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Wer als beruflich exponierte Person gilt
Als beruflich exponierte Person giltst du, wenn du bei der Arbeit mehr als 1 Millisievert effektive Dosis im Jahr erhalten kannst. Dann wirst du vor Beginn der Tätigkeit in Kategorie A oder B eingestuft, und deine Dosis wird in der Regel mit einem amtlichen Dosimeter gemessen. Der Grenzwert liegt bei 20 Millisievert effektiver Dosis im Kalenderjahr.
Das Strahlenschutzgesetz definiert in § 5 Abs. 7: Beruflich exponiert ist, wer bei seiner Tätigkeit eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten kann, eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von mehr als 15 Millisievert oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert. Entscheidend ist also, was bei der Tätigkeit möglich ist, nicht, was am Ende tatsächlich gemessen wird.
Im Gesundheitswesen betrifft das etwa Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie, Ärztinnen und Ärzte in Radiologie, Kardiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie, Pflegekräfte im Herzkatheterlabor, OP-Personal bei Durchleuchtung und MFA in Praxen mit Röntgengerät. Die Medizin ist die mit Abstand größte Gruppe: Nach dem Bundesamt für Strahlenschutz waren 2023 rund 327.000 der etwa 422.000 beruflich strahlenschutzüberwachten Personen in der Medizin tätig, das sind 77 Prozent. Messbar exponiert, also mit Dosiswerten über der Nachweisgrenze, waren davon rund 43.000.
Kategorie A oder B und die Strahlenschutzbereiche
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Strahlenschutzverantwortliche jede beruflich exponierte Person einer Kategorie zuordnen (§ 71 Abs. 1 StrlSchV). Die Grenzen richten sich nach der Dosis, die im Kalenderjahr möglich ist:
| Kategorie A | Kategorie B | |
|---|---|---|
| Effektive Dosis | mehr als 6 mSv möglich | mehr als 1 mSv möglich |
| Augenlinse | mehr als 15 mSv möglich | nicht eigens genannt |
| Hände, Unterarme, Füße, Knöchel | mehr als 150 mSv möglich | mehr als 50 mSv möglich |
| Lokale Hautdosis | mehr als 150 mSv möglich | mehr als 50 mSv möglich |
Quelle: § 71 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung, gesetze-im-internet.de, abgerufen 27.09.2026.
Parallel dazu werden Bereiche eingeteilt (§ 52 Abs. 2 StrlSchV). Ein Überwachungsbereich ist einzurichten, wo mehr als 1 Millisievert effektive Dosis im Jahr möglich ist, ein Kontrollbereich ab mehr als 6 Millisievert, ein Sperrbereich, wo die Ortsdosisleistung 3 Millisievert pro Stunde übersteigen kann; für Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen gilt die Sperrbereichsregel nicht. Zugrunde gelegt wird ein Aufenthalt von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Jahr. Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gelten nur während der Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche (§ 52 Abs. 3 StrlSchV). Zutritt zum Kontrollbereich hat nur, wer dort für die Betriebsvorgänge tätig werden muss oder eine andere in § 55 StrlSchV genannte Berechtigung hat.
Die Grenzwerte im Überblick
Die Grenzwerte stehen in § 78 StrlSchG. Für beruflich exponierte Erwachsene gilt:
- Effektive Dosis: 20 Millisievert im Kalenderjahr. Die Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr 50 Millisievert zulassen, in fünf aufeinanderfolgenden Jahren dürfen es insgesamt höchstens 100 sein.
- Augenlinse: 20 Millisievert im Kalenderjahr.
- Lokale Hautdosis: 500 Millisievert im Kalenderjahr.
- Hände, Unterarme, Füße und Knöchel: jeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.
- Berufslebensdosis: insgesamt 400 Millisievert effektive Dosis über alle Jahre (§ 77 StrlSchG).
Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren gelten deutlich niedrigere Werte, grundsätzlich 1 Millisievert effektive Dosis im Jahr (§ 78 Abs. 3 StrlSchG). Die Behörde kann für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren bis zu 6 Millisievert zulassen, wenn das für das Ausbildungsziel nötig ist. Zur Einordnung nennt das Bundesamt für Strahlenschutz die mittlere natürliche Strahlenexposition in Deutschland: 2,1 Millisievert pro Person und Jahr, je nach Wohnort und Lebensgewohnheiten zwischen 1 und 10 Millisievert.
Dosimeter, Messung und Strahlenpass
Wer sich in einem Strahlenschutzbereich aufhält, dessen Körperdosis muss grundsätzlich ermittelt werden (§ 64 Abs. 1 StrlSchV); im Überwachungsbereich kann darauf verzichtet werden, wenn weniger als 1 Millisievert im Jahr zu erwarten ist. In der Regel geschieht das mit einem Dosimeter, das von einer behördlich bestimmten Messstelle kommt (§ 66 Abs. 1 StrlSchV). Es wird an einer repräsentativen Stelle getragen, meist vorn am Rumpf (§ 66 Abs. 2 StrlSchV). Ist zu erwarten, dass die Dosis an den Händen 150 Millisievert oder an der Augenlinse 15 Millisievert im Jahr übersteigen kann, müssen zusätzliche Dosimeter an diesen Körperteilen getragen werden, etwa ein Fingerring oder ein Augenlinsendosimeter.
