Inhalt
Der Beruf hat 2014 die Rettungsassistenz abgelöst und verbindet drei Lernorte in einer Ausbildung. Wer ihn lernt, verbringt mehr Zeit auf der Wache und im Rettungswagen als im Klassenzimmer, und die Prüfung findet am Ende an realistischen Fallbeispielen statt.
Steckbrief
- Zugang
- Mittlerer Schulabschluss oder Hauptschulabschluss mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung, dazu gesundheitliche Eignung (§ 8 NotSanG)
- Dauer
- 3 Jahre in Vollzeit, höchstens 5 Jahre in Teilzeit (§ 5 NotSanG), Probezeit vier Monate (§ 16 NotSanG)
- Umfang
- 1.920 Stunden Unterricht, 1.960 Stunden an der Lehrrettungswache und 720 Stunden im Krankenhaus (§ 1 NotSan-APrV)
- Rechtsgrundlage
- NotSanG und NotSan-APrV mit den Anlagen 1 bis 3, für die Arbeit im Einsatz zusätzlich das Rettungsdienstgesetz deines Landes
- Abschluss
- Staatliche Prüfung mit drei Klausuren, mündlicher Prüfung und vier Fallbeispielen, danach die Erlaubnis nach § 1 NotSanG
- Zuständige Stelle
- Die zuständige Behörde des Landes erteilt die Erlaubnis, erkennt die Schulen an und genehmigt die Lehrrettungswachen (§§ 2 und 6 NotSanG)
- Typische Arbeitsorte
- Rettungswachen kommunaler Träger, Hilfsorganisationen und privater Unternehmen, Berufsfeuerwehren, Blutspendedienste
Quelle: §§ 1, 2, 5, 6, 8 und 16 NotSanG, § 1 NotSan-APrV (gesetze-im-internet.de), Stand 27.09.2026.
Vom Fahrzeugcheck bis zur Übergabe in der Klinik
Ein Dienst beginnt mit der Fahrzeugübernahme: Du prüfst Medikamente, Sauerstoff, Defibrillator und Beatmungsgerät, damit der Rettungswagen jederzeit einsatzbereit ist. Dann kommt die Alarmierung durch die Leitstelle, und ab dem Eintreffen am Einsatzort trägst du Verantwortung für das, was als Nächstes passiert.
Das Notfallsanitätergesetz beschreibt diese Verantwortung ausführlich (§ 4 Abs. 2 NotSanG). Eigenverantwortlich gehören unter anderem dazu:
- die Lage am Einsatzort erfassen und Gefahren abwehren, etwa bei einem Verkehrsunfall oder einem Brand
- den Zustand der Patientin oder des Patienten beurteilen, eine vitale Bedrohung erkennen und entscheiden, ob eine Notärztin oder ein Notarzt oder weitere Rettungsmittel nachgefordert werden
- medizinische Erstversorgung, auch mit invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, wenn Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden drohen
- die Transportfähigkeit herstellen, das passende Zielkrankenhaus auswählen und den Zustand während der Fahrt überwachen
- die Übergabe in der Klinik, die Dokumentation und das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft einschließlich Hygiene
Im Rahmen der Mitwirkung assistierst du der Notärztin oder dem Notarzt und führst ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch.
Ausbildung an drei Lernorten
Den Ausbildungsvertrag schließt du mit dem Ausbildungsträger, meist einem Rettungsdienstträger oder einer Hilfsorganisation. Er zahlt dir eine angemessene Ausbildungsvergütung und stellt Fachbücher, Instrumente und Apparate kostenlos zur Verfügung (§§ 13 und 15 NotSanG). Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für Unterricht und praktische Ausbildung, während die Lehrrettungswachen und Kliniken die Praxisanleitung sicherstellen (§ 5 Abs. 3 NotSanG).
| Lernort | Stunden | Inhalt |
|---|---|---|
| Staatlich anerkannte Schule | 1.920 | theoretischer und praktischer Unterricht in zehn Themenbereichen |
| Genehmigte Lehrrettungswache | 1.960 | davon 1.600 Stunden Einsätze in der Notfallrettung, 40 Stunden Wachdienst und 320 Stunden frei verteilbar, auch für eine Hospitation in der Leitstelle |
| Geeignete Krankenhäuser | 720 | Anästhesie und OP 280, Notaufnahme 120, Intensivstation 120, Pflegestation 80, Psychiatrie oder Gerontologie 80, Geburtshilfe oder Pädiatrie 40 |
Quelle: § 1 und Anlagen 1 bis 3 NotSan-APrV, zusammen 4.600 Stunden, abgerufen am 27.09.2026.
