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Rückkehr in das bestehende Arbeitsverhältnis
Nach Sonderurlaub, Sabbatical, Elternzeit oder Brückenteilzeit kehrst du in dein bestehendes Arbeitsverhältnis zurück. Auf welcher Station du eingesetzt wirst, bestimmt aber der Arbeitgeber im Rahmen des Vertrags (§ 106 GewO). Wer gekündigt hat und nach Jahren im Ausland zurückkommt, wird neu eingestellt. Einschlägige Berufserfahrung zählt dann nach § 16 Abs. 2 TVöD für die Stufe, bei Ärztinnen und Ärzten im TV-Ärzte/VKA aber nur, wenn eine deutsche Ärztekammer die Auslandszeit als gleichwertig anerkannt hat. Berufserlaubnis und Approbation bleiben in beiden Fällen bestehen.
Hast du Sonderurlaub genommen oder ein Sabbatical über ein Langzeitkonto gemacht, ruht dein Arbeitsverhältnis nur oder läuft weiter. Du musst dich nicht neu bewerben, denn dein Vertrag gilt fort. Das heißt aber nicht automatisch, dass du auf dieselbe Station oder in dasselbe Team zurückkommst. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts festlegen.
Wer auf einen bestimmten Einsatzbereich Wert legt, sollte das deshalb vor der Auszeit schriftlich vereinbaren: Stelle, Stundenumfang, Rückkehrtermin. Was der Sonderurlaub für Stufe, Urlaub und Beschäftigungszeit bedeutet und warum sich die schriftliche Anerkennung eines betrieblichen Interesses lohnt, steht im Beitrag Sabbatical und Sonderurlaub.
Klarer ist die Lage bei der Brückenteilzeit: Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gilt automatisch wieder deine frühere Arbeitszeit (§ 9a TzBfG). Einzelheiten stehen im Beitrag Teilzeit und Brückenteilzeit. Für Eltern erklärt der Beitrag Elternzeit im Schichtdienst die Rückkehr in den Dienstplan.
Neu einsteigen nach Jahren im Ausland
Hast du vor dem Auslandsjahr gekündigt, bewirbst du dich bei der Rückkehr neu. Für die Stufe im öffentlichen Dienst gilt dann § 16 Abs. 2 TVöD oder TV-L: Ein Jahr einschlägige Berufserfahrung reicht für Stufe 2; ab drei Jahren gibt es im TVöD in der Regel, im TV-L immer Stufe 3. Der TV-L verlangt ausdrücklich, dass die Erfahrung aus einem Arbeitsverhältnis stammt. Keiner der beiden Tariftexte beschränkt das auf Arbeitgeber in Deutschland; es kommt darauf an, dass die Tätigkeit der neuen Aufgabe entspricht und du sie belegen kannst. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber förderliche Zeiten berücksichtigen; das ist Verhandlungssache. Wie du dabei vorgehst, zeigt der Beitrag Stufe beim Arbeitgeberwechsel.
Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern gilt eine wichtige Einschränkung. Nach der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA zählen im Ausland abgeleistete Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur, wenn eine deutsche Ärztekammer sie als gleichwertig anerkannt hat. Die Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung nach § 10 der (Muster-)Weiterbildungsordnung entscheidet damit auch über dein Gehalt, nicht nur über den Weg zum Facharzt. Mehr dazu steht im Beitrag Als Ärztin oder Arzt ins Ausland.
In jedem Fall brauchst du Nachweise: Arbeitszeugnisse mit Zeiträumen, Stundenumfang und Tätigkeiten, bei Bedarf beglaubigt übersetzt. Wie du Zeugnisse liest und was darin stehen sollte, erklärt der Beitrag Arbeitszeugnis lesen.
Berufserlaubnis und Approbation bleiben
Eine häufige Sorge ist unbegründet: Weder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in der Pflege noch die ärztliche Approbation erlöschen, weil du einige Jahre nicht in Deutschland gearbeitet hast. Das Pflegeberufegesetz sieht Rücknahme, Widerruf und Ruhen nur bei Problemen mit Zuverlässigkeit oder gesundheitlicher Eignung vor (§ 3 PflBG), die Bundesärzteordnung zusätzlich etwa bei fehlenden Deutschkenntnissen oder fehlender Haftpflichtversicherung (§§ 5 und 6 BÄO).
