaltschutzkonzept des Hauses der richtige Weg.
Habe ich Anspruch auf Supervision?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es im Arbeitsschutzgesetz nicht. Supervision kann aber eine Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung sein oder in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
Ist ein Übergriff bei der Arbeit ein Arbeitsunfall?
Die BGW stellt klar, dass Beschäftigte bei Gewalt am Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Lass den Vorfall deshalb immer dokumentieren.
