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Glossar für Gesundheitsberufe

Begriffe von A bis Z zu Jobs im Gesundheitswesen, jeweils mit ihrer Rechtsgrundlage.

Stellenanzeigen, Arbeitsverträge und Anerkennungsbescheide im Gesundheitswesen stecken voller Fachbegriffe aus Berufsrecht, Tarifrecht und Arbeitsschutz. Jeder dieser Begriffe stützt sich auf eine Vorschrift oder eine Behörde, die ihn festlegt.

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Inhalt

Die meisten Begriffe aus Bewerbung und Arbeitsalltag im Gesundheitswesen gehen auf wenige Regelwerke zurück: Bundesärzteordnung und Pflegeberufegesetz für den Berufszugang, Weiterbildungsordnungen der Kammern für die Spezialisierung, TVöD, TV-L und AVR für die Bezahlung sowie Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Infektionsschutz für den Alltag.

A

Anerkennung: Die Anerkennung ist die behördliche Feststellung, dass ein im Ausland erworbener Berufsabschluss dem deutschen gleichwertig ist; für Ärztinnen und Ärzte regelt sie § 3 Abs. 2 und 3 BÄO, für Pflegefachpersonen mit Abschluss aus einem Drittstaat § 40 PflBG. Zuständig ist die Behörde des Bundeslands, in dem du arbeiten willst. Stellt sie bei einem Abschluss aus einem Drittstaat wesentliche Unterschiede fest, gleichst du sie durch eine Kenntnisprüfung aus, in der Pflege wahlweise durch einen Anpassungslehrgang. Bei ärztlichen Abschlüssen aus EU, EWR oder der Schweiz sieht § 3 Abs. 2 BÄO dafür eine Eignungsprüfung vor. Ab dem 1. November 2026 stehen diese Regeln in den neuen §§ 9c und 9d BÄO, und bei Abschlüssen aus Drittstaaten wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg; wer seine Unterlagen prüfen lassen will, muss das innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag erklären (BGBl. 2026 I Nr. 225). Dasselbe gilt dann für Zahnmedizin und Pharmazie.

Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist nach § 40 Abs. 3 PflBG ein höchstens dreijähriger Lehrgang, mit dem Pflegefachpersonen mit Abschluss aus einem Drittstaat wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung ausgleichen. Er endet mit einer Prüfung über seinen Inhalt. Du darfst zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung wählen.

Approbation: Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, die nach § 2 Abs. 1 BÄO Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist. Erteilt wird sie nach § 3 BÄO unter anderem nach einem mindestens sechsjährigen Medizinstudium mit bestandener ärztlicher Prüfung und bei ausreichenden Deutschkenntnissen. Zuständig ist die Approbationsbehörde des Landes.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach § 2 ArbMedVV ein ärztliches Beratungsgespräch über die Wechselwirkungen zwischen deiner Arbeit und deiner Gesundheit, mit Untersuchungen nur, soweit sie nötig sind und du sie nicht ablehnst. Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge veranlassen und darf dich erst nach der Teilnahme einsetzen (§ 4 ArbMedVV). Ein Eignungstest ist die Vorsorge ausdrücklich nicht.

Arbeitszeugnis: Nach § 109 GewO hast du bei Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit nennt. Auf Verlangen muss es auch Leistung und Verhalten beurteilen (qualifiziertes Zeugnis). Es muss klar formuliert sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten.

AVR: Die Arbeitsvertragsrichtlinien sind das Arbeitsrecht kirchlicher Arbeitgeber und kein Tarifvertrag im klassischen Sinn; bei der Caritas beschließt sie die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission mit Dreiviertelmehrheit (Deutscher Caritasverband). Sie regeln unter anderem Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub. Verbindlich werden sie durch die Bezugnahme in deinem Arbeitsvertrag.

B

Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst leistest du, wenn du dich auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhältst, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 TVöD, § 45 TVöD BT-B). Angeordnet werden darf er nur, wenn zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Vergütet wird er über ein eigenes Bereitschaftsdienstentgelt.

Berufserlaubnis: Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO erlaubt Menschen mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung eine befristete ärztliche Tätigkeit. Bis Ende Oktober 2026 trägt sie noch den Namen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs; ab November heißt sie nur noch Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Stellen beschränkt werden, ist widerruflich und in der Regel auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Bei Abschlüssen aus EU, EWR oder der Schweiz wird sie grundsätzlich nicht erteilt.

