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Wann die Regelaltersgrenze erreicht ist
Seit dem 1. Januar 2023 darfst du neben jeder Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Seit dem 1. Januar 2026 bleiben ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge oder einen Zuschuss zum Versorgungswerk zahlen muss (Aktivrente, § 3 Nr. 21 EStG). Und mit deinem Arbeitgeber kannst du das Vertragsende über die Regelaltersgrenze hinausschieben oder befristet verlängern (§ 41 SGB VI).
Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Für die Jahrgänge davor steigt sie stufenweise: Jahrgang 1960 erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 66 und 6 Monaten, Jahrgang 1962 mit 66 und 8 Monaten, Jahrgang 1963 mit 66 und 10 Monaten (§ 235 SGB VI). Wer früher in Rente gehen möchte, muss je nach Rentenart die Voraussetzungen erfüllen und oft Abschläge hinnehmen; bei vorzeitiger Inanspruchnahme sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 je Monat (§ 77 SGB VI). Deine persönlichen Werte nennt dir die Deutsche Rentenversicherung in einer Rentenauskunft.
Neben der gesetzlichen Rente haben viele Beschäftigte im öffentlichen und kirchlichen Gesundheitswesen Ansprüche aus einer Zusatzversorgung wie VBL, ZVK oder KZVK. Wie diese entstehen und was bei einem Arbeitgeberwechsel gilt, erklärt unser Beitrag zur Zusatzversorgung.
Die geburtenstarken Jahrgänge erreichen jetzt das Rentenalter. In der Pflege werden nach der Bundesagentur für Arbeit in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich rund 389.000 Beschäftigte aus Altersgründen ausscheiden, und in der Ärzteschaft war Ende 2025 fast ein Viertel der Berufstätigen 60 Jahre oder älter. Wer länger bleiben möchte, ist deshalb gefragt und kann über Stunden und Dienste mitreden.
Hinzuverdienst neben einer vorgezogenen Rente
Früher galt bei vorgezogenen Altersrenten eine jährliche Hinzuverdienstgrenze. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie aufgehoben: Altersrenten werden unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe gezahlt, und du musst der Rentenversicherung eine Beschäftigung nicht mehr melden. Das gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Rentenbeginn.
Die Freiheit gilt allerdings nur für Altersrenten. Bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, und du darfst nur im Rahmen deines festgestellten Leistungsvermögens arbeiten. Neben einer vorgezogenen Altersrente bist du in einer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Beiträge erhöhen später deine Rente. Ob und in welcher Höhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, klärt deine Krankenkasse. Statt der vollen Rente kannst du auch eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent beziehen und die Stunden schrittweise reduzieren.
Nach der Regelaltersgrenze: die Aktivrente seit 2026
Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro im Jahr, also 2.000 Euro im Monat, steuerfrei, wenn er für eine Tätigkeit ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird und der Arbeitgeber dafür Beiträge zur Rentenversicherung oder, bei Mitgliedern eines Versorgungswerks, einen Beitragszuschuss zahlen muss (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium nennt das Aktivrente. Du musst dafür keine Rente beziehen. Die Steuerbefreiung gilt nur für nichtselbständige Arbeit; ausgeschlossen sind nach Angaben des Ministeriums Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis und aus Minijobs. Hast du mehrere Jobs, wird der Freibetrag in Steuerklasse VI nur berücksichtigt, wenn du bestätigst, dass er nicht schon in einem anderen Arbeitsverhältnis angesetzt wird.
Für das Gesundheitswesen hat das eine Folge, gegen die sich der 130. Deutsche Ärztetag im Mai 2026 ausgesprochen hat: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Selbständige ausgeschlossen, der Ärztetag fordert, die Aktivrente auch für sie zu öffnen. Wer nach der Praxisabgabe als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in einem MVZ oder einer anderen Praxis weiterarbeitet, kann die Aktivrente dagegen nutzen; für Mitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks zählt dabei der Arbeitgeberzuschuss nach § 172a SGB VI. Das gilt ebenso für Pflegefachpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten und MFA in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung.
Weiterarbeiten beim bisherigen Arbeitgeber
Sieht dein Arbeits- oder Tarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, braucht diese Vereinbarung Textform (§ 41 Abs. 3 SGB VI). Arbeitgeber und Beschäftigte können den Beendigungszeitpunkt aber während des Arbeitsverhältnisses hinausschieben, auch mehrfach (§ 41 Abs. 1 SGB VI). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind beim selben Arbeitgeber außerdem sachgrundlos befristete Verträge möglich, insgesamt bis zu acht Jahre und höchstens zwölf Verträge (§ 41 Abs. 2 SGB VI).
Beziehst du nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch keine Rente, erhöht sich dein Zugangsfaktor um 0,005 je Monat, deine Rente steigt also um 0,5 Prozent für jeden Monat des Aufschubs (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Ob sich Aufschub, Teilrente oder volle Rente mit Weiterarbeit mehr lohnt, hängt von deiner Situation ab. Lass dich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung beraten, für steuerliche Fragen bei einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Wie viele im Gesundheitswesen weiterarbeiten
Rund 15.000 Pflegekräfte, 1 Prozent aller Beschäftigten in der Pflege, arbeiteten 2025 sozialversicherungspflichtig, obwohl sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht hatten. In der Ärzteschaft waren Ende 2025 insgesamt 43.444 berufstätige Ärztinnen und Ärzte älter als 65, dazu kamen rund 106.000 im Ruhestand. Über alle Berufe ist der Anteil der ab 65-Jährigen an den Erwerbspersonen von 2,5 Prozent im Jahr 2015 auf 4,3 Prozent im Jahr 2025 gestiegen.
Möglich sind zum Beispiel Vertretungen, feste Dienste in Teilzeit, Praxisanleitung oder beratende Aufgaben. Deine Berufserlaubnis erlischt nicht durch eine Pause; worauf du bei einem Wiedereinstieg achtest, steht im Beitrag zum Wiedereinstieg in den Gesundheitsberuf.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich neben meiner Altersrente verdienen?
Seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt, auch bei einer vorgezogenen Altersrente. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.
Was ist die Aktivrente?
Das ist eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn bis 2.000 Euro im Monat ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die seit dem 1. Januar 2026 gilt (§ 3 Nr. 21 EStG). Voraussetzung ist eine nichtselbständige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder einen Zuschuss zum Versorgungswerk zahlen muss; Minijobs zählen nicht.
Gilt die Aktivrente für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?
Nein, selbständige Tätigkeit ist ausgeschlossen. Wer angestellt weiterarbeitet, etwa in einem MVZ, kann sie nutzen.
Kann ich über die Regelaltersgrenze hinaus bei meinem Arbeitgeber bleiben?
Ja, der Beendigungszeitpunkt kann einvernehmlich hinausgeschoben werden, auch mehrfach. Außerdem sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze Befristungen bis zu insgesamt acht Jahren und zwölf Verträgen möglich (§ 41 SGB VI).
Muss ich der Rentenversicherung melden, dass ich neben der Altersrente arbeite?
Nein, bei einer Altersrente musst du seit 2023 weder die Aufnahme einer Tätigkeit noch Änderungen beim Verdienst melden. Bei einer Erwerbsminderungsrente bleibt die Meldepflicht bestehen.
Lohnt es sich, die Rente aufzuschieben?
Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug steigt die Rente um 0,5 Prozent (§ 77 SGB VI). Ob das für dich günstiger ist, klärt eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
