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Was das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden hat
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für nichtig erklärt und zugleich festgehalten, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten. Eine gesetzliche Neuregelung gibt es bis heute nicht (Stand 27. September 2026). Strafbar bleibt die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.
Mit dem Urteil vom 26. Februar 2020 hat der Zweite Senat § 217 StGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Die Vorschrift war 2015 in Kraft getreten und hatte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Das Gericht leitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab, das die Freiheit einschließt, dafür Hilfe Dritter zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
Das Urteil verbietet dem Gesetzgeber nicht, Suizidhilfe zu regeln. Der Staat darf die Autonomie Suizidwilliger und das Leben schützen, auch mit Mitteln des Strafrechts, solange im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig angebotener Hilfe real möglich bleibt. Als denkbare Elemente eines solchen Schutzkonzepts nennt das Gericht etwa Aufklärungs- und Wartepflichten. Für die Praxis im Gesundheitswesen ist Leitsatz 6 der wichtigste: Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.
Was strafbar bleibt und was ungeregelt ist
Strafbar bleibt die Tötung auf Verlangen. Wer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen eines anderen zur Tötung bestimmt worden ist, wird nach § 216 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die rechtliche Grenze verläuft also zwischen der Hilfe zu einer Handlung, die ein Mensch selbst ausführt, und einer Tötung durch eine andere Person.
Ungeregelt ist dagegen fast alles, was ein Verfahren ausmachen würde: ob und wie beraten werden muss, wer prüft, ob eine Entscheidung frei und dauerhaft ist, welche Fristen gelten und wer Suizidhilfe anbieten darf. § 217 StGB steht zwar noch im Gesetzestext, ist aber mit dem Hinweis auf die Nichtigkeit versehen. Einrichtungen und Beschäftigte bewegen sich deshalb in einem Feld, in dem das Verfassungsrecht die Leitplanken setzt, ein ausführendes Gesetz aber fehlt.
Gescheiterte Entwürfe und der neue Anlauf
Am 6. Juli 2023 hat der Bundestag zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe abgelehnt. Der eine (Drucksache 20/904) wollte die geschäftsmäßige Förderung wieder grundsätzlich unter Strafe stellen und Ausnahmen festlegen, der andere, zusammengeführt aus den Drucksachen 20/2332 und 20/2293, setzte auf ein eigenes Gesetz mit Beratungsstellen außerhalb des Strafrechts. Keiner fand eine Mehrheit. Mit großer Mehrheit angenommen wurde am selben Tag ein Antrag zur Stärkung der Suizidprävention (Drucksache 20/7630).
In der laufenden Wahlperiode arbeitet eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten an einem gemeinsamen Entwurf. Im Februar 2026 kündigte sie an, einen Vorschlag möglichst im ersten Halbjahr 2026 in den Bundestag einzubringen. Eingebracht ist ein solcher Gesetzentwurf nach der Parlamentsdokumentation des Bundestags bis heute nicht (Stand 27. September 2026). Getrennt davon hat das Bundesministerium für Gesundheit am 3. Juli 2026 einen Referentenentwurf für ein Suizidpräventionsgesetz veröffentlicht, nachdem ein früherer Entwurf in der vergangenen Wahlperiode nicht mehr im Bundestag beraten worden war. Er sieht unter anderem eine Bundesfachstelle für Suizidprävention vor, die ein Konzept für eine bundesweit einheitliche, kostenlose Krisenrufnummer entwickeln soll, und verlangt von den Ländern, auf flächendeckende, niedrigschwellige Krisendienste hinzuwirken. Es ist ein Entwurf, kein geltendes Recht; die Suizidhilfe selbst regelt er nicht.
Was für Beschäftigte gilt
Für alle Berufsgruppen gilt der Satz des Bundesverfassungsgerichts: Niemand kann zur Mitwirkung verpflichtet werden. Das betrifft Pflegefachpersonen, Ärztinnen und Ärzte, Altenpflege, Therapie und Sozialdienst gleichermaßen.