Auf der Lehrrettungswache nimmst du an mindestens 175 realen Einsätzen teil, davon mindestens 50 mit einer Notärztin oder einem Notarzt. Hat der Träger deine Kompetenz überprüft, darf er dich auch zu regulären Einsatzdiensten heranziehen, soweit das dem Ausbildungszweck dient (§ 13 Abs. 2 NotSanG).
Die staatliche Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten an drei Tagen, einer mündlichen Prüfung von 30 bis 45 Minuten und einem praktischen Teil mit vier Fallbeispielen. Eines davon ist ein internistischer Notfall, eines ein Trauma und eines ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation, und jedes endet mit einem Fachgespräch (§§ 15 bis 17 NotSan-APrV). Wie du dich mit Führerschein und Eignungstest bewirbst, steht im Beitrag Bewerbung im Rettungsdienst.
Erlaubnis und heilkundliche Befugnisse
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter darf sich nur nennen, wem die Landesbehörde die Erlaubnis erteilt hat. Dafür brauchst du die bestandene Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse (§§ 1 und 2 NotSanG).
Bei den heilkundlichen Maßnahmen unterscheidet das Gesetz zwei Wege. Der erste ist § 2a NotSanG: Bis die Notärztin oder der Notarzt eintrifft oder eine andere ärztliche, auch teleärztliche Versorgung beginnt, handelst du eigenverantwortlich, wenn du die Maßnahme erlernt hast, sie beherrschst und sie erforderlich ist, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden.
Der zweite Weg sind Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst. Für bestimmte Zustandsbilder gibt sie Maßnahmen standardmäßig vor, überprüft und verantwortet sie, und du führst sie eigenständig durch (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c NotSanG). Diese Standardarbeitsanweisungen legt jeder Rettungsdienstbereich selbst fest, deshalb unterscheidet sich dein Handlungsspielraum von Wache zu Wache. Wie die Telenotärztin oder der Telenotarzt dabei unterstützt, beschreibt der Beitrag Telenotarzt.
Träger, Wachen und Dienstmodelle
Rettungsdienst ist Ländersache. Die Landesrettungsdienstgesetze bestimmen, wer Träger ist, meist Landkreise und kreisfreie Städte, und ob diese den Dienst selbst betreiben, einer Berufsfeuerwehr übertragen oder an Hilfsorganisationen und private Unternehmen vergeben. Dein Arbeitgeber hängt deshalb vom Rettungsdienstbereich ab.
Gearbeitet wird rund um die Uhr im Schichtdienst, auf manchen Wachen auch in längeren Diensten mit Bereitschaftszeit. Für kommunale Arbeitgeber hat der TVöD diese Dienste neu geregelt: Bereitschaftszeit wird seit dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent als Arbeitszeit gewertet, ab 2027 zu 64,29 Prozent, und Vollarbeit und Bereitschaft zusammen dürfen im Schnitt höchstens 46 Stunden pro Woche erreichen, ab 2027 nur noch 44. Dienste bis 24 Stunden können seit 2026 per Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, wenn die Vollarbeit darin regelmäßig neun Stunden nicht übersteigt und ausreichende Ruhephasen gesichert sind (Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B). Was das für das Gehalt heißt, rechnet der Beitrag zum Gehalt im Rettungsdienst vor. Außerhalb von Rettungsdienst und Feuerwehr nennt BERUFENET Blutspendedienste und den Sanitätsdienst der Bundeswehr als Arbeitgeber.
Eigene Entgeltgruppe N und Tarife freier Träger
Im TVöD der kommunalen Arbeitgeber gibt es für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eine eigene Entgeltgruppe N mit fünf Stufen, Eingangsstufe ist Stufe 2 (§ 58 TVöD BT-V). Die Tabellenwerte folgen den Erhöhungen der Pflegegruppe P 8, und die Stufe 3 erreichst du erst nach drei Jahren. Hilfsorganisationen zahlen oft nach eigenen Tarifwerken, beim Deutschen Roten Kreuz etwa nach dem DRK-Reformtarifvertrag, dessen Tabelle sich nicht eins zu eins mit dem TVöD vergleichen lässt.
