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Zwei Pflegekräfte sitzen im ruhigen Aufenthaltsraum zusammen, die jüngere hört der älteren Kollegin aufmerksam zu.
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Sexuelle Belästigung im Dienst

Deine Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und die Schutzpflicht, die dein Arbeitgeber hat.

Der Patient, der bei der Grundpflege nach dir greift, der Oberarzt mit den Sprüchen im Dienstzimmer, der Angehörige, der dir aufs Handy schreibt: Im Gesundheitswesen gehört Nähe zur Arbeit, und genau das nutzen manche aus. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt, was du dir nicht gefallen lassen musst und was dein Arbeitgeber tun muss, egal von wem die Belästigung ausgeht.

Inhalt

Was das Gesetz als sexuelle Belästigung wertet

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach § 3 Abs. 4 AGG jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das deine Würde verletzt. Der Arbeitgeber muss dich davor schützen, auch wenn Patientinnen, Patienten oder Angehörige belästigen. Du kannst dich im Betrieb beschweren, und Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den Arbeitgeber musst du binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen.

Nach § 3 Abs. 4 AGG ist sexuelle Belästigung ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Das Gesetz nennt als Beispiele unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen dazu, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen pornografischer Darstellungen.

Zwei Punkte sind dabei entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob die andere Person dich belästigen wollte; es reicht, dass ihr Verhalten diese Wirkung hat. Und ein ausdrückliches Nein vorab verlangt der Gesetzestext nicht. Nach der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist entscheidend, ob ein Verhalten objektiv sexuellen Charakter hat und du dich dadurch belästigt fühlst. Gerade in der Pflege, wo Berührung zum Alltag gehört, zieht das Gesetz die Grenze beim sexuellen Bezug, nicht bei der Berührung an sich.

Wird die Grenze körperlich überschritten, kommt das Strafrecht dazu. Nach § 184i StGB macht sich strafbar, „wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und der Person des Täters erfährst (§ 77b StGB).

Wie verbreitet Belästigung am Arbeitsplatz ist

Die jüngste repräsentative Erhebung zur Arbeitswelt stammt vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Im Dezember 2024 gaben 20 Prozent der befragten Beschäftigten an, im Berufsleben selbst oder in ihrem näheren Arbeitsumfeld Fälle sexueller Belästigung erlebt zu haben, Frauen mit 24 Prozent deutlich häufiger als Männer mit 15 Prozent. Im Gesundheits- und Sozialwesen berichteten Männer deutlich häufiger davon als in anderen Branchen.

Auch von wem Belästigung ausgeht, hat das IAB abgefragt, in einer Befragung von Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten. Die meisten gemeldeten Fälle spielten sich unter Beschäftigten ab. Danach folgten Fälle, in denen die Belästigung von Menschen außerhalb des Betriebs ausging, etwa von Kundinnen, Kunden oder Patientinnen und Patienten. Das IAB nennt dabei ausdrücklich Branchen mit viel Kundenkontakt wie die Pflege.

Die BGW schätzt das Gesundheits- und Sozialwesen als stärker von sexualisierter Gewalt und Belästigung betroffen ein als andere Branchen. Sie empfiehlt Einrichtungen deshalb Schutzkonzepte, die sexualisierte Belästigung ausdrücklich einbeziehen.

Was der Arbeitgeber tun muss

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen, und zwar auch vorbeugend (§ 12 Abs. 1 AGG). Er soll in geeigneter Weise auf das Verbot hinweisen, insbesondere in der Aus- und Fortbildung (§ 12 Abs. 2 AGG). Das AGG und die zuständige Beschwerdestelle müssen im Betrieb bekannt gemacht werden, per Aushang, Auslage oder Intranet (§ 12 Abs. 5 AGG).

Geht die Belästigung von Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzten aus, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen. Das Gesetz nennt Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG).

Für das Gesundheitswesen besonders wichtig ist § 12 Abs. 4 AGG. Werden Beschäftigte bei der Arbeit durch Dritte benachteiligt, muss der Arbeitgeber ebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Dritte sind etwa Patientinnen, Patienten, Bewohnerinnen, Bewohner und Angehörige. Welche Maßnahme passt, hängt vom Einzelfall ab. Die BGW empfiehlt, alle Formen sexualisierter Belästigung in der Gefährdungsbeurteilung aufzugreifen, eine Beschwerdestelle nach dem AGG vorzuhalten und möglichst vertrauliche Anlaufstellen einzurichten oder bekannt zu machen. Als weitere Bausteine eines Schutzkonzepts nennt sie Deeskalationstrainings, die konsequente Dokumentation von Vorfällen, die Beurteilung von Alleinarbeit und die Nachsorge für Betroffene. Im Alltag kann das zum Beispiel heißen, dass eine bestimmte Patientin oder ein bestimmter Patient nicht mehr allein versorgt wird oder die Zuständigkeit wechselt.

