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Wie die praktische Ausbildung aufgebaut ist
Den Vertiefungseinsatz legst du im Ausbildungsvertrag fest (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 PflBG); er umfasst 500 Stunden im letzten Ausbildungsdrittel und soll beim Träger stattfinden; nur eine Vertiefung in der pädiatrischen Versorgung oder in der Langzeitpflege eröffnet das Wahlrecht nach § 59 PflBG auf einen gesonderten Abschluss, das nach dem Bericht der Bundesregierung vom Februar 2026 im Jahr 2024 nur 0,6 Prozent der Berechtigten in der Altenpflege und gut 25 Prozent in der Kinderkrankenpflege genutzt haben.
Die praktische Ausbildung gliedert sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz und weitere Einsätze; in jedem Einsatz muss die Einrichtung mindestens 10 Prozent der Zeit als Praxisanleitung sicherstellen (§ 6 Abs. 3 PflBG). Die Stunden legt Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung fest.
| Einsatz | Stunden | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Orientierungseinsatz beim Träger | 400 | Beginn der Ausbildung |
| Pflichteinsatz stationäre Akutpflege | 400 | erstes und zweites Drittel |
| Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege | 400 | erstes und zweites Drittel |
| Pflichteinsatz ambulante Akut- und Langzeitpflege | 400 | erstes und zweites Drittel |
| Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung | 120 | erstes und zweites Drittel |
| Pflichteinsatz psychiatrische Versorgung | 120 | letztes Drittel |
| Vertiefungseinsatz | 500 | letztes Drittel |
| weiterer Einsatz und frei verteilbare Stunden | 80 und 80 | letztes Drittel |
Quelle: Anlage 7 PflAPrV, Gesamtsumme 2.500 Stunden, abgerufen am 27.09.2026.
Der Vertiefungseinsatz liegt im Bereich eines Pflichteinsatzes, also in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege, der ambulanten Pflege, auch mit Ausrichtung auf ambulante Langzeitpflege, in der Pädiatrie oder in der Psychiatrie. Die 80 frei verteilbaren Stunden können den Vertiefungsbereich zusätzlich verlängern.
Wo der Vertiefungseinsatz stattfindet und wer ihn festlegt
Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden, in einem Bereich, in dem du schon einen Pflichteinsatz hattest (§ 7 Abs. 4 PflBG, § 3 Abs. 2 PflAPrV). Er steht als Pflichtangabe im Ausbildungsvertrag (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 PflBG). Bis zu seinem Beginn kann er jederzeit geändert werden, wenn du und der Träger einverstanden seid (§ 16 Abs. 5 PflBG); einseitig geht das nicht.
Welche Vertiefung möglich ist, hängt deshalb vom Träger ab. Der Bericht der Bundesregierung beschreibt es so: Stationäre Pflegeeinrichtungen können nur die Langzeitpflege anbieten, ambulante Dienste entscheiden, ob sie die Ausrichtung auf ambulante Langzeitpflege anbieten, und Krankenhäuser können eine pädiatrische Vertiefung nur mit einer entsprechenden Kinderstation anbieten. Im Abschlussjahrgang 2024 lagen 52,9 Prozent der Vertiefungen in der stationären Akutpflege, 31,0 Prozent in der stationären Langzeitpflege, 7,2 Prozent in der ambulanten Pflege, 4,6 Prozent in der ambulanten Pflege mit Ausrichtung Langzeitpflege, 3,3 Prozent in der Pädiatrie und 1,0 Prozent in der Psychiatrie.
Das Wahlrecht nach §§ 58 und 59 PflBG
Wer die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger führen will, braucht dafür eine eigene Erlaubnis (§ 58 PflBG). Den Weg dorthin öffnet § 59 PflBG für die berufliche Ausbildung unter diesen Bedingungen:
- Mit einem Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung kannst du für das letzte Drittel die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wählen (§ 59 Abs. 2).
- Mit einem Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder in der ambulanten Pflege mit Ausrichtung auf Langzeitpflege kannst du die Ausbildung in der Altenpflege wählen (§ 59 Abs. 3).
- Vor der Wahl müssen die Pflichteinsätze der ersten beiden Drittel jeweils mindestens zur Hälfte absolviert sein (§ 59 Abs. 4).
- Das Wahlrecht übst du gegenüber dem Träger aus, in der Regel vier Monate und frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Drittels; der Ausbildungsvertrag muss Angaben dazu enthalten (§ 59 Abs. 5).
Nach der Wahl findet die Praxis des letzten Drittels nur noch in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder von alten Menschen statt, und der Unterricht richtet sich danach aus (§§ 60 und 61 PflBG). Auch der psychiatrische Pflichteinsatz ist dann auf die Kinder- und Jugendpsychiatrie oder die Gerontopsychiatrie beschränkt (Anlage 7 PflAPrV). Wer nicht wählt, schließt als Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson ab.