Die Beträge und den Vergleich mit dem DRK-Tarif erklärt der Beitrag Notfallsanitäter-Gehalt. Das mittlere Gehalt nach dem Entgeltatlas, auch nach Bundesland, findest du auf der Jobseite Notfallsanitäter.
Weiterbildung und Wege nach Jahren im Einsatz
Der naheliegende Schritt ist die Praxisanleitung auf der Lehrrettungswache. Dafür brauchst du mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und danach jährlich 24 Stunden Fortbildung (§ 3 NotSan-APrV). Mit Erfahrung folgen Aufgaben als Wachleitung, Einsatzleitung oder Leitung im Rettungsdienst, deren Anforderungen das Landesrecht und der Träger festlegen.
Lehrkräfte und Schulleitungen an Notfallsanitäterschulen brauchen eine abgeschlossene Hochschulausbildung (§ 6 Abs. 2 NotSanG), der Weg in die Lehre führt also über ein Studium. Wer in die Klinik wechseln will, kann sich Teile der Ausbildung auf eine Pflege-, ATA- oder OTA-Ausbildung anrechnen lassen. Welche Wege es gibt und wer über die Anrechnung entscheidet, steht im Beitrag Berufswege nach dem Rettungsdienst. Wie die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses abläuft, beschreibt der Beitrag Notfallsanitäter-Anerkennung.
Abgrenzung zu Rettungssanitätern, Pflege und ATA
- Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter: Qualifikation nach Landesrecht mit deutlich kürzerer Ausbildung, im Rettungswagen in der Regel Teampartner der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters. Den Aufbau erklärt der Beitrag Rettungssanitäter-Ausbildung.
- Rettungsassistentin und Rettungsassistent: Vorgängerberuf nach dem Rettungsassistentengesetz. Wer die Erlaubnis hat, darf die Bezeichnung weiterführen (§ 30 NotSanG).
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, Schwerpunkt auf dem Pflegeprozess über längere Zeit statt auf der präklinischen Erstversorgung.
- Anästhesietechnische Assistenz: Ausbildung nach dem ATA-OTA-Gesetz, arbeitet in Anästhesie und Aufwachraum der Klinik.
Die Notfallreform im Bundestag
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung am 22. April 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten (Drucksache 21/6808). Er soll die medizinische Notfallrettung als Teil der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung verankern und die Rettungsleitstellen digital mit den Akutleitstellen der 116117 vernetzen. In der Anhörung am 9. September 2026 forderte der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst heilkundliche Befugnisse auch außerhalb akuter Lebensgefahr. Bis zu einem Beschluss gelten NotSanG und Landesrecht unverändert.
Häufige Fragen
Wie viele echte Einsätze erlebe ich in der Ausbildung?
Die Verordnung schreibt mindestens 175 reale Einsätze an der Lehrrettungswache vor, davon mindestens 50 mit Notärztin oder Notarzt. Bis zu 25 davon dürfen Krankentransporte sein (Anlage 2 NotSan-APrV).
Brauche ich den Führerschein vor Ausbildungsbeginn?
Das Notfallsanitätergesetz verlangt keinen Führerschein als Zugangsvoraussetzung (§ 8 NotSanG). Für das Fahren gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung: Klasse B reicht nur bis 3,5 Tonnen (§ 6 FeV), für schwerere Rettungswagen brauchst du Klasse C1. Was Träger bei der Bewerbung erwarten, steht im Beitrag Bewerbung im Rettungsdienst.
Kann ich die Ausbildung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verkürzen?
Ja, auf Antrag, einen Anspruch darauf hast du aber nicht. Die Behörde kann deine Rettungssanitäterausbildung anrechnen, soweit sie gleichwertig ist und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird (§ 9 NotSanG).
Wer entscheidet, welche Medikamente ich geben darf?
Innerhalb von § 2a NotSanG entscheidest du selbst nach Ausbildung, Beherrschung und Erforderlichkeit. Darüber hinaus legt die Ärztliche Leitung Rettungsdienst deines Bereichs in Standardarbeitsanweisungen fest, welche Maßnahmen du nach ihrer Vorgabe eigenständig durchführst.
