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Eine Studienschwester erklärt einem Studienteilnehmer am runden Tisch ein Aufklärungsblatt, dahinter nimmt ein Arzt Proben aus dem Laborkühlschrank.
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Von der Studie zur Kassenleistung

Wie Forschung bei Patientinnen und Patienten ankommt, von der klinischen Studie über die EU-Zulassung bis zur Kassenleistung.

Zwischen einer erfolgreichen Studie und der Behandlung in der Praxis liegen mehrere Stationen mit festen Fristen. Mit diesen Fristen im Kopf kannst du Meldungen über neue Therapien einordnen und Patientinnen und Patienten ehrlich sagen, wann etwas realistisch verfügbar ist. An jeder dieser Stationen arbeiten andere Fachleute.

Inhalt

Vor der Zulassung: klinische Prüfungen

Ein neues Arzneimittel kommt in Deutschland in der Regel über drei Stationen zu den Versicherten: Die EMA bewertet den Zulassungsantrag in bis zu 210 aktiven Tagen, beschleunigt in 150 Tagen, die Europäische Kommission entscheidet innerhalb von 67 Tagen nach der Empfehlung, und danach bewertet der G-BA den Zusatznutzen in höchstens sechs Monaten, bevor der mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Erstattungsbetrag ab dem siebten Monat nach Markteinführung gilt (§ 35a, § 130b SGB V).

Ein Wirkstoff durchläuft nach Labor- und Tierversuchen in der Regel mehrere Phasen klinischer Prüfung: kleine Studien zur Verträglichkeit, dann Studien zur Dosis und ersten Wirksamkeit, schließlich große, oft randomisierte Studien, die den Nutzen gegenüber einer Vergleichsbehandlung belegen sollen. Genehmigt werden klinische Prüfungen in der EU nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, in Deutschland unter Beteiligung von BfArM oder Paul-Ehrlich-Institut und einer Ethik-Kommission.

Deutschland will diesen Schritt schneller machen. Das Medizinforschungsgesetz ist am 30. Oktober 2024 in Kraft getreten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll es Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und Zulassungsverfahren beschleunigen und entbürokratisieren, ohne die Standards für die Sicherheit der Teilnehmenden zu senken. Teil davon ist die beim BfArM eingerichtete Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren (§ 41c AMG). Welche Schulungen Prüfärztinnen, Prüfärzte und Studienteams brauchen, steht im Beitrag zur GCP-Schulung.

Die Zulassung in der EU

Neuartige Therapien, Krebsmedikamente und viele andere innovative Arzneimittel werden zentral zugelassen. Der Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA prüft den Antrag in bis zu 210 aktiven Tagen; Zeiten, in denen der Hersteller Fragen beantwortet, zählen nicht mit. Innerhalb von 67 Tagen nach der Empfehlung trifft die Europäische Kommission die rechtsverbindliche Entscheidung, die in allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gilt. Die anderen Zulassungswege beschreibt der Beitrag Regulatory Affairs.

Für Arzneimittel von großem Interesse für die öffentliche Gesundheit kann die EMA die Prüfung auf 150 Tage verkürzen. Seit März 2016 gibt es zudem das Programm PRIME, das Entwicklungen für Krankheiten ohne ausreichende Behandlung früh begleitet: mit früh benannter Berichterstattung, wiederholter wissenschaftlicher Beratung und der Aussicht auf eine beschleunigte Bewertung.

Eine weitere Abkürzung ist die bedingte Zulassung, wenn der Nutzen die Risiken überwiegt, obwohl noch nicht alle Daten vorliegen. Der erste mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 wurde so am 21. Dezember 2020 zugelassen und am 10. Oktober 2022 in eine reguläre Zulassung überführt. Auch die CRISPR-Therapie gegen Sichelzellkrankheit ist seit dem 9. Februar 2024 bedingt zugelassen (EMA), wie der Beitrag Zell- und Gentherapien beschreibt.

Nutzenbewertung und Preis: das AMNOG-Verfahren

Mit der Zulassung ist ein Arzneimittel in Deutschland noch nicht bewertet. Seit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz von 2011 muss der Hersteller für neue Wirkstoffe spätestens zur Markteinführung ein Dossier beim Gemeinsamen Bundesausschuss einreichen, das den Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie belegen soll. Die Fristen stehen im Gesetz:

  • Die Nutzenbewertung, meist durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, ist spätestens drei Monate nach Einreichung abzuschließen und zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 2 SGB V).
  • Der G-BA beschließt innerhalb von drei weiteren Monaten über den Zusatznutzen, nach schriftlicher und mündlicher Anhörung (§ 35a Abs. 3 SGB V).
  • Auf dieser Grundlage verhandeln Hersteller und GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss keine Einigung zustande, setzt eine Schiedsstelle den Betrag innerhalb von drei Monaten fest (§ 130b Abs. 4 SGB V).
  • Der vereinbarte Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Wirkstoffs (§ 130b Abs. 3a SGB V).