Fachlich kann sich in der Zwischenzeit trotzdem einiges verändert haben, vom Dokumentationssystem bis zur Leitlinie. Sprich das im Vorstellungsgespräch offen an und frag gezielt nach Fortbildungen. Ärztinnen und Ärzte klären zusätzlich mit ihrer Kammer, wie Fortbildungen aus dem Ausland für den Fortbildungsnachweis gewertet werden; die Grundlagen erklärt der Beitrag zur CME-Fortbildungspflicht.
Einarbeitung aktiv einfordern
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Einarbeitung gibt es nicht. Umso wichtiger ist, sie vor dem ersten Dienst zu besprechen: Wie lange arbeitest du mit einer festen Ansprechperson, welche Geräte, Verfahren oder Programme sind neu, wann übernimmst du wieder volle Verantwortung? Fragen dafür liefert der Beitrag Einarbeitung vor dem Start besprechen. Wer nach längerer Familien- oder Pflegezeit zurückkommt, findet im Beitrag Wiedereinstieg sortieren eine Hilfe zum Ordnen.
Umgekehrt bringst du Erfahrung mit, die ein Team bereichert, zum Beispiel mit anderen Abläufen oder einer anderen Aufgabenteilung zwischen Pflege, Therapie und ärztlichem Dienst. Beschreib das in der Bewerbung konkret, etwa welche Patientengruppen du versorgt, welche Verfahren du angewandt oder welche Aufgaben du übernommen hast. Allgemeine Formulierungen wie „Auslandserfahrung“ sagen einer Stationsleitung wenig.
Versicherung und Arbeitslosengeld bei der Rückkehr
Mit dem neuen Arbeitsvertrag in Deutschland bist du wieder in der deutschen Sozialversicherung. Rentenzeiten aus EU-Staaten werden für den Anspruch zusammengerechnet, jedes Land zahlt aber seine eigene Rente; heb deshalb alle Nachweise auf. Warst du außerhalb von EU, EWR und Schweiz beschäftigt, konntest du dich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a SGB III). Ob du nach der Rückkehr Arbeitslosengeld bekommst, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Grundlagen stehen im Beitrag Sozialversicherung und Steuern bei Arbeit im Ausland.
Beginne die Suche am besten schon einige Monate vor dem Rückflug. Stellen für Pflegefachpersonen, Ärztinnen und Ärzte, die Physiotherapie oder die Praxisanleitung findest du in der Jobsuche. Die Berufsbilder stehen im Bereich Medizinische Berufe.
Häufige Fragen
Habe ich nach einem Sonderurlaub ein Recht auf meine alte Station?
Nicht automatisch. Dein Vertrag gilt fort, doch den Einsatzort bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen des Vertrags nach § 106 GewO. Station und Stunden solltest du deshalb vorher schriftlich vereinbaren.
Zählt meine Berufserfahrung aus dem Ausland für die Stufe?
Im TVöD und TV-L zählt einschlägige Berufserfahrung für die Stufe 2 oder 3, und die Tariftexte beschränken das nicht auf Arbeitgeber in Deutschland. Bei Ärztinnen und Ärzten im TV-Ärzte/VKA muss eine deutsche Ärztekammer die Auslandszeit als gleichwertig anerkannt haben.
Muss ich meine Berufserlaubnis nach Jahren im Ausland neu beantragen?
Nein, Erlaubnis und Approbation bleiben bestehen. Rücknahme, Widerruf oder Ruhen sind nur aus Gründen wie fehlender Zuverlässigkeit oder gesundheitlicher Eignung vorgesehen.
Kehre ich nach einer Brückenteilzeit zu meinen alten Stunden zurück?
Ja, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gilt automatisch wieder deine frühere Arbeitszeit (§ 9a TzBfG).
Wie beschreibe ich Auslandserfahrung in der Bewerbung?
Konkret: welche Patientengruppen, Verfahren und Aufgaben du übernommen hast und in welchem Umfang. Belege das mit Zeugnissen, die Zeiträume und Tätigkeiten nennen.