Berufsgenossenschaft BGW: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, auch in kirchlicher Trägerschaft (BGW). Für staatliche Einrichtungen sind die Unfallkassen der öffentlichen Hand zuständig. Welche Unfallversicherung für dich zuständig ist, hängt also von der Trägerschaft deines Arbeitgebers ab.

D

D-Arzt: Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte sind besonders für die Behandlung von Unfallverletzten qualifiziert und arbeiten für die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Nach einem Arbeitsunfall musst du dorthin, wenn du über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig bist, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, Heil- oder Hilfsmittel nötig sind oder Unfallfolgen wieder auftreten. Bei leichten Verletzungen kann die D-Ärztin oder der D-Arzt an die Hausarztpraxis zurücküberweisen.

E

Entgeltgruppe: Die Entgeltgruppe ist im TVöD die Vergütungsgruppe, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für deine auszuübende Tätigkeit richtet (§ 12 TVöD). Zusammen mit der Stufe bestimmt sie dein monatliches Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD). Pflegekräfte sind in den Gruppen P 5 bis P 16 eingruppiert, Ärztinnen und Ärzte nach einer eigenen Tabelle.

F

Facharzt: Die Facharztbezeichnung erhält nach § 2 Abs. 2 der Muster-Weiterbildungsordnung, wer in einem Gebiet die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und die Prüfung bestanden hat. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen der fachärztlichen Tätigkeit. Verbindlich ist die Weiterbildungsordnung deiner Landesärztekammer.

Fachsprachprüfung: Die Fachsprachprüfung prüft, ob Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss die Deutschkenntnisse besitzen, die § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO für die Approbation verlangt. Nach den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz von 2014 orientiert sie sich am Niveau C1 in der Fachsprache, während allgemeinsprachlich B2 vorausgesetzt wird. Durchgeführt wird sie je nach Land von der Ärztekammer im Auftrag der Landesbehörde, so bei der Ärztekammer Berlin.

Fachweiterbildung: Eine Fachweiterbildung ist eine landesrechtlich geregelte Weiterbildung für Pflegefachpersonen in einem Fachgebiet, etwa Intensivpflege und Anästhesie oder psychische Gesundheit. In Nordrhein-Westfalen regelt sie seit dem 1. Januar 2024 die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer NRW, in Hessen die WPO-Pflege. Bei einem Wechsel des Bundeslands klärst du die Anerkennung vorab. Mehr dazu steht unter Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswesen.

Fortbildungspflicht (CME): Ärztinnen und Ärzte müssen sich nach ihrer Berufsordnung fortbilden; das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer setzt 250 Punkte in fünf Jahren voraus (Bundesärztekammer). Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weisen die Fortbildung nach § 95d SGB V alle fünf Jahre der Kassenärztlichen Vereinigung nach, sonst wird das Honorar gekürzt. Für Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus gelten Nachweisregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses.

G

Generalistische Pflegeausbildung: Die generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz befähigt zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in akuten und dauerhaften, stationären und ambulanten Situationen (§ 5 PflBG). Sie dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf (§ 6 PflBG). Danach darfst du mit Erlaubnis die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen (§ 1 PflBG).

H

Höchstarbeitszeit: Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Tarifverträge dürfen im Rahmen von § 7 ArbZG abweichen, etwa bei Bereitschaftsdienst.

Hospitation: Eine Hospitation ist ein Besuch in einer Einrichtung, um die Arbeit kennenzulernen; ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht. Nach Auskunft der BGW steht sie nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil es an einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit fehlt. Sollst du mitarbeiten, klär vorher, wie das vertraglich und versicherungsrechtlich geregelt ist.

K

Kenntnisprüfung: Die Kenntnisprüfung ist nach § 3 Abs. 3 BÄO die Prüfung, mit der Ärztinnen und Ärzte mit Abschluss aus einem Drittstaat einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nicht gegeben oder nicht feststellbar ist. Sie bezieht sich nach § 37 ÄApprO auf Innere Medizin und Chirurgie, bei Bedarf auf ein weiteres Fach, und läuft fallbezogen mit Patientenvorstellung. Ab dem 1. November 2026 regelt § 9d BÄO die Kenntnisprüfung für Abschlüsse aus Drittstaaten; sie ist dann der Regelweg, auch ohne vorherige Prüfung der Unterlagen. Für Pflegefachpersonen gibt es eine entsprechende Prüfung nach § 40 Abs. 3 PflBG.