Beschwerde, Leistungsverweigerung und Schutz vor Nachteilen

Du hast das Recht, dich bei der zuständigen Stelle im Betrieb zu beschweren, wenn du dich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, Kolleginnen, Kollegen oder Dritten benachteiligt fühlst (§ 13 Abs. 1 AGG). Die Beschwerde muss geprüft und dir das Ergebnis mitgeteilt werden. Wer die Beschwerdestelle ist, muss im Betrieb bekannt gemacht sein. Daneben kannst du dich jederzeit an den Betriebs- oder Personalrat wenden; dessen Rechte bleiben nach § 13 Abs. 2 AGG unberührt.

Unternimmt der Arbeitgeber nichts oder nur offensichtlich Ungeeignetes, darfst du deine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit das zu deinem Schutz erforderlich ist (§ 14 AGG). In der Patientenversorgung ist das heikel, weil dabei niemand in Gefahr geraten darf. Lass dich vor einem solchen Schritt deshalb beraten, etwa vom Betriebs- oder Personalrat oder deiner Gewerkschaft.

Wegen einer Beschwerde darfst du nicht benachteiligt werden, und dasselbe gilt für Kolleginnen und Kollegen, die dich unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen (§ 16 Abs. 1 AGG). Ob du eine Belästigung zurückweist oder duldest, darf keine Grundlage für Entscheidungen über dich sein, etwa über Dienstplan, Verlängerung oder Beförderung (§ 16 Abs. 2 AGG).

Entschädigung und die Zweimonatsfrist

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, muss er den entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 15 Abs. 1 AGG). Für immaterielle Schäden kannst du eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG).

Achte auf die Frist: Ansprüche nach § 15 AGG musst du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem du von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hast (§ 15 Abs. 4 AGG). Tarifverträge können davon abweichen. Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, klären eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Gewerkschaft oder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die eine rechtliche Erstberatung anbietet.

Hilfe nach einem Übergriff

Ein Übergriff im Dienst kann ein Arbeitsunfall sein. Die BGW schreibt, dass Beschäftigte, die bei der Arbeit Gewalt erleben, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, und empfiehlt, Sexualdelikte immer zu melden. Besteht keine Meldepflicht, braucht es dafür deine Zustimmung. Welche psychologische Unterstützung die BGW danach anbietet, steht im Beitrag Second Victim: Unterstützung nach einem Zwischenfall.

Wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung funktioniert und wann eine Überlastungsanzeige sinnvoll ist, steht in unserem Beitrag zur psychischen Belastung im Klinikalltag. Was zum Unfallschutz allgemein gilt, erklärt der Beitrag zu Wegeunfall und Arbeitsunfall.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber auch handeln, wenn mich eine Patientin oder ein Patient belästigt?

Ja, nach § 12 Abs. 4 AGG muss der Arbeitgeber auch bei Belästigung durch Dritte geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab.

Zählen auch Sprüche und Blicke als sexuelle Belästigung?

Ja, Bemerkungen sexuellen Inhalts nennt § 3 Abs. 4 AGG ausdrücklich; anzügliche Blicke zählt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu den nonverbalen Formen. Entscheidend ist, dass das Verhalten unerwünscht und sexuell bestimmt ist und deine Würde verletzt.

Wo beschwere ich mich?

Bei der Beschwerdestelle nach § 13 AGG, die im Betrieb bekannt gemacht sein muss. Zusätzlich kannst du dich an den Betriebs- oder Personalrat wenden.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

Ansprüche gegen den Arbeitgeber musst du binnen zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend machen, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes regelt (§ 15 Abs. 4 AGG). Für einen Strafantrag wegen § 184i StGB gilt eine Frist von drei Monaten.

Darf ich deshalb schlechtere Dienste bekommen?

Nein, § 16 AGG verbietet Benachteiligungen wegen einer Beschwerde. Das schützt auch Kolleginnen und Kollegen, die dich unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

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