Wie oft gewählt wird und was der Bund prüft
§ 62 PflBG verpflichtete das Bundesfamilien- und das Bundesgesundheitsministerium, dem Bundestag bis Ende 2025 zu berichten, welcher Anteil das Wahlrecht nutzt, und bei einem Anteil unter 50 Prozent Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes zu machen. Der Bericht liegt als Bundestagsdrucksache 21/4030 vom 5. Februar 2026 vor. 2024 hatten 13.701 Auszubildende eine Vertiefung mit Wahlrecht Altenpflege, davon wählten 83 den gesonderten Abschluss, also rund 0,6 Prozent. Von 1.275 Auszubildenden mit pädiatrischer Vertiefung wählten 324 die Kinderkrankenpflege, also gut 25 Prozent. Rund 99 Prozent aller Absolventinnen und Absolventen erwarben den generalistischen Abschluss.
Die Ministerien halten fest, dass die Datenlage gegen das Festhalten an den gesonderten Abschlüssen spricht, verweisen für die Pädiatrie aber auf einen vorgetragenen Bedarf an spezialisierten Fachkräften. Sie schlagen eine fachliche Anhörung vor; entscheidet der Bundestag gegen die Abschlüsse, wären die §§ 59 bis 62 PflBG zu streichen. Im Petitionsausschuss erklärte das Bundesgesundheitsministerium am 20. April 2026, es stelle das Wahlrecht nicht infrage, und kündigte eine öffentliche Anhörung an. Stand September 2026 stehen die §§ 58 bis 62 unverändert im Gesetz; das Wahlrecht gilt also.
Was die Wahl für deine spätere Stelle bedeutet
Der generalistische Abschluss wird nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, die gesonderten Abschlüsse nur nach Einzelfallprüfung (Bundesgesundheitsministerium). Wer später im Ausland arbeiten möchte, sollte das bei der Wahl bedenken.
Eine Vertiefung ist keine Spezialisierung. Der Bericht der Bundesregierung stellt fest, dass auch der gesonderte Abschluss nur im dritten Jahr auf die Zielgruppe ausgerichtet ist und spezialisierte Kompetenzen üblicherweise über Fort- und Weiterbildungen oder ein Studium erworben werden; die Weiterbildung regeln die Länder. Der Gesetzgeber behandelt beide Wege teils gleich: Kinder begutachten in der Regel eigens geschulte Fachleute mit einer Qualifikation in der Kinderkrankenpflege, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder als Kinderärztin oder Kinderarzt (§ 18a Abs. 10 SGB XI).
Für die Stellenwahl heißt das: Such den Ausbildungsbetrieb nach dem Bereich aus, in dem du nach dem Examen arbeiten möchtest, denn dort verbringst du Orientierungseinsatz, Vertiefung und den größten Teil der Praxis. Frag vor der Unterschrift, welche Vertiefungen der Träger anbietet, ob eine pädiatrische Vertiefung über Kooperationen möglich ist und ob eine Übernahme im Vertiefungsbereich vorgesehen ist. Die Praxisanleitung dort ist dein wichtigster Kontakt; mehr dazu steht im Beitrag Praxisanleitung in der Pflege. Für einzelne Rechtsfragen zum Ausbildungsvertrag ist die Pflegeschule oder die zuständige Landesbehörde Ansprechpartnerin.
Häufige Fragen
Kann ich den Vertiefungseinsatz nachträglich ändern?
Ja, bis zum Beginn des Vertiefungseinsatzes, wenn du und der Träger einverstanden seid (§ 16 Abs. 5 PflBG). Die Änderung braucht Textform.
Welche Vertiefung brauche ich für den Abschluss in der Kinderkrankenpflege?
Du brauchst einen Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung, der im Ausbildungsvertrag vereinbart ist (§ 59 Abs. 2 PflBG). Das Wahlrecht übst du in der Regel vier Monate vor dem letzten Ausbildungsdrittel gegenüber dem Träger aus.
Werden die Abschlüsse Altenpflege und Kinderkrankenpflege abgeschafft?
Entschieden ist das nicht; die §§ 58 bis 62 PflBG gelten weiter. Die Bundesregierung hat im Februar 2026 berichtet, dass die Datenlage gegen die gesonderten Abschlüsse spricht, und eine Anhörung vorgeschlagen; entscheiden muss der Bundestag.
Wie viele Stunden hat der Vertiefungseinsatz?
Der Vertiefungseinsatz umfasst 500 Stunden im letzten Ausbildungsdrittel (Anlage 7 PflAPrV). Weitere 80 Stunden können frei im Vertiefungsbereich verteilt werden.
Gilt das Wahlrecht auch im Pflegestudium?
Nein, § 59 PflBG bezieht sich auf die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Gesetzes. Das primärqualifizierende Studium führt zum Abschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