M

Masernschutz: Nach § 20 Abs. 8 IfSG müssen nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die etwa in Krankenhäusern, Tageskliniken, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen tätig sind, ausreichend gegen Masern geimpft oder immun sein. Den Nachweis legst du der Leitung vor Beginn der Tätigkeit vor, per Impfdokumentation oder ärztlichem Zeugnis (§ 20 Abs. 9 IfSG). Welche Einrichtungen gemeint sind, steht in § 23 Abs. 3 IfSG.

Maximalversorgung: Maximalversorgung ist die höchste Versorgungsstufe in der Krankenhausplanung der Länder. Im Krankenhausplan des Freistaates Bayern entspricht ihr die III. Versorgungsstufe mit umfassendem und differenziertem Leistungsangebot; Hochschulkliniken nehmen deren Aufgaben wahr. Jedes Land gliedert seinen Krankenhausplan eigenständig.

MVZ: Medizinische Versorgungszentren sind nach § 95 Abs. 1 SGB V ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen im Arztregister eingetragene Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärztinnen und Vertragsärzte arbeiten. Die ärztliche Leitung muss selbst im MVZ tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. MVZ nehmen wie Praxen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

N

Nachtarbeit: Nachtarbeit ist nach § 2 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst. Der TVöD fasst Nachtarbeit weiter als Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr (§ 7 Abs. 5 TVöD) und zahlt dafür einen Zeitzuschlag von 20 Prozent.

Notfallstufe: Die Notfallstufe ordnet ein Krankenhaus im gestuften System der Notfallstrukturen ein, das der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 136c Abs. 4 SGB V beschlossen hat. Es gibt die Basisnotfallversorgung, die erweiterte und die umfassende Notfallversorgung sowie eine Stufe für Häuser, die nicht teilnehmen (G-BA). Jede Stufe setzt Mindestvorgaben zu Fachabteilungen, Fachpersonal und Bereitstellungszeiten voraus.

P

Pflegefachassistenz: Die Pflegefachassistenz ist ein neuer, bundeseinheitlicher Pflegeberuf, dessen Ausbildung ab dem 1. Januar 2027 startet und in der Regel 18 Monate in Vollzeit dauert (Bundesgesundheitsministerium). Sie ersetzt die bisher 27 landesrechtlichen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen. Zugang ist in der Regel mit Hauptschulabschluss möglich. Teilzeit und Verkürzung sind vorgesehen.

Pflegemindestlohn: Der Pflegemindestlohn ist das Mindestentgelt nach der Siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung, seit dem 1. Juli 2026 brutto 16,52 Euro je Stunde, 17,80 Euro für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte. Ab dem 1. Juli 2027 steigen die Werte auf 16,95, 18,26 und 21,58 Euro. Er gilt für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegebetriebe, nicht für Krankenhäuser (§ 1 7. PflegeArbbV).

Pflegepersonaluntergrenzen: Pflegepersonaluntergrenzen legen für pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, wie viel Pflegepersonal mindestens eingesetzt werden muss; Grundlage ist § 137i SGB V mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen die Werte jährlich. Im Vorstellungsgespräch kannst du fragen, wie die Station sie einhält.

Pflegezulage: Die Pflegezulage ist eine monatliche Zulage für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 im TVöD, seit dem 1. Mai 2026 in Höhe von 141,82 Euro (§ 51a Abs. 5 TVöD BT-B, Lesefassung mit Stand 1. Januar 2026). Sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt. Nach dem 31. März 2027 verändert sie sich mit den allgemeinen Entgeltanpassungen.

Plankrankenhaus: Ein Plankrankenhaus ist nach § 108 Nr. 2 SGB V ein Krankenhaus, das in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen ist und damit Krankenhausbehandlung für gesetzlich Versicherte erbringen darf. Daneben sind Hochschulkliniken, Häuser mit Versorgungsvertrag und bestimmte Bundeswehrkrankenhäuser zugelassen.

Praxisanleitung: Praxisanleitung ist die geplante Anleitung von Auszubildenden in der Pflege im Umfang von mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit je Einsatz (§ 4 PflAPrV). Praxisanleiterin oder Praxisanleiter wirst du mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren und einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden. Danach sind jährlich mindestens 24 Stunden Fortbildung Pflicht.

Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Im TVöD gelten die ersten sechs Monate als Probezeit, wenn nichts Kürzeres vereinbart ist; bei Übernahme direkt nach der Ausbildung entfällt sie (§ 2 Abs. 4 TVöD).

R

Ruhezeit: Nach § 5 ArbZG steht dir nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen darf sie eine Stunde kürzer sein, sofern jede Verkürzung im selben Kalendermonat oder binnen vier Wochen durch eine längere Ruhezeit von zwölf Stunden ausgeglichen wird. Einsätze während der Rufbereitschaft dürfen die Ruhezeit höchstens zur Hälfte kürzen und werden später ausgeglichen.

Rufbereitschaft: Rufbereitschaft leistest du, wenn du dich auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhältst, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD). Anders als beim Bereitschaftsdienst bestimmst du den Aufenthaltsort selbst. Ein Diensthandy schließt Rufbereitschaft nicht aus.

S

Schwerpunkt: Ein Schwerpunkt ist nach § 2 Abs. 3 der Muster-Weiterbildungsordnung eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung innerhalb eines Gebiets, zum Beispiel Neonatologie in der Kinder- und Jugendmedizin. Die Schwerpunktbezeichnung erhält, wer die vorgeschriebenen Inhalte und Zeiten abgeleistet und die Prüfung bestanden hat. Die fachärztliche Tätigkeit im ganzen Gebiet bleibt davon unberührt.

Stufenlaufzeit: Die Stufenlaufzeit ist die Zeit ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei deinem Arbeitgeber, nach der du im TVöD die nächste Stufe erreichst (§ 16 Abs. 3 TVöD). Stufe 2 folgt nach einem Jahr, Stufe 3 nach zwei weiteren, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier und Stufe 6 nach fünf Jahren. In P 7 und P 8 wird Stufe 3 erst nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

T

Tariftreue in der Pflege: Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 3a SGB XI nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die ihren Pflege- und Betreuungskräften Gehälter nach Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlen, an die sie gebunden sind. Für Einrichtungen ohne Tarifbindung gelten eigene Vorgaben nach Abs. 3b. Frag in der Langzeitpflege deshalb, welcher Tarif gilt.

TV-L Kr-Tabelle: Die Kr-Tabelle ist die Entgelttabelle für Pflegekräfte im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, geregelt in Anlage C zum TV-L und zum Beispiel an Universitätskliniken der Länder angewendet (Tarifgemeinschaft deutscher Länder). Sie reicht von KR 5 bis KR 17. Die aktuelle Tabelle gilt vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027.

TVöD-P: TVöD-P ist die gebräuchliche Bezeichnung für die Pflegetabelle im TVöD der kommunalen Arbeitgeber, also die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 nach Anlage E (§ 15 Abs. 2 TVöD). Sie gilt für Beschäftigte im Pflegedienst, etwa in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dazu kommen Zulagen wie die Pflegezulage.

U

Überlastungsanzeige: Die Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber, dass du deine Aufgaben wegen Überlastung nicht ordnungsgemäß erfüllen kannst und dadurch Gefahren drohen. Ein eigenes Gesetz gibt es dafür nicht, vielmehr stützt sie sich auf die Meldepflicht nach § 16 ArbSchG. Beschreibe darin Datum, Besetzung und konkrete Folgen. So ist die Lage dokumentiert, und deine Leitung muss sich damit befassen.

Überstunden: Überstunden sind im TVöD die auf Anordnung geleisteten Stunden über die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten hinaus, sofern sie bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht ausgeglichen sind (§ 7 Abs. 7 TVöD). Der Zeitzuschlag beträgt nach § 8 TVöD in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 Prozent; in den Entgeltgruppen 9c bis 15 sind es 15 Prozent. Stunden von Teilzeitkräften bis zur Vollzeit heißen Mehrarbeit.

V

Verantwortliche Pflegefachperson: Die verantwortliche Pflegefachperson leitet fachlich eine zugelassene Pflegeeinrichtung und braucht nach § 71 Abs. 3 SGB XI eine Pflegeausbildung, in den vergangenen acht Jahren mindestens zwei Jahre Praxis im Beruf und eine Leitungsweiterbildung, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll. Im Alltag heißt die Funktion oft Pflegedienstleitung.