Für Ärztinnen und Ärzte kommt das Berufsrecht hinzu. Der 124. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2021 den Satz aus § 16 der (Muster-)Berufsordnung gestrichen, nach dem Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Die Bundesärztekammer betont zugleich, dass Hilfe zur Selbsttötung nicht zum ärztlichen Aufgabenspektrum gehört. Verbindlich ist die Berufsordnung deiner Landesärztekammer, die die Musterberufsordnung jeweils selbst umsetzt; im Zweifel fragst du dort nach.
Wie sich deine Einrichtung zu Anfragen nach Suizidhilfe positioniert, ist eine Frage an Leitung, Träger und, wo vorhanden, das Ethikkomitee. Frag danach, bevor du in eine solche Situation kommst, und kläre, wer im Haus Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ist.
Wenn jemand einen Sterbewunsch äußert
Ein geäußerter Sterbewunsch ist zuerst ein Gesprächsanlass. In der Palliativversorgung gehört es zum Alltag, solche Äußerungen ernst zu nehmen, nachzufragen, was dahintersteht, und das Team einzubeziehen. Dahinter können ganz unterschiedliche Sorgen stehen, etwa vor Schmerzen, Atemnot, Abhängigkeit oder davor, anderen zur Last zu fallen, und für vieles davon gibt es Unterstützung durch Palliativmedizin und Palliativpflege, psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe, Seelsorge und Sozialdienst.
Für dich bedeutet das: Du musst in einem solchen Gespräch keine Lösung haben. Gib die Äußerung an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und an deine Leitung weiter, dokumentiere sie sachlich und nutze Fallbesprechung, Ethikberatung und Supervision. Belastende Situationen dürfen auch dich selbst mitnehmen; Anlaufstellen für Beschäftigte stehen im Beitrag zur psychischen Belastung im Klinikalltag.
Berufe und Qualifikationen für die Begleitung am Lebensende
Wer Menschen in dieser Lage professionell begleiten will, findet Wege in allen Berufsgruppen. Pflegefachpersonen qualifizieren sich über die Palliative-Care-Weiterbildung, Ärztinnen und Ärzte über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin, und Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bringen die Kompetenz für psychische Krisen mit. Wie die Versorgungsformen zusammenhängen, steht im Beitrag zum Aufbau der Hospiz- und Palliativversorgung.
Hilfe gibt es jederzeit, auch für andere
Denkst du selbst an Suizid oder machst dir Sorgen um einen anderen Menschen, dann ruf die TelefonSeelsorge an. Sie ist unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222 jederzeit erreichbar, kostenlos und anonym, und im Internet unter telefonseelsorge.de.
Häufige Fragen
Ist Suizidhilfe in Deutschland erlaubt?
Die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar, seit das Bundesverfassungsgericht 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung in § 217 StGB für nichtig erklärt hat. Ein Gesetz, das Beratung, Prüfung und Verfahren regelt, gibt es bis heute nicht; strafbar bleibt die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.
Muss ich als Pflegefachperson bei Suizidhilfe mitwirken?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten.
Dürfen Ärztinnen und Ärzte nach ihrem Berufsrecht Suizidhilfe leisten?
Die (Muster-)Berufsordnung enthält seit Mai 2021 kein ausdrückliches Verbot mehr; die Bundesärztekammer sieht Suizidhilfe aber nicht als ärztliche Aufgabe. Maßgeblich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.
Gibt es einen neuen Gesetzentwurf zur Suizidhilfe?
Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten arbeitet an einem gemeinsamen Entwurf und hatte im Februar 2026 angekündigt, ihn im ersten Halbjahr 2026 einzubringen. Eingebracht oder beschlossen ist bis heute nichts (Stand 27. September 2026).
Was regelt das geplante Suizidpräventionsgesetz?
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 3. Juli 2026 sieht eine Bundesfachstelle für Suizidprävention vor und verlangt von den Ländern, auf flächendeckende Krisendienste hinzuwirken. Er ist noch nicht beschlossen und regelt die Suizidhilfe nicht.