Rechnerisch liegt also etwa ein halbes Jahr zwischen Markteinführung und Nutzenbeschluss. Für die Versorgung ist der Beschluss mehr als eine Preisfrage: Er sagt Ärztinnen und Ärzten, für welche Patientengruppen ein Zusatznutzen belegt ist und für welche nicht.

Impfstoffe und Methoden gehen eigene Wege

Bei Impfstoffen folgt auf die Zulassung die Empfehlung der Ständigen Impfkommission. Über eine geänderte STIKO-Empfehlung muss der G-BA innerhalb von zwei Monaten in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie entscheiden (§ 20i SGB V). Wie das bei RSV, Chikungunya und Dengue ausgesehen hat, steht im Beitrag Neue Impfstoffe.

Besonders aufwendige Therapien knüpft der G-BA zusätzlich an Qualitätsanforderungen für die behandelnden Einrichtungen, etwa bei CAR-T-Zellen. Und manche Innovationen kommen zunächst in Modellvorhaben in die Versorgung, bevor über eine Regelleistung entschieden wird, so die Genomsequenzierung nach § 64e SGB V im Beitrag Präzisionsonkologie. Für digitale Anwendungen gibt es ein eigenes Verfahren beim BfArM, das der Beitrag DiGA erklärt.

Was das für Meldungen über Durchbrüche heißt

Ein positives Studienergebnis ist ein wichtiger Schritt, aber noch keine Behandlungsmöglichkeit. Ein Beispiel aus dem Jahr 2026: Für einen personalisierten mRNA-Impfstoff gegen schwarzen Hautkrebs meldeten die Hersteller am 19. August 2026, dass eine Phase-III-Studie ihr Hauptziel erreicht hat. Zusammen mit einer Immuntherapie verlängerte der Impfstoff nach der Operation die Zeit ohne Rückfall, verglichen mit der Immuntherapie allein (Pressemitteilung der Hersteller). Vor einer Anwendung außerhalb von Studien stehen noch die begutachtete Veröffentlichung, der Zulassungsantrag, die Prüfung durch die EMA und die Entscheidung der Kommission. Den Stand beschreibt der Beitrag mRNA-Medizin nach Corona.

Für Gespräche im Alltag hilft eine einfache Unterscheidung: präklinisch, in klinischer Prüfung, zugelassen, von der STIKO empfohlen oder vom G-BA bewertet. Jeder dieser Schritte hat eine andere Bedeutung für die Frage, ob eine Patientin oder ein Patient die Behandlung bekommen kann.

Berufe entlang des Weges

An jeder Station arbeiten andere Fachleute. In den Studienzentren sind es Study Nurses und Studienassistenz, Prüfärztinnen und Prüfärzte sowie Clinical Research Associates im Monitoring. Bei Herstellern, Behörden und Beratungsunternehmen arbeiten Apothekerinnen, Apotheker, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler in Regulatory Affairs und in der Pharmakovigilanz.

Für Nutzenbewertung und Preisverhandlung braucht es Fachleute für Evidenzbewertung, Biometrie und Gesundheitsökonomie, bei Herstellern oft unter der Bezeichnung Market Access, bei IQWiG, G-BA und Krankenkassen auf der anderen Seite des Tisches. Welche Stellen es bei Kassen und Medizinischem Dienst gibt, zeigt der Beitrag Jobs bei Krankenkasse und Medizinischem Dienst.

Häufige Fragen

Wie lange prüft die EMA einen Zulassungsantrag?

Bis zu 210 aktive Tage, bei beschleunigter Bewertung 150 Tage. Zeiten, in denen der Hersteller Fragen beantwortet, werden nicht mitgezählt. Danach entscheidet die Europäische Kommission innerhalb von 67 Tagen.

Was ist die AMNOG-Nutzenbewertung?

Gemeint ist die Prüfung des Zusatznutzens neuer Wirkstoffe gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie nach § 35a SGB V. Bewertung und G-BA-Beschluss dauern zusammen höchstens sechs Monate ab Einreichung des Dossiers.

Ab wann gilt der verhandelte Preis?

Der Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Wirkstoffs. Einigen sich Hersteller und GKV-Spitzenverband nicht, entscheidet eine Schiedsstelle.

Was ist PRIME?

PRIME ist ein Programm der EMA, das seit März 2016 Arzneimittel für Krankheiten ohne ausreichende Behandlung früh wissenschaftlich begleitet. Teilnehmende Entwicklungen können mit einer beschleunigten Bewertung rechnen.

Was bedeutet eine bedingte Zulassung?

Gemeint ist eine Zulassung, bei der der Nutzen die Risiken überwiegt, obwohl noch nicht alle Daten vorliegen. Der Hersteller muss weitere Daten nachliefern, bevor die Zulassung in eine reguläre umgewandelt werden kann.

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