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Eine Zahnärztin erklärt einem Patienten am Kiefermodell die geplante Krone, im Hintergrund arbeitet eine Assistentin.
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Zahnersatz aus dem Ausland

Festzuschuss, Heil- und Kostenplan und der Unterschied zwischen einer Behandlung in der EU und in der Türkei.

Am Empfang liegt der Heil- und Kostenplan einer Praxis aus Ungarn, am Telefon fragt ein Patient, ob die Kasse auch in der Türkei zahlt, und im Behandlungszimmer sitzt jemand mit einer Brücke aus dem Ausland, die nicht passt. Zahnmedizinische Fachangestellte und Verwaltungsassistentinnen und -assistenten bekommen diese Fragen zuerst. Die Rechtslage ist eindeutig, wenn man zwei Regeln kennt.

Inhalt

Der Festzuschuss in Deutschland als Maßstab

Gesetzlich Versicherte erhalten den Festzuschuss für Zahnersatz nach § 55 SGB V auch bei einer Behandlung im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz, wenn ein Heil- und Kostenplan auf dem Formular der deutschen Krankenkasse vor Behandlungsbeginn genehmigt wurde; für geplanten Zahnersatz in der Türkei sieht das SGB V keine Kostenerstattung vor, weil § 13 Abs. 4 SGB V nur für EU, EWR und Schweiz gilt und das deutsch-türkische Abkommen nur sofort notwendige Behandlungen abdeckt.

Nach § 55 Abs. 1 SGB V haben Versicherte bei medizinisch notwendigem Zahnersatz Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse. Sie orientieren sich an der Regelversorgung für den jeweiligen Befund, nicht an der tatsächlich gewählten Versorgung. Die Höhe hängt vom Bonusheft ab, und zum 1. Januar 2027 sinken alle Sätze um zehn Prozentpunkte:

Der Festzuschuss in Deutschland als Maßstab
VoraussetzungFestzuschuss bei Bewilligung bis 31.12.2026Festzuschuss bei Bewilligung ab 1.1.2027
ohne Bonus60 Prozent50 Prozent
regelmäßige Untersuchungen in den letzten fünf Jahren70 Prozent60 Prozent
regelmäßige Untersuchungen ohne Unterbrechung in den letzten zehn Kalenderjahren75 Prozent65 Prozent
Härtefall bei unzumutbarer Belastung (§ 55 Abs. 2)zusätzlich 40 Prozent, höchstens die tatsächlichen Kostenzusätzlich 50 Prozent, höchstens die tatsächlichen Kosten

Quelle: § 55 Abs. 1 und 2 SGB V in der geltenden Fassung und in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nr. 22), abgerufen 27.09.2026.

Vor Beginn der Behandlung erstellt die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen kostenfreien Heil- und Kostenplan mit Befund, Regelversorgung und geplanter Versorgung. Darin ist auch der Herstellungsort des Zahnersatzes anzugeben, und die Krankenkasse muss den Plan vor Behandlungsbeginn prüfen (§ 87 Abs. 1a SGB V). Genau dieser Ablauf gilt auch im Ausland. Wegen der Kürzung zum 1. Januar 2027 wird am Empfang die Frage kommen, bis wann ein Plan eingereicht sein muss. Entscheidend ist der Tag der Bewilligung: Für Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden, gelten nach dem neuen § 55 Abs. 6 SGB V die bisherigen Sätze, auch wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet.

Behandlung im EU-Ausland: nur mit genehmigtem Plan

Nach § 13 Abs. 4 SGB V dürfen Versicherte Leistungserbringer in einem anderen EU-Staat, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Die Kasse erstattet höchstens, was sie im Inland als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich eines Verwaltungsabschlags von höchstens 5 Prozent und vorgesehener Zuzahlungen.

Für Zahnersatz heißt das nach Auskunft der Nationalen Kontaktstelle EU-PATIENTEN.DE: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt im EU-Ausland erstellt einen Heil- und Kostenplan auf dem Formular der deutschen Krankenkasse. Die Patientin oder der Patient reicht ihn samt Bonusheft vor der Behandlung ein. Die Kasse hat drei Wochen Zeit, im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Erst nach der Genehmigung sollte die Behandlung beginnen. Ändert sich die Planung, muss ein neuer Plan genehmigt werden. Die Verbraucherzentrale rät, den Plan in deutscher Sprache einzureichen und sich nach der Behandlung eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen zu lassen.

Die Behandlung im EU-Ausland läuft dabei privat: Die Patientin oder der Patient zahlt die Rechnung vor Ort und bekommt danach den genehmigten Festzuschuss erstattet. Für Leistungen, die in Deutschland nicht bezuschusst werden, etwa Implantatleistungen, kann eine Erstattung nach Hinweis der Bundeszahnärztekammer ganz ausscheiden.