Die Ergebnisse sollen spätestens sechs Monate nach dem Aufenthalt vorliegen (§ 64 Abs. 1 StrlSchV) und werden im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz erfasst. Geht ein Dosimeter verloren oder misst fehlerhaft, legt die Behörde eine Ersatzdosis fest (§ 65 Abs. 2 StrlSchV). Melde einen Verlust deshalb sofort.
Arbeitest du aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Einrichtungen, etwa über Zeitarbeit in einem anderen Krankenhaus, brauchst du nach Angaben des BfS einen gültigen Strahlenpass (§ 68 StrlSchV). Ihn stellt die zuständige Registrierbehörde des Landes aus, er ist ein amtliches Dokument und dein persönliches Eigentum und enthält unter anderem Dosiswerte, gesundheitliche Eignung und Strahlenschutzausbildung.
Unterweisung, Fachkunde und ärztliche Überwachung
Vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr musst du im Strahlenschutz unterwiesen werden (§ 63 Abs. 1 StrlSchV). Die Unterweisung umfasst Arbeitsmethoden, Gefahren, Schutzmaßnahmen, die wichtigsten Rechtsvorschriften und die Verarbeitung deiner Dosisdaten.
Wer Röntgenaufnahmen technisch durchführen darf, regelt § 145 Abs. 2 StrlSchV; Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 StrlSchV). Wer was braucht und wie die Kurse aufgebaut sind, steht im Beitrag zur Fachkunde im Strahlenschutz.
Für Kategorie A ist zusätzlich eine ärztliche Überwachung vorgeschrieben. Du darfst die entsprechenden Aufgaben nur übernehmen, wenn dich innerhalb des letzten Jahres eine dafür ermächtigte Ärztin oder ein ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt hat, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Diese Untersuchung wird jährlich wiederholt; statt einer erneuten Untersuchung ist unter Umständen eine Beurteilung ohne Untersuchung möglich (§ 77 StrlSchV).
Schwangerschaft und Stillzeit
Für gebärfähige Frauen gilt ein Grenzwert für die Gebärmutter von 2 Millisievert im Monat. Für das ungeborene Kind beträgt der Grenzwert ab der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert effektive Dosis (§ 78 Abs. 4 StrlSchG). Sobald der Strahlenschutzverantwortliche von der Schwangerschaft einer überwachten Beschäftigten erfährt, muss ihre berufliche Exposition arbeitswöchentlich ermittelt und ihr unverzüglich mitgeteilt werden (§ 69 Abs. 2 StrlSchV). Bei Schwangerschaft oder Stillzeit ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine innere Exposition, etwa durch offene radioaktive Stoffe in der Nuklearmedizin, ausgeschlossen ist (§ 69 Abs. 1 StrlSchV). In der Unterweisung muss darauf hingewiesen werden, eine Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen (§ 63 Abs. 5 StrlSchV).
Den Zutritt zum Kontrollbereich darf eine schwangere Beschäftigte nur erhalten, wenn die oder der Strahlenschutzbeauftragte ihn gestattet und durch geeignete Überwachung sicherstellt, dass der Grenzwert von 1 Millisievert eingehalten wird; das wird dokumentiert (§ 55 Abs. 2 StrlSchV). Daneben gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes. Was konkret an deinem Arbeitsplatz möglich ist, klärst du mit der oder dem Strahlenschutzbeauftragten, der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. Mehr zur Arbeitsmedizin allgemein findest du auf der Wissensseite Arbeitsmedizin.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Jahresgrenzwert für Beschäftigte?
20 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr nach § 78 Abs. 1 StrlSchG. Für die Augenlinse gelten ebenfalls 20 Millisievert, für die lokale Hautdosis sowie für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel jeweils 500 Millisievert.
Was unterscheidet Kategorie A von Kategorie B?
Kategorie A gilt, wenn im Jahr mehr als 6 Millisievert effektive Dosis möglich sind, Kategorie B ab mehr als 1 Millisievert. Für Kategorie A ist zusätzlich eine jährliche ärztliche Überwachung durch eine ermächtigte Ärztin oder einen ermächtigten Arzt vorgeschrieben.
Wie oft muss ich im Strahlenschutz unterwiesen werden?
Vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr (§ 63 Abs. 1 StrlSchV).
Brauche ich einen Strahlenpass?
Ja, wenn du in Strahlenschutzbereichen fremder Einrichtungen arbeitest, etwa über Zeitarbeit (§ 68 StrlSchV). Er wird von der zuständigen Registrierbehörde des Landes ausgestellt.
Darf ich in der Schwangerschaft weiter im Kontrollbereich arbeiten?
Nur mit Erlaubnis der oder des Strahlenschutzbeauftragten und unter Überwachung, die den Grenzwert von 1 Millisievert für das ungeborene Kind sicherstellt. Eine innere Exposition muss ausgeschlossen sein; die Einzelheiten klärst du mit Strahlenschutzbeauftragten und Betriebsärztin oder Betriebsarzt.