Vorbehaltsaufgaben: Vorbehaltsaufgaben sind die Aufgaben, die nach § 4 PflBG nur Pflegefachpersonen mit Berufserlaubnis übernehmen dürfen: den Pflegebedarf erheben und die Pflege planen, den Pflegeprozess steuern sowie die Qualität der Pflege sichern und entwickeln. Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben keinen Personen ohne Erlaubnis übertragen.

W

Wechselschichtzulage: Die Wechselschichtzulage gleicht ständige Arbeit im Wechselschichtdienst aus; in Pflege- und Betreuungseinrichtungen beträgt sie nach § 49a Abs. 2 TVöD BT-B 250 Euro im Monat. Wer nicht ständig Wechselschicht arbeitet, erhält 1,47 Euro je Stunde. Andere Tarifwerke regeln eigene Beträge.

Weiterbildungsbefugnis: Die Weiterbildungsbefugnis erteilt die Ärztekammer Ärztinnen und Ärzten, die Weiterbildung verantwortlich leiten dürfen (§ 5 Muster-Weiterbildungsordnung). Voraussetzung sind die eigene Bezeichnung, fachliche und persönliche Eignung und mehrjährige Tätigkeit nach der eigenen Weiterbildung; die Befugnis kann befristet und widerruflich sein. Die Facharztweiterbildung findet nur unter befugter Leitung statt.

Weiterbildungsordnung: Die Weiterbildungsordnung ist die Satzung einer Landesärztekammer, die Gebiete, Inhalte, Zeiten und Prüfungen der ärztlichen Weiterbildung festlegt. Sie folgt der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, die nur empfehlenden Charakter hat und zuletzt am 3. Juli 2026 aktualisiert wurde. Verbindlich ist allein die Ordnung der Kammer, deren Mitglied du bist.

Z

Zeitzuschlag: Zeitzuschläge sind im TVöD Zuschläge je Stunde für Arbeit zu belastenden Zeiten (§ 8 Abs. 1 TVöD), zum Beispiel 20 Prozent für Nachtarbeit, 25 Prozent für Sonntagsarbeit und bei Feiertagsarbeit 35 Prozent mit oder 135 Prozent ohne Freizeitausgleich. Bemessen werden sie am Stundenanteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 deiner Entgeltgruppe. Treffen Sonntags-, Feiertags- und bestimmte andere Zuschläge zusammen, wird nur der höchste gezahlt.

Zusatzversorgung: Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, auf die du nach § 25 TVöD Anspruch hast; Einzelheiten und deine eigene Beteiligung regelt der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) oder der ATV-K. Träger sind die VBL oder kommunale Zusatzversorgungskassen. Sie ergänzt die gesetzliche Rente.

Zusatzweiterbildung: Eine Zusatzweiterbildung ist nach § 2 Abs. 4 der Muster-Weiterbildungsordnung eine Spezialisierung in Inhalten, die zusätzlich zur Facharzt- und Schwerpunktweiterbildung erworben werden, etwa Notfallmedizin oder Palliativmedizin. Sie führt zu einer Zusatzbezeichnung. Manche lassen sich berufsbegleitend erwerben, wenn die Weiterbildungsordnung das vorsieht.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Approbation und Berufserlaubnis?

Die Approbation ist die reguläre Zulassung zum ärztlichen Beruf, während die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO die Tätigkeit nur befristet erlaubt. Die Erlaubnis kann auf Tätigkeiten und Stellen beschränkt werden und ist in der Regel auf insgesamt zwei Jahre begrenzt.

Ist Bereitschaftsdienst dasselbe wie Rufbereitschaft?

Nein, beim Bereitschaftsdienst hältst du dich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, bei der Rufbereitschaft an einem Ort deiner Wahl, den du dem Arbeitgeber mitteilst. Beide Formen sind im TVöD in § 7 Abs. 3 und 4 definiert.

Gilt der Pflegemindestlohn auch im Krankenhaus?

Nein, die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung nimmt Krankenhäuser ausdrücklich aus. Sie gilt für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegebetriebe.

Muss ich vor Arbeitsbeginn meinen Masernschutz nachweisen?

Ja, wenn du nach dem 31. Dezember 1970 geboren bist und etwa in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis arbeitest. Den Nachweis legst du nach § 20 Abs. 9 IfSG vor Beginn der Tätigkeit der Leitung vor.

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