Türkei und andere Staaten außerhalb der EU

Die Türkei gehört weder zur EU noch zum EWR. § 13 Abs. 4 SGB V greift dort nicht. Zwischen Deutschland und der Türkei gibt es zwar ein Sozialversicherungsabkommen, es deckt nach dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), Stand 1. April 2026, aber nur sofort notwendige Sachleistungen ab, also Behandlungen, die innerhalb von 24 Stunden nötig sind. Alle anderen Behandlungen müssen selbst bezahlt werden, und bei rein privaten Behandlungen ist eine Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse nach dem Merkblatt nicht möglich.

Eine Kostenübernahme außerhalb der EU sieht § 18 Abs. 1 SGB V nur vor, wenn eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung ausschließlich dort möglich ist. Für Zahnersatz, der auch in Deutschland angefertigt werden kann, ist das nicht der Fall. Wer seinen Zahnersatz in der Türkei planen lässt, trägt die Kosten daher nach dieser Rechtslage selbst. Die verbindliche Auskunft im Einzelfall gibt immer die eigene Krankenkasse vor der Behandlung.

Wenn der Zahnersatz aus dem Ausland Probleme macht

Für Füllungen und Zahnersatz übernimmt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt in Deutschland eine zweijährige Gewähr (§ 136a Abs. 4 SGB V). Diese Regel gilt für die eigene Versorgung, nicht für Arbeiten ausländischer Praxen. Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer ist eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt in Deutschland außer bei akuten Notfällen nicht zur Nachbesserung fremden Zahnersatzes verpflichtet. Bei Mängeln veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung, danach wird über eine weitere Behandlung entschieden.

Ansprüche gegen die ausländische Praxis richten sich nach dem Recht des Behandlungsstaats und müssen dort durchgesetzt werden. Über die Rechte in einem EU-Staat informiert die nationale Kontaktstelle des jeweiligen Landes. Für die Praxis in Deutschland ist eine saubere Dokumentation wichtig: Befund bei Erstvorstellung, Röntgenbilder, Fotos für die Akte und die Aussage der Patientin oder des Patienten, wo und wann die Arbeit eingegliedert wurde.

Was ZFA und ZMV beitragen und wie du dich spezialisierst

Deine Aufgabe ist Information, nicht Empfehlung. Du erklärst, wie Festzuschuss und Heil- und Kostenplan funktionieren, verweist für die Kostenfrage auf die Krankenkasse und für die Auslandsregeln auf EU-PATIENTEN.DE. Ob jemand sich im Ausland behandeln lässt, entscheidet die Patientin oder der Patient; Bewertungen einzelner Länder oder Praxen gehören nicht zu deiner Rolle.

Heil- und Kostenpläne, Festzuschüsse und Abrechnung sind Kernkompetenzen der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenz. Der Weg dorthin führt über die Aufstiegsfortbildung nach der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten; Umfang und Zugang vergleicht der Beitrag zu den Aufstiegsfortbildungen für ZFA. Artverwandt sind Zahntechnikerinnen und Zahntechniker, deren Arbeit der Heil- und Kostenplan über den Herstellungsort ausdrücklich ausweist. Den größeren Rahmen beschreibt der Beitrag zum Medizintourismus aus Sicht der Beschäftigten.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse Zahnersatz aus dem EU-Ausland?

Ja, in Höhe des Festzuschusses, wenn der Heil- und Kostenplan vor der Behandlung genehmigt wurde. Die Rechnung wird zunächst selbst bezahlt, danach erstattet die Kasse höchstens den Betrag, den sie im Inland gezahlt hätte.

Gibt es einen Festzuschuss für Zahnersatz aus der Türkei?

Nach dem SGB V nein. Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V gilt nur für EU, EWR und Schweiz, und das deutsch-türkische Abkommen deckt nur sofort notwendige Behandlungen ab.

Muss die Praxis im Ausland das deutsche Formular verwenden?

Ja. Nach Auskunft von EU-PATIENTEN.DE wird der Heil- und Kostenplan auf dem dafür vorgesehenen Formular der deutschen Krankenkasse erstellt, damit die Kasse ihn prüfen und den Festzuschuss festsetzen kann.

Muss eine deutsche Praxis Zahnersatz aus dem Ausland nachbessern?

Nein, außer bei akuten Notfällen. Die zweijährige Gewähr nach § 136a Abs. 4 SGB V gilt nur für die Versorgung durch die eigene Vertragszahnarztpraxis.

Wie lange hat die Kasse für die Prüfung Zeit?

Drei Wochen nach Eingang des Antrags, im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 3a SGB V.

Ändert sich der Festzuschuss 2027?

Ja, ab dem 1. Januar 2027 beträgt er 50 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 60 oder 65 Prozent. Für Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden, gelten noch 60, 70 und 75 Prozent (§ 55 Abs. 6 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung).

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