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Was das Zahnheilkundegesetz verlangt
Mit einem Zahnmedizinabschluss aus einem Drittstaat erhältst du die Approbation nach § 2 ZHG, wenn du gleichwertige Kenntnisse nachweist, in der Regel über die dreiteilige Kenntnisprüfung nach §§ 104 bis 118 ZApprO, und Deutsch auf B2 sowie Fachsprache orientiert an C1 belegst; bis dahin kannst du mit einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG höchstens zwei Jahre arbeiten.
Die Approbation setzt nach § 2 Abs. 1 ZHG voraus, dass du zuverlässig und gesundheitlich geeignet bist, eine gleichwertige zahnärztliche Ausbildung nachweist und über die für den Beruf nötigen Deutschkenntnisse verfügst. Für Abschlüsse aus einem Drittstaat gilt § 2 Abs. 3 ZHG. Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, weist du deinen Kenntnisstand in einer Prüfung nach, deren Stoff sich an der staatlichen Abschlussprüfung orientiert: der Kenntnisprüfung.
Über festgestellte Unterschiede muss die Behörde spätestens vier Monate nach Eingang aller Unterlagen einen anfechtbaren Bescheid erteilen; im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll er innerhalb von zwei Monaten kommen (§ 2 Abs. 2 ZHG, auf den Abs. 3 verweist).
Maßstab ist das deutsche Studium: nach § 2 ZApprO 5.000 Stunden in fünf Jahren an einer Universität, dazu eine Erste-Hilfe-Ausbildung, ein Monat Pflegedienst, vier Wochen Famulatur und die Zahnärztliche Prüfung in drei Abschnitten, bei einer Regelstudienzeit von fünf Jahren und sechs Monaten. Mehr dazu steht im Beitrag zur Approbationsordnung für Zahnmedizin.
Gutachten oder direkte Kenntnisprüfung
Schon heute musst du nicht zwingend auf ein Gutachten warten. Der Anerkennungs-Finder nennt für Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, direkt die Kenntnisprüfung abzulegen; dann erstellt die Behörde kein Gleichwertigkeitsgutachten. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege verlangt für ein Gutachten, dass die Originale der Ausbildungsunterlagen mit Apostille oder Legalisation versehen sind, dazu einen persönlichen Studienplan mit amtlicher Übersetzung.
Ab dem 1. November 2026 wird die direkte Kenntnisprüfung nach dem neuen § 12b ZHG zum Regelweg (BGBl. 2026 I Nr. 225). Wer stattdessen seine Unterlagen prüfen lassen will, muss sich spätestens vier Wochen nach dem Antrag dafür entscheiden, und diese Entscheidung bindet für das ganze Verfahren. Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 bleibt es beim bisherigen Recht (§ 24 ZHG neuer Fassung). Einen Überblick über alle Änderungen gibt der Beitrag zum neuen Anerkennungsrecht.
So läuft die Kenntnisprüfung ab
Die Kenntnisprüfung ist in den §§ 104 bis 118 ZApprO geregelt. Sie wird auf Deutsch abgelegt und besteht aus drei Abschnitten, die nacheinander folgen. Den nächsten Abschnitt darfst du erst ablegen, wenn du den vorigen bestanden hast.
- Schriftlicher Abschnitt: Anhand von Modellen, Röntgenbefund und Parodontalstatus entwickelst und begründest du in 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge (§ 108).
- Mündlicher Abschnitt: ein Prüfungsgespräch von 60 bis 90 Minuten zu Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnerhaltung, ergänzt um Notfallmedizin, Pharmakologie, Hygiene und Berufsrecht (§§ 107, 109).
- Praktischer Abschnitt: unter simulierten Praxisbedingungen etwa zwei Stunden Prothetik, etwa zwei Stunden Zahnerhaltung und etwa eine Stunde Chirurgie, zum Beispiel Präparation und Abformung einer Krone, Füllungen und eine Wurzelkanalbehandlung (§ 110).
Jeder nicht bestandene Abschnitt kann zweimal wiederholt werden (§ 118). Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden, und die Behörde muss sicherstellen, dass du sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid ablegen kannst (§ 105). Es prüft eine Kommission aus drei Personen, die die Behörde bestellt oder deren Bestellung sie der Landeszahnärztekammer überträgt (§ 111).
Fachsprachprüfung bei der Landeszahnärztekammer
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg beschreibt den Maßstab nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von 2014: allgemeines Deutsch auf B2 und Fachsprache im beruflichen Kontext orientiert an C1. Die Fachsprachprüfung nehmen nach dem Anerkennungs-Finder meistens die Landeszahnärztekammern ab. In Hessen brauchst du das Fachsprachzertifikat schon für die Berufserlaubnis und für die Zulassung zur Kenntnisprüfung (HLfGP).
Bei der Landeszahnärztekammer Thüringen hat die Prüfung drei Teile: ein Anamnesegespräch mit einem simulierten Patienten, einen schriftlichen Bericht und ein Gespräch mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Kommission; am Ende werden Fachbegriffe abgefragt. Die Gebühr beträgt dort 570 Euro (Stand der Kammerseite: September 2026), und du kannst die Prüfung so oft wie nötig wiederholen. Für Nordrhein-Westfalen nennt der Anerkennungs-Finder etwa 450 Euro (Stand des Profils: Februar 2024).
Arbeiten mit Berufserlaubnis
Bis zur Approbation kannst du eine Erlaubnis nach § 13 ZHG beantragen. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und wird nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren zahnärztlicher Tätigkeit in Deutschland erteilt. Darüber hinaus geht es nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung.
Das Hessische Landesamt erteilt die Berufserlaubnis nach eigenen Angaben nur mit einem zahnärztlichen Arbeitgeber in Hessen und rechnet Zeiten aus anderen Ländern an. Ab November 2026 entfällt das Wort „vorübergehend“ im Namen der Erlaubnis; an der Höchstdauer von zwei Jahren ändert sich nichts (BGBl. 2026 I Nr. 225, Artikel 4).
Kosten am Beispiel Hessen
Die Gebühren legen die Länder fest. Das HLfGP nennt in seinem Merkblatt vom September 2025 für das Approbationsverfahren bis zu 600 Euro, in der Regel 380 bis 450 Euro, dazu bis zu 300 Euro für den Bescheid über wesentliche Unterschiede. Eine gegebenenfalls nötige Echtheitsprüfung bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe kostet 145 Euro, eine Feststellung des Ausbildungsabschlusses 417 Euro und ein Gleichwertigkeitsgutachten bis zu 1.773 Euro. Die Berufserlaubnis ist ein eigenes Verfahren mit mindestens 190 Euro. Ob du einen Zuschuss bekommst, steht im Beitrag zu Kosten und Förderung der Anerkennung.
Fachzahnarzttitel und Kammer
Die Approbation erkennt nur den Grundberuf an. Eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt, etwa in Kieferorthopädie, prüft die Zahnärztekammer, in Köln nach dem Anerkennungs-Finder die Zahnärztekammer Nordrhein. Voraussetzung ist die Approbation oder Berufserlaubnis. Manchmal wird zusätzlich mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Zahnärztin oder Zahnarzt verlangt. Stelle diesen Antrag deshalb erst, wenn der Grundberuf geklärt ist.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich die zahnärztliche Kenntnisprüfung wiederholen?
Jeden nicht bestandenen Abschnitt darfst du zweimal wiederholen. Das regelt § 118 ZApprO.
Muss ich die Kenntnisprüfung auf Deutsch ablegen?
Ja, die Kenntnisprüfung wird nach § 112 Abs. 1a ZApprO in deutscher Sprache abgelegt. Deshalb ist die Fachsprachprüfung in vielen Ländern Voraussetzung für die Zulassung.
Wie lange darf ich mit Berufserlaubnis als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten?
Die Erlaubnis nach § 13 ZHG gilt insgesamt höchstens zwei Jahre zahnärztlicher Tätigkeit in Deutschland. Länger ist sie nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Versorgung möglich.
Was ändert sich für Zahnärztinnen und Zahnärzte ab November 2026?
Nach § 12b ZHG ist dann die direkte Kenntnisprüfung der Normalfall. Willst du deine Unterlagen prüfen lassen, musst du das spätestens vier Wochen nach Antragstellung erklären.
Wer erkennt meinen ausländischen Fachzahnarzttitel an?
Zuständig ist die Zahnärztekammer des Landes, in dem du arbeitest. Sie prüft den Titel erst, wenn du die Approbation oder eine Berufserlaubnis hast.
