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Wo es einen ZFA-Tarif gibt
Der Vergütungstarifvertrag für ZFA zwischen der AAZ und dem vmf gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und in Westfalen-Lippe; seit dem 1. Januar 2026 reicht das Monatsgehalt dort von 2.620 Euro in Tätigkeitsgruppe I im 1. bis 3. Berufsjahr bis 4.280 Euro in Tätigkeitsgruppe V ab dem 28. Berufsjahr, wobei ZMP, ZMF und ZMV 25 Prozent und Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 30 Prozent auf die Grundvergütung erhalten.
Vertragspartner sind die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (AAZ) mit Sitz in Münster und der Verband medizinischer Fachberufe (vmf). Der Vergütungstarifvertrag gilt räumlich für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und den Landesteil Westfalen-Lippe, fachlich für Zahnarztpraxen und persönlich für ZFA, Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, Stomatologische Schwestern und Auszubildende (§ 1). Er gilt auch für ZFA mit Fortbildungsabschluss nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz.
Der Vertrag ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft und frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbar (§ 7). In allen anderen Kammerbereichen gibt es keinen Vergütungstarif dieser Tarifpartner. Dort bestimmt allein dein Arbeitsvertrag das Gehalt, nach unten begrenzt durch den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde seit dem 1. Januar 2026.
Auch in den vier Tarifgebieten gilt der Vertrag nicht automatisch. Er wirkt zwingend nur, wenn die Praxis tarifgebunden und du im vmf bist oder wenn dein Arbeitsvertrag auf ihn verweist. Frag also nicht nur nach dem Betrag, sondern auch danach, ob der Tarif in der jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
Fünf Tätigkeitsgruppen und ihre Zuschläge
Die Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung der Tätigkeitsgruppe I und einem Prozentzuschlag für Fortbildungen und Aufstiegsabschlüsse zusammen (§ 4 Abs. 1). Voraussetzung für jeden Zuschlag ist, dass du im Rahmen der erworbenen Kompetenzen arbeitsplatzbezogen tätig bist. Die Gruppen im Überblick:
- Tätigkeitsgruppe I: ZFA nach abgeschlossener Ausbildung, Grundvergütung.
- Tätigkeitsgruppe II, plus 7,5 Prozent: von der Zahnärztekammer anerkannte vertiefende oder spezielle Fortbildungen von zusammen mindestens 65 Unterrichtsstunden.
- Tätigkeitsgruppe III, plus 17,5 Prozent: anerkannte Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit von zusammen mindestens 200 Unterrichtsstunden.
- Tätigkeitsgruppe IV, plus 25 Prozent: Abschluss als ZMF, ZMP, ZMV, Kieferorthopädieassistenz (erstmals ab 2021 ausgebildet), Fachwirtin oder Fachwirt für Zahnärztliches Praxismanagement oder Assistenz für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP). Bei mehreren dieser Abschlüsse steigt der Zuschlag auf mindestens 30 Prozent.
- Tätigkeitsgruppe V, plus 30 Prozent: Abschluss als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, Betriebswirtin oder Betriebswirt im Gesundheitswesen oder für Management im Gesundheitswesen. Bei mehreren dieser Abschlüsse steigt der Zuschlag auf mindestens 35 Prozent.
Praxistestatpflichtige Zeiten einer Fortbildung werden auf die Stundenzahl angerechnet. ZFA, die nach dem bis September 2012 geltenden Tarif mit 150 bis unter 200 Fortbildungsstunden in Gruppe II eingestuft waren, behalten einen Zuschlag von 10 Prozent (§ 4 Abs. 6).
Die Vergütungstabelle ab 1. Januar 2026
Die Berufsjahre zählen ab der bestandenen Abschlussprüfung und sind in Dreijahresschritten gestaffelt (§ 2). Zeiten mit mindestens zur Hälfte berufsbezogener oder berufsnaher Tätigkeit zählen voll, andere Zeiten anteilig. Ob du in Voll- oder Teilzeit gearbeitet hast, spielt keine Rolle. Elternzeit wird zur Hälfte angerechnet.
| Berufsjahre | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | Gruppe IV | Gruppe V |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. bis 3. | 2.620,00 € | 2.816,50 € | 3.078,50 € | 3.275,00 € | 3.406,00 € |
| 4. bis 6. | 2.674,50 € | 2.875,00 € | 3.142,50 € | 3.343,00 € | 3.477,00 € |
| 7. bis 9. | 2.757,50 € | 2.964,50 € | 3.240,00 € | 3.447,00 € | 3.585,00 € |
| 10. bis 12. | 2.834,50 € | 3.047,00 € | 3.330,50 € | 3.543,00 € | 3.684,50 € |
| 13. bis 15. | 2.914,50 € | 3.133,00 € | 3.424,50 € | 3.643,50 € | 3.789,00 € |
| 16. bis 18. | 2.994,00 € | 3.218,50 € | 3.517,50 € | 3.742,50 € | 3.892,00 € |
| 19. bis 21. | 3.073,00 € | 3.303,50 € | 3.611,00 € | 3.841,00 € | 3.995,00 € |
| 22. bis 24. | 3.151,50 € | 3.388,00 € | 3.703,00 € | 3.939,50 € | 4.097,00 € |
| 25. bis 27. | 3.231,00 € | 3.473,00 € | 3.796,00 € | 4.038,50 € | 4.200,00 € |
| ab 28. | 3.292,50 € | 3.539,50 € | 3.868,50 € | 4.115,50 € | 4.280,00 € |
Quelle: Vergütungstarifvertrag für ZFA in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und in Westfalen-Lippe vom 30. Juni 2025 (AAZ und vmf), § 4 Abs. 3, monatlich brutto bei Vollzeit ab 1. Januar 2026.
Ein Beispiel: Eine ZMP im achten Berufsjahr liegt in Gruppe IV bei 3.447 Euro; als ZFA ohne Aufstiegsabschluss wären es 2.757,50 Euro. Der Unterschied von 689,50 Euro im Monat entspricht dem Zuschlag von 25 Prozent. Welche Tätigkeiten mit den Aufstiegsberufen verbunden sind, findest du auf den Seiten zur Prophylaxeassistenz und zur Dentalhygiene.
Teilzeit, Mehrarbeit und Zuschläge
In Teilzeit erhältst du je vereinbarter Stunde ein 169stel der Vollzeitvergütung deiner Gruppe und Berufsjahre (§ 4 Abs. 7). Mit demselben Stundensatz werden die Zuschläge berechnet (§ 6 Abs. 3):
- 30 Prozent für Mehrarbeit
- 60 Prozent für Sonn- und Feiertagsarbeit
- 120 Prozent für Neujahr, den 1. Mai sowie die Feiertage an Ostern, Pfingsten und Weihnachten
- 70 Prozent für Nachtarbeit
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der höchste gezahlt. Was als Mehrarbeit oder Nachtarbeit gilt, regelt § 8 des Manteltarifvertrags. Für Gruppe I im ersten bis dritten Berufsjahr ergibt sich ein Stundensatz von 2.620 Euro geteilt durch 169, also 15,50 Euro; eine Stunde Mehrarbeit bringt damit 4,65 Euro Zuschlag.
Ausbildungsvergütung und Gehälter außerhalb des Tarifs
Auszubildende erhalten im Tarifgebiet seit dem 1. Juli 2025 im ersten Jahr 1.000 Euro, im zweiten 1.100 Euro und im dritten 1.200 Euro (§ 3). Außerhalb des Tarifs gilt die gesetzliche Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz, für Ausbildungen mit Beginn 2026 im ersten Jahr 724 Euro. Wie der Ausbildungsalltag aussieht, beschreibt der Beitrag ZFA-Ausbildung und Praxisalltag.
Ein Marktbild liefert der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Zum 31. Dezember 2025 lag der Median der Bruttomonatsentgelte sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter bei Zahnmedizinischen Fachangestellten bei 2.841 Euro; die mittlere Hälfte der Entgelte lag zwischen 2.440 und 3.287 Euro. In der Berufsgruppe mit Prophylaxe und Dentalhygiene auf Spezialistenniveau waren es im Median 3.250 Euro. Diese Werte enthalten Praxen mit und ohne Tarif und alle Regionen.
Außerhalb der vier Tarifgebiete ist ein höheres Gehalt Verhandlungssache. Die Tarifstruktur mit Prozentzuschlägen für Aufstiegsabschlüsse eignet sich als Maßstab, auch wenn sie dort nicht verbindlich ist. Beratung zu deinem Vertrag bieten der vmf für Mitglieder und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht; Fragen zu Fortbildungen beantwortet deine Zahnärztekammer.
Häufige Fragen
Gibt es einen bundesweiten Tarifvertrag für ZFA?
Nein, der Vergütungstarifvertrag von AAZ und vmf gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und in Westfalen-Lippe. In den übrigen Regionen regelt der Arbeitsvertrag das Gehalt.
Wie viel verdient eine ZFA nach Tarif im ersten Berufsjahr?
Seit dem 1. Januar 2026 sind es in Tätigkeitsgruppe I im 1. bis 3. Berufsjahr 2.620 Euro brutto bei Vollzeit. Das gilt im Tarifgebiet, wenn der Tarif auf dein Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Wie viel mehr bekomme ich als ZMP?
Als ZMP bist du in Tätigkeitsgruppe IV und erhältst 25 Prozent auf die Grundvergütung, wenn du entsprechend eingesetzt wirst. Mit einem weiteren Abschluss dieser Gruppe sind es mindestens 30 Prozent.
In welche Gruppe gehören Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker?
In Tätigkeitsgruppe V mit 30 Prozent Zuschlag auf die Grundvergütung. Ab dem 28. Berufsjahr ergibt das 2026 im Tarifgebiet 4.280 Euro im Monat.
Wie wird ZFA-Teilzeit bezahlt?
Je vereinbarter Stunde gibt es ein 169stel der Vollzeitvergütung deiner Gruppe und Berufsjahre. Mit diesem Stundensatz werden auch die Zuschläge berechnet